Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. IX ZR 45/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15969

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:180216BIXZR45.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 45/14

vom

18. Februar 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter [X.] als Vorsit-zenden, die Richterin [X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin Möhring

am
18. Februar 2016
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 19. Februar 2014 wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdfestgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere bedarf die Frage, ob der Insolvenzverwalter einen Auskunftsanspruch nach
den Informationsgesetzen des [X.] und der Länder, etwa nach dem Hamburgi-schen Informationsfreiheitsgesetz oder dem [X.], im [X.] vor den Zivilgerichten geltend machen kann, keiner Klärung mehr. Das [X.]verwaltungsgericht hat entschieden, dass es sich bei diesem Anspruch um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch 1
-

3

-
handelt, der in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt (BVerwG, [X.], 2417 und [X.], 1252; vgl. auch [X.], [X.], 883 und [X.], 1252). Er kann nicht vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Auf Inhalt und Umfang des
zivilrechtlichen, aus § 242 BGB abgeleiteten Auskunftsan-spruchs (vgl. dazu [X.], Urteil vom 13. August 2009 -
IX ZR 58/06, [X.], 1942 Rn. 6 f mwN) hat dieser öffentlich-rechtliche Anspruch keinen Einfluss.

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

[X.]
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.10.2012 -
303 O 469/11 -

O[X.], Entscheidung vom 19.02.2014 -
1 [X.] -

2
3

Meta

IX ZR 45/14

18.02.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. IX ZR 45/14 (REWIS RS 2016, 15969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15969

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