Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2015, Az. 1 StR 171/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10938

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 171/15

vom
19. Mai
2015
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Mai
2015
gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1
StPO
analog beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] ([X.]) vom 16. Dezember 2014 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher [X.]rperverletzung, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Computerbetrug, wegen [X.] in zwei Fällen sowie wegen versuchten [X.] in fünf Fällen verurteilt sind.
Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet [X.].
Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes mit gefährlicher [X.]rperverletzung, schweren Raubes mit Computerbe-trug, [X.] in zwei Fällen sowie versuchten [X.] in sechs Fällen verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]

hat es eine Ge-samtfreiheitsstrafe von acht Jahren, gegen den Angeklagten [X.].

eine solche von sechs Jahren und neun Monaten verhängt. Hiergegen wenden sich die [X.]
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geklagten mit ihren Revisionen. Die Angeklagten beanstanden die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte [X.]

erhebt auch eine Verfahrensrü-ge. Ihre Rechtsmittel haben lediglich in dem aus der [X.] ersichtli-chem Umfang Erfolg und sind im Übrigen unbegründet.

I.
Der Schuldspruch zeigt nur insoweit einen die Angeklagten benachteili-genden Rechtsfehler auf, als das [X.] sechs anstatt fünf Taten des ver-suchten [X.] angenommen hat. Denn es hat nicht beachtet, dass die vierte und fünfte versuchte Geldabhebung mit
der bei dem Geschädigten H.

entwendeten Geldkarte und der von diesem mitgeteilten Geheimzahl

anders als die vorhergehenden

bei derselben Filiale und in unmittelbarem
zeitlichen Anschluss erfolgten, was insoweit zur Annahme natürlicher Hand-lungseinheit führt (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 11. März 2015

1 StR 50/15; [X.], Beschluss vom 17. Februar
2015

3
StR 578/14). Der [X.] hat den Schuldspruch dem Antrag des [X.] folgend
auf fünf
Fälle des versuchten [X.] geändert. § 265 StPO steht der [X.] nicht entgegen, da sich die insoweit geständigen Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden für die Ta-ten II.2.d. und [X.]. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten. Der [X.] setzt für diese einheitliche Tat eine Einzelfreiheits-strafe von sechs Monaten fest, denn es ist auszuschließen, dass das
Landge-richt die Strafe milder bemessen hätte als diejenigen für die von ihm ange-nommenen [X.].
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II.
Die Strafzumessung hält im Übrigen revisionsrechtlicher Prüfung im Er-gebnis stand.
Zwar hat das [X.] bei der Prüfung von minder schweren Fällen nach § 250 Abs. 3 StGB für beide Raubtaten das Vorliegen von [X.] nicht ausdrücklich in seine Erwägungen zur [X.] einbezogen, wie es der rechtmäßigen Prüfungsreihenfolge entsprechen würde. Es hat vielmehr das Vorliegen eines minder schweren Falles auch unter Be-rücksichtigung der den vertypten [X.] ausfüllenden wesentlichen Strafzumessungstatsachen verneint und den Strafrahmen sodann nach §§
46a, 49 Abs. 1 StGB (Tat II.1. für den Angeklagten [X.]

) bzw. §§
46b, 49 Abs. 1 StGB (Tat II.3. für den Angeklagten [X.].

) einmal gemildert. Den [X.] für den Angeklagten [X.].

im Fall II.1.
hat es unter Anwendung von §§ 46a, 46b, 49 Abs. 1 StGB zweimal gemildert. Angesichts der sich weder
am Mindest-
noch am Höchstmaß der so gefundenen Strafrahmen orientierenden Strafen kann der [X.] ausschließen, dass das [X.] bei Annahme ei-nes minder schweren Falles nach §
250 Abs. 3 StGB unter Verbrauch des ver-typten [X.]es bzw. dem einmal nach § 49 Abs. 1
StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (Tat
II.1. der Urteilsgründe
für den Ange-klagten [X.].

) auf mildere [X.] erkannt hätte.
Da die milden Einzelstrafen für die Fälle des versuchten [X.] dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des §
263a Abs. 1 StGB entnommen sind und sich unter strafmildernder Berück-sichtigung der die [X.] an dessen unterem Rand bewegen, kann der [X.] ausschließen, dass 4
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das [X.] bei weiterer Verschiebung des Strafrahmens, wodurch die Mindeststrafe unverändert geblieben wäre, auf ein geringeres Strafmaß erkannt hätte. Entsprechendes gilt für die Einzelstrafen für die vollendeten Computerbe-trugstaten, auf die die [X.] gegen den Angeklagten [X.].

im Fall II.4.
der Urteilsgründe
erkannt hat.
Der [X.] kann trotz des Wegfalls einer Einzelfrei-heitsstrafe bestehen bleiben; es kann

zumal vor dem Hintergrund, dass das [X.] die [X.] ausdrücklich als nicht ins Gewicht fal-lend bewertet hat

ausgeschlossen werden, dass es bei Vorliegen von fünf statt sechs Taten des versuchten [X.] (jeweils sechs Monate) auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
[X.]Jäger Cirener

Mosbacher Fischer
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Meta

1 StR 171/15

19.05.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2015, Az. 1 StR 171/15 (REWIS RS 2015, 10938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10938

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