Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.09.2020, Az. VIII ZA 19/20

8. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 2031

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Gegenstand

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer bei einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum


Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 3. Juli 2020 (1 S 43/19) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da der erforderliche Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht ist. Der Wert der Beschwer ist bei einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der monatlichen Nettomiete zu bestimmen, wenn es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die streitige [X.] deshalb nicht bestimmt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. März 2020 - [X.] 3/20, [X.], 300 Rn. 2, sowie vom 17. Januar 2017 - [X.], [X.], 162 mwN).

2

Der Wert der Beschwer beträgt danach hier nur 18.480 € (42 x 440 €). Der Umstand, dass bei Abschluss des [X.] am 7. Februar 2017 ein Kündigungsausschluss von 24 Monaten vereinbart worden ist, führt nicht zu einer höheren Beschwer.

3

Im Übrigen fehlt es auch deshalb an der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde, weil ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar ist. Die im [X.] genannte Frage, unter welchen Umständen die Stellung von Strafanzeigen den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt - offensichtlich - von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; eine grundsätzliche Bedeutung kommt ihr somit nicht zu.

Dr. Bünger     

        

Kosziol     

        

Dr. Liebert

        

Dr. Schmidt     

        

Wiegand     

        

Meta

VIII ZA 19/20

30.09.2020

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Bückeburg, 3. Juli 2020, Az: 1 S 43/19

§ 8 ZPO, § 9 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 535 BGB, §§ 535ff BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.09.2020, Az. VIII ZA 19/20 (REWIS RS 2020, 2031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2031

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