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Prozesskostenhilfeversagung für Nichtzulassungsbeschwerde: Nichterreichen des Beschwerdewerts; Beschwer bei Verurteilung zur Räumung einer Wohnung
Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil den [X.] vom 22. Januar 2020 zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des [X.] von mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unzulässig wäre und deshalb von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer durch eine Verurteilung zur Räumung einer Wohnung gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der Nettomiete, wenn es sich (wie hier) um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die "streitige" [X.] deshalb nicht bestimmt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - [X.], [X.], 162 Rn. 3 mwN).
Der [X.] beträgt danach lediglich 11.664,42 € und setzt sich zusammen aus der Verurteilung zur Zahlung von 927,12 € sowie - bezüglich des Räumungsausspruchs - aus dem 3 1/2-fachen Betrag der [X.], woraus sich bei einer monatlichen Nettomiete von 255,65 € ein Betrag von 10.737,30 € ergibt (42 x 255,65 €).
Dr. Milger |
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Dr. Fetzer |
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Dr. Bünger |
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Dr. Schmidt |
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Wiegand |
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Meta
17.03.2020
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend LG Osnabrück, 22. Januar 2020, Az: 1 S 331/18
§ 8 ZPO, § 9 ZPO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.03.2020, Az. VIII ZA 3/20 (REWIS RS 2020, 1650)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1650
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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