Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.02.2011, Az. 27 W (pat) 100/10

27. Senat | REWIS RS 2011, 9447

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Gelbe Seiten II" – zum Rechtsschutzbedürfnis des Löschungsantragstellers: auch bei zuvor durch die Gesellschaft beantragter Löschung kann jeder Gesellschafter Löschungsantrag stellen – zur Rechtskraftbindung: Entscheidung über Löschungsantrag der Gesellschaft führt zu keiner Rechtskraftbindung gegenüber ihren Gesellschaftern – zum Prüfungsumfang im Löschungsverfahren: bei Markeneintragung als verkehrsdurchgesetztes Zeichen werden auch absolute Schutzhindernisse überprüft – zum Eintragungszeitpunkt war "Gelbe Seiten" kein Synonym für "Branchenverzeichnisse" – Schutzfähigkeit der Marke auch ohne Verkehrsdurchsetzung


Leitsatz

Gelbe Seiten II

1. Einen Löschungsantrag kann jeder Gesellschafter stellen, auch wenn die Gesellschaft die Löschung der Marke bereits beantragt hatte.

2. Die Entscheidung über einen Löschungsantrag der Gesellschaft führt zu keiner Rechtskraftbindung gegenüber ihren Gesellschaftern.

3. Auch im Fall der Eintragung einer Marke als verkehrsdurchgesetztes Zeichen umfasst die Überprüfung im Löschungsverfahren die absoluten Schutzhindernisse.

4. Die Wortfolge "Gelbe Seiten" war 1998 kein Synonym für "Branchenverzeichnisse" und somit unabhängig von Verkehrsdurchsetzung als Marke schutzfähig.

Tenor

hat der 27. Senat ([X.]) durch [X.] [X.], [X.] und Richterin am [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2010

beschlossen:

I. Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 15. März 2010 wird aufgehoben.

II. Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen.

Meta

27 W (pat) 100/10

15.02.2011

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.02.2011, Az. 27 W (pat) 100/10 (REWIS RS 2011, 9447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9447

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Wird zitiert von

27 W (pat) 91/11

Zitiert

27 W (pat) 211/09

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