Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.03.2010, Az. 27 W (pat) 211/09

27. Senat | REWIS RS 2010, 8661

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "GELBE SEITEN" – zur Darlegungs- und Beweislast einer verkehrsdurchgesetzten Marke im Löschungsverfahren - zu den Anforderungen an den Nachweis eines beschreibenden Gehalts Begriffs - zur Berücksichtigungsfähigkeit von Verkehrsbefragungen, welche für eine gleichlautende frühere Marke durchgeführt wurden - zu den die subjektiven Voraussetzungen für eine Bösgläubigkeit – Unterscheidungskraft und kein Freihaltungsbedürfnis zum Eintragungszeitpunkt – Verkehrsdurchsetzung – keine Bösgläubigkeit – keine Löschung der Marke


Leitsatz

GELBE SEITEN

1. Zur Darlegungs- und Beweislast im Verfahren über die Löschung einer kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke.

2. Zu den Anforderungen an den Nachweis eines beschreibenden Gehalts eines in einer Marke enthaltenen Begriffs (hier: Gelbe Seiten).

3. Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Verkehrsbefragungen, welche für eine gleichlautende frühere Marke durchgeführt wurden, als Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer später angemeldeten Marke.

4. Zu den die subjektiven Voraussetzungen für eine Bösgläubigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG betreffenden tatsächlichen Voraussetzungen.

5. Eine Löschung der Marke "Gelbe Seiten" kommt nicht in Betracht, weil der Marke zum Eintragungszeitpunkt (hier 1998) weder die erforderliche Unterscheidungskraft fehlte noch sie freihaltungsbedürftig war; darüber hinaus hatte die Anmelderin auch nachgewiesen, dass sie im Verkehr durchgesetzt war; schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Anmelderin. Bei dieser Beurteilung spielt es keine Rolle, ob die Anmelderin zu einem früheren Zeitpunkt eine Monopolstellung innehatte, was allerdings auf dem betroffenen Waren- und Dienstleistungssektor (Branchenverzeichnisse) auch nicht der Fall war.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 44 690

(hier Löschungsverfahren [X.] und [X.]/08)

hat der 27. Senat ([X.]) durch… auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2010

beschlossen:

Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 15. Mai 2009 wird in Ziffer 2 aufgehoben. Die [X.] werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

2

Gelbe Seiten

3

wurde am 21. Oktober 1998 für

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5

als verkehrsdurchgesetztes Zeichen in das Markenregister eingetragen.

6

Zum Nachweis der Durchsetzung hatte die Anmelderin auf das Verfahren 1 033 815 und auf den Beschluss des [X.]. 199, 326 - [X.] verwiesen. In letzterem heißt es u. a.:

7

8

Aufgrund der Ermittlungsergebnisse zur Marke 1 177 265, der amtsbekannten Benutzungslage und der Auflagenhöhe sah die Markenstelle erneute Ermittlungen als nicht notwendig an.

9

Mit am 30. November 2007 und am 15. Februar 2008 beim [X.] eingegangenen Schriftsätzen haben die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) jeweils die vollständige Löschung der Marke wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 8 [X.] beantragt. Dies haben sie damit begründet, dass die angegriffene Marke ein Synonym für Branchenverzeichnisse darstelle und deshalb sowohl zum [X.]punkt der Eintragung 1998 als auch jetzt noch eine glatt beschreibende Aussage sei. Die Marke hätte ohne entsprechende Umfragen auch nicht aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragen werden dürfen. Selbst bei einer für die Markeninhaberin günstigen Auslegung der späteren Umfragen könne heute keine Verkehrsdurchsetzung zugestanden werden. Aus den gegenteiligen Entscheidungen der [X.] könnte eine Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke nicht hergeleitet werden, da diese an die Entscheidung des Patentamts gebunden gewesen seien. Die Antragstellerin zu 2) hat zusätzlich geltend gemacht, dass die Markenanmelderin bei der Anmeldung auch [X.] gehandelt habe, weil ihr die Schutzhindernisse schon damals bewusst gewesen seien und sie die Anmeldung primär vorgenommen habe, um Wettbewerber zu behindern.

Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 13. Dezember 2007 zugestellten Löschungsantrag zu 1) mit am 14. Dezember 2007 beim [X.] eingegangenen und dem ihr am 25. März 2008 zugestellten Löschungsantrag zu 2) mit am 31. März 2008 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz widersprochen. Sie hat hierbei umfassend dazu Stellung genommen, dass ihrer Auffassung nach die angegriffene Marke bereits originär schutzfähig sei. Ungeachtet dessen sei sie aber auch im Verkehr durchgesetzt, was sowohl für den Eintragszeitpunkt als auch heute noch gelte; auch hierzu hat sie umfangreich vorgetragen und Unterlagen vorgelegt.

Die Markenabteilung hat mit Beschluss vom 15. Mai 2009 auf Grund der [X.] in Ziffer 2) des Beschlusses die Löschung des angegriffenen Zeichens angeordnet.

Zur Begründung ist ausgeführt:

Die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung müsse sich auf die konkret angemeldete Marke und das tatsächlich beanspruchte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beziehen. Diese Grundvoraussetzungen seien bei der Eintragung nicht beachtet worden. Unter Verzicht auf weitere Glaubhaftmachungsmittel habe die Markenstelle für die Beurteilung der Benutzungslage auf die Eintragung von „Gelbe Seiten“ als verkehrsdurchgesetztes Zeichen vom 5. Juni 1991 Bezug genommen, die wiederum auf die Verkehrsdurchsetzung zweier Wort-Bildmarken am 2. April 1979 und am 27. Mai 1982 gestützt worden sei, die erst 1994 auf die [X.] umgeschrieben worden seien. Nach mehr als 16 Jahren hätte sich daraus keine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung einer Verkehrsdurchsetzung gewinnen lassen. Die vom [X.] nachträglich gewonnenen Feststellungen zur Durchsetzung der Bezeichnung „Gelbe Seiten“ für 1996 beruhten nicht auf zuverlässigen Feststellungen über die allein maßgebliche markenmäßige Verwendung der angegriffenen Marke in ihrer registrierten Form. Die Befragung durch den [X.] betreffe nur Fachkreise. Anhand des nunmehr vorgelegten Materials sei eine zuverlässige Beurteilung, ob sich die Bezeichnung „Gelbe Seiten“ zum [X.]punkt der Entscheidung in eine Marke verwandelt gehabt habe, nicht möglich. Die Ergebnisse der [X.] vom November 2005 und Juni 2008 ließen keine ausreichende Zuordnung für die Inhaberin der angegriffenen Marke erkennen. Dass 97,4 % aller Befragten „Gelbe Seiten“ als Bezeichnung für [X.] von Unternehmen erkannt hätten, ergebe sich unmittelbar aus dem Wortsinn, denn „Gelbe Seiten“ werde als Synonym für [X.] verstanden. Daraus lasse sich nichts über eine markenrechtliche Zuordnung zu dem Unternehmen der Antragsgegnerin ableiten. Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin die Benutzungshandlungen der [X.], [X.], ehemaligen ([X.]) [X.] und der [X.] P… der Antragsgegnerin [X.], seien die falschen Zuordnungen, einschließlich der Nennungen der ([X.]) [X.] (AG), abzuziehen. Zum [X.]punkt der Umfrage im November 2005 habe die Antragsgegnerin seit neun Jahren die Marke selbst benutzt, so dass ihr die Zuordnungen zur [X.] [X.] (AG), einem heute rechtlich unterschiedlichen Unternehmen, nicht mehr an[X.]n seien. Das Gutachten von 2008 reiche angesichts der Tatsache, dass eine nahezu einhellige Verkehrsbekanntheit verlangt werde, mit dem ermittelten Wert von 67,5 % nicht aus.

Gegen diesen ihr am 29. Mai 2009 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 5. Juni 2009 Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde hat sie damit begründet, dass die überragende Bekanntheit der „Gelben Seiten“ ihr nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Das Publikum verstehe darunter kein Synonym für ein Branchenverzeichnis. Das Zeichen „Gelbe Seiten“ genieße nach einem Verkehrsgutachten vom November 2005 eine Bekanntheit von 97,4 %. Es ergebe sich danach eine Verkehrsdurchsetzung von 78 %. Die namentlich richtige Zuordnung betrage 65 %. Die Verwendung des Begriffs „Gelbe Seiten“ gehe auf die [X.] Ende der 60iger Jahre zurück. Seit 1955 werde für ihre [X.] gelbes Papier verwendet. Seit 1961 seien sie mit gelben Umschlag- und Innenseiten versehen. In dem 1992 erschienenen Wörterbuch der Werbung sei unter dem Stichwort „Gelbe Seiten“ festgehalten, dass „Gelbe Seiten“ ein von der [X.] P… angebotenes [X.] sei, welches zu den bedeutsamsten Werbeträgern der [X.] gehöre und in Zusammenarbeit mit Verlagen alljährlich neu zusammengestellt und der Wirtschaft als Werbemittel angeboten werde. Zu den Adressbüchern, so heißt es weiter unter dem Suchwort Adressbücher, gehörten alle Arten von gedruckten Adressverzeichnissen, v. a. Telephonbücher, „Gelbe Seiten“ usw. (vgl. Vahlens großes Marketinglexikon, hrsg. von [X.], [X.], [X.] 1992, [X.], 364, Anlage 1). In der überarbeiteten und erweiterten Auflage von 2001 sei „Gelbe Seiten“ als von der [X.] zusammen mit örtlichen Verlagen als Werbeträger angebotenes [X.], das in Zusammenarbeit mit Verlagen alljährlich neu zusammengestellt und der Wirtschaft als Werbemittel angeboten werde, definiert (vgl. Vahlens großes Marketinglexikon, 2001 a. a. [X.], S. 524; Anlage 2). Die geltend gemachten Schutzhindernisse seien jedenfalls zum [X.]punkt der Eintragung nicht erfüllt gewesen. Die [X.] sei als Inhaberin einer großen Anzahl von Marken mit dem Bestandteil „Gelbe Seiten“ registriert sowie Herausgeberin und Verlegerin der Branchenverzeichnisse „Gelbe Seiten“. Seit mehreren Jahrzehnten verwende und pflege sie mit ihren Partnerverlagen diese Marken. Bei dem Branchenbuch „Gelbe Seiten“ handle es sich um eine der auflagenstärksten Buchpublikationen überhaupt, die sich praktisch in jedem Haushalt der [X.] befinde. Sie betreibe dafür einen hohen Werbeaufwand; ihre Marktführerschaft auf dem Gebiet der Branchenverzeichnisse sei amtsbekannt. Sie sei gegen Markenrechtsverletzungen durch Dritte konsequent vorgegangen. Vor 1968 habe in [X.] niemand sein Branchenverzeichnisse mit dem Begriff „Gelbe Seiten“ gekennzeichnet. Von unlauteren Wettbewerbern abgesehen, nutze bis heute kein Mitbewerber das Zeichen „Gelbe Seiten“ zur Kennzeichnung seiner Produkte. Die Bezeichnung „Gelbe Seiten“ beschreibe weder die Art und Beschaffenheit noch ein anderes Merkmal eines Branchenverzeichnisses. Mit der Einführung von elektronischen und opto-elektronischen Telephonverzeichnissen erschienen die „Gelben Seiten“ auch in Form von CD-ROMs. Elektronische Verzeichnisse enthielten gar keine Papierseiten. Zahlreiche Fakten sprächen für die Schutzfähigkeit, u. a. das Fehlen dieser Bezeichnung in Lexika und Wörterbüchern als originärer Begriff (also ohne ®) sowie im Sprachschatz der [X.]. Das [X.] habe 1998 zutreffend die Verkehrsdurchsetzung aufgrund der amtsbekannten Benutzungslage festgestellt. Der Prüfer habe aus den ihm bekannten Tatsachen und unter Berücksichtigung der früheren Anmeldeverfahren [X.] und [X.] 1177265 gehandelt. Die über den [X.] bundesweit flächendeckend herangezogenen [X.] und zwei Umfragen aus den Jahren 1979 ([X.]) und 1982 (Sample) stützten dieses Ergebnis. Anhaltspunkte für eine Änderung dieser Einschätzung seien bis heute nicht ersichtlich. Die aktuelle Verkehrsdurchsetzung der Wortmarke „Gelbe Seiten“ werde durch die Gutachten von [X.] vom November 2005 und Juni 2008 eindeutig nachgewiesen. Darüber hinaus sei mehrfach gerichtlich festgestellt worden, dass die Marke „Gelbe Seiten“ überragende Verkehrsgeltung bzw. einen außergewöhnlich hohen Grad der Verkehrsdurchsetzung aufweise. Die Anmeldung der streitgegenständlichen Marke sei auch keineswegs [X.] erfolgt. Soweit die Antragsgegnerinnen zu diesem Löschungsgrund erst im Beschwerdeverfahren vorgetragen hätten, stimme sie der Erweiterung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren nicht zu.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung aufzuheben und die Anträge auf Löschung zurückzuweisen.

Die Antragstellerinnen beantragen übereinstimmend,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hilfsweise regen sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Sie tragen vor, die in mehreren herangezogenen Urteilen angeführte hohe Bekanntheit für die Bezeichnung „Gelbe Seiten“ führe im vorliegenden Verfahren zu keiner abweichenden Beurteilung. Die bloße Tatsache, dass einem Markeninhaber bereits ein Marken- oder sonstiges Kennzeichnungsrecht zustehe, vermöge das Freihaltungsbedürfnis hinsichtlich der hier zu beurteilenden Marke nicht zu beseitigen. Abgesehen von dem Grundsatz der Unerheblichkeit von [X.] sei nämlich zu berücksichtigen, dass derartige Rechte ohne weiteres wieder erlöschen könnten. Somit biete eine möglicherweise löschungsreife eingetragene Marke oder ein nur im Umfang der Benutzung existierendes Kennzeichnungsrecht keine Rechtfertigung, auch nur ausnahmsweise von dem ausdrücklichen Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] abzusehen und ein nicht gerechtfertigtes, zeitlich unbegrenztes Monopol zu gewähren. Ebenso wenig könne eine zu „[X.]“ ([X.], 311) in einem wettbewerbsrechtlich ausgerichteten Verfahren nach § 1 UWG angeführte Bekanntheit und Verkehrsgeltung für die Bezeichnung „Gelbe Seiten“ im vorliegenden Verfahren zu einer abweichenden Beurteilung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] führen, da den Entscheidungen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde lägen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass Landgerichte in Verletzungsstreitigkeiten grundsätzlich an die vom [X.] vorgenommene Markeneintragung gebunden seien. Aus ähnlichen Gründen müssten die vom [X.] getroffenen nachträglichen Feststellungen zur Durchsetzung der Bezeichnung „Gelbe Seiten“ für 1996 scheitern.

Schließlich sei die Anmeldung der streitgegenständlichen Marke auch [X.] erfolgt, weil die (damalige) Anmelderin trotz Kenntnis der Schutzunfähigkeit der Marke diese nur mit dem Ziel angemeldet habe, Mitbewerber vom Markt zu drängen; damit habe sie die Marke jedenfalls [X.] als Mittel des [X.] verwendet, was sich vor allem aus zahlreichen Verletzungsstreitverfahren ergebe, welche die jeweiligen Inhaberinnen der streitgegenständlichen Marke angestrengt hätten. Im Einzelnen beruft sie sich hierfür auf die Löschungsentscheidung der Markenabteilung 3.4 des [X.]es vom 15. Mai 2009 hinsichtlich der weiteren Marke 1 177 265 „Gelbe Seiten“ (verbundene Löschungsverfahren [X.] und [X.]/07 Lösch), die ebenfalls zwischen den Beteiligten des hiesigen Beschwerdeverfahrens ergangen ist.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte aufrechterhalten und vertieft.

II.

A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Markenabteilung hat zu Unrecht auf den Antrag der Beschwerdegegnerinnen die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zwar waren die [X.] zulässig, insbesondere innerhalb der 10-Jahresfrist nach § 50 Abs. 2 Satz 2 [X.] gestellt, ein Löschungsgrund nach § 50 Abs. 1 [X.] lag aber entgegen der Auffassung der Markenabteilung nicht vor.

1. Nach §§ 54, 50 Abs. 1 [X.] kann eine Marke auf Antrag nur gelöscht werden, wenn sie u. a. entgegen § 8 [X.] eingetragen wurde, wenn also zum [X.]punkt der Eintragung ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 [X.] bestand. Wie sich aus § 50 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergibt, muss dieses Schutzhindernis dabei sowohl im Eintragungszeitpunkt bestanden haben als auch zum [X.]punkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch fortbestehen.

a) Da einem Eintragungsantrag gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 [X.] stattzugeben ist, gilt auch im Löschungsverfahren der Grundsatz, dass eine Löschung nur angeordnet werden kann, wenn ein absolutes Eintragungshindernis positiv nachgewiesen wird. Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, ist der Löschungsantrag zurückzuweisen; insofern trägt der Antragsteller die Beweislast. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines Schutzhindernisses unterliegen dabei an sich dem Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 59, 73 [X.]), soweit die Ermittlung der relevanten Tatsachen, insbesondere solcher für die Vergangenheit, aber der Amtsermittlung nicht zugänglich sind, obliegt es grundsätzlich dem Antragsteller, diese beizubringen; insofern trägt er damit auch in eingeschränktem Umfang eine Darlegungslast. Im Zweifel ist zu Gunsten der Marke zu entscheiden.

b) Diese Grundsätze gelten auch für den - hier gegebenen - Fall der Eintragung einer Marke als verkehrsdurchgesetztes Zeichen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 3 [X.] - entsprechend der Vorgaben des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95/[X.] ([X.] - kodifizierte Fassung) - als Nichtanwendungsnorm ausgestaltet ist; dies bedeutet, dass die Verkehrsdurchsetzung keine eigenständige (positive) Tatbestandsvoraussetzung für die Eintragung ist, sondern nur die Zurückweisung der Markenanmeldung nach § 33 Abs. 2, § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 [X.] ausschließt. Dies bedeutet für den Fall, dass der Anmelder eine Verkehrsdurchsetzung behauptet, daher nicht, dass die Markenanmeldung nur zurückgewiesen werden könnte, wenn das Patentamt aufgrund einer Amtsermittlung das

c) Diese rechtssystematische Bedeutung der Verkehrsdurchsetzung im Anmeldeverfahren hat auch Auswirkungen auf das Löschungsverfahren. Auch bei einer - wie vorliegend - aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke reicht es daher, wenn der Antragsteller das Bestehen eines absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 [X.] sowohl für den Eintragungszeitpunkt als auch für den [X.]punkt der Entscheidung über den Löschungsantrag behauptet und im Rahmen der oben dargelegten eingeschränkten Darlegungslast nachweist. Demgegenüber obliegt es ihm nicht, auch das

2. Nach diesen Grundsätzen scheidet vorliegend eine Löschung der hier angegriffenen Marke „[X.]“ schon deshalb aus, weil weder der Senat feststellen kann noch die Antragstellerinnen nachzuweisen vermochten, dass bereits im Eintragungszeitpunkt dem Schutz der angegriffenen Marke eines der Hindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft oder eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 [X.] entgegenstand. Vielmehr war dies, worauf die Inhaberin der angegriffenen Marke bereits in ihrer ersten Stellungnahme ihre Einwände gegen die Löschungsanträge maßgeblich gestützt hatte, nicht der Fall.

a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen und der Markenabteilung fehlt es an tatsächlichen Grundlagen für die Annahme, dass die angegriffene Marke zum Eintragungszeitpunkt freihaltungsbedürftig [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] war, also zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. [X.], [X.] 2004, 450, 453 [Rz 32] – [X.]; [X.] 2008, 160, 162 [Rz. 35] - [X.]) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestand, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können und für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände betreffen (vgl. hierzu [X.], 1093, 1094 – [X.]; [X.], 211, 232 – [X.]), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. [X.], 417, 419 – [X.]). Aufgrund derselben Sachlage gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr zu diesem [X.]punkt die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderliche Unterscheidungskraft fehlte, sie also nach der Rechtsprechung des [X.], die wegen der Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2008/95/[X.] ([X.] - kodifizierte Fassung), deren Auslegung nach Art. 234 [X.]V allein dem [X.] vorbehalten ist, für die Auslegung des § 8 Abs. 2 [X.] nach Art. 101 GG allein maßgeblich und für alle nationalen Gerichte bindend ist, die Hauptfunktion einer Marke nicht erfüllen konnte, den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. [X.] [X.], 604, 607 [Rz. 46] – [X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 24] – [X.]. 2) Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] [X.], 924, 927 [Rz. 30] und 930 [Rz. 35] – [X.]/[X.]; [X.] 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; [X.], 943, 944 [Rz. 23] - [X.]. 2; [X.] 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID). Da damit zum Eintragungszeitpunkt ein Allgemeininteresse, die nicht gerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten, zu verhindern (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, 725 RdNr. 25 - [X.]; [X.], 680, 681 RdNr. 35, 36 – [X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 26] - [X.]. 2), nicht bestanden hat, fehlt es an den Voraussetzungen für eine nachträgliche Löschung der angegriffenen Marke.

b) Nach Auffassung der Antragstellerinnen und der Markenabteilung standen der Eintragung der angegriffenen Marke die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und 2 [X.] entgegen, weil es sich bei der Wortfolge „[X.]“ bereits 1998 um ein Synonym für Branchenverzeichnisse gehandelt habe. Zwar hat der Senat diese Ansicht noch in seinem Beschluss vom 6. April 2009 ([X.]: 27 W (pat) 6/09 - „[X.] [X.]“, abrufbar unter [X.]), allerdings ohne nähere Sachprüfung, geteilt. Hieran vermag er aber auf der tatsächlichen Grundlage der im vorliegenden Löschungsverfahren heranzuziehenden tatsächlichen Grundlagen nicht festzuhalten.

aa) Für ihre Ansicht hat sich die Markenabteilung insbesondere auf verschiedene [X.] gestützt. Daneben hat die Antragstellerin zu 1) weitere Unterlagen, insbesondere Internet-Auszüge vom 11. Juni 2008, vorgelegt. Soweit die der Wertung der Markenabteilung und der Antragstellerinnen zugrundeliegenden Unterlagen allerdings erst

So führt zwar das von der Markenabteilung herangezogene Nachschlagwerk „Vahlens Großes Marketinglexikon“ in seiner - vor dem Eintragungszeitpunkt liegenden - Auflage von 1992 den Begriff „Gelbe Seiten“ neben den beschreibenden Begriffen „Telefonbücher, Einwohneradressbücher, Fernschreibverzeichnisse, Internationale und Exportadressbücher und andere“ als Definiens des [X.] „Adressbücher“ auf; wie der Hinweispfeil vor dem Begriff „Gelbe Seiten“ verdeutlicht, soll dieser Begriff hierbei aber nicht als Parallelbegriff zu den vorgenannten

Gelbe Seiten

von der -> [X.] P… als Werbeträger angebotenes [X.], das in Zusammenarbeit mit Verlagen alljährlich neu zusammengestellt und der werbetreibenden Wirtschaft als Werbemittel angeboten wird. Es gehört zu den bedeutendsten Werbeträgern der -> [X.].“

Daraus ergibt sich aber, dass sich der Begriff „Gelbe Seiten“ eben nicht auf

bb) Solche Anhaltspunkte ergeben sich nicht aus der von der Markenabteilung ebenfalls genannten Verwendung der Begriffe „[X.]“ und „[X.] Seiten“. Dies rechtfertigt nämlich keineswegs die Schlussfolgerung, es handele sich bei „Gelbe Seiten“ um ein Synonym für Branchenverzeichnisse. Die [X.], auf welche sich die Markenabteilung stützt, belegen vielmehr, dass es sich bei „[X.]“ und „[X.] Seiten“ um ganz bestimmte Branchenverzeichnisse handelt, wobei die konkrete Verwendung eher dafür spricht, dass diese Begriffe von ihren Verwendern als Produktname, also markenmäßig, und damit eben nicht als bloß beschreibende Angabe verwendet werden; ungeachtet dessen ergibt sich aus einer bestimmten Verwendung von Anbieterseite noch nichts dafür, ob die - kommunikationstheoretisch gesprochen - Empfänger dieser Kennzeichnungen, also die angesprochenen Verbraucher, diese Begriffsverwendung als beschreibende Angabe oder als Marke verstehen.

cc) Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Meinung der Antragstellerinnen auch nicht daraus, dass das Mutterunternehmen der [X.] der jetzigen Inhaberin der angegriffenen Marke bis zu den seit Beginn der 1990-er Jahren beginnenden Postreformen eine Monopolstellung innegehabt habe. Eine Monopolstellung zur Erstellung von [X.] gab es nämlich zumindest im Eintragungszeitpunkt der angegriffenen Marke, tatsächlich aber auch zuvor, nicht. Hiergegen spricht schon die Existenz konkurrierender Branchenverzeichnisse wie die von der Antragsgegnerin genannten Werke „[X.] für den Kreis GEL[X.]RN“, „Die [X.]“, „(Die) [X.] Branchen“, „[X.] Branchenbuch“ u. a., die bereits vor Beginn der Postreformen von Konkurrenzunternehmen der [X.] der Inhaberin der angegriffenen Marke herausgegeben wurden (vgl. etwa zu „Die [X.]“ den Eintrag bei http://de.wikipedia.org/wiki/Die_M%C3%BCnchner). Dass hierbei die Adress- und Telefondaten, welche von den [X.] der jetzigen Inhaberin der angegriffenen Marke bzw. deren Mutterunternehmen zusammengestellt wurden, nicht übernommen werden konnten, beruhte allein auf allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Gründen (vgl. hierzu [X.] 1999, 249-251 [zur CD-ROM „D-Info“], hinderte aber nicht die entsprechende Zusammenstellung eigener Datenwerke; dass dies u. U. aus tatsächlichen Gründen zwar schwierig, aber bewältigbar war, zeigen gerade die oben genannten konkurrierenden Branchenverzeichnisse. Im Übrigen hat der [X.] in der vorgenannten Entscheidung selbst herausgestellt, dass die äußere Gestaltung des Branchenverzeichnisses der [X.] der jetzigen Inhaberin der angegriffenen Marke - wozu auch ihre Kennzeichnung gehört - herkunftshinweisende Funktion hatte (vgl. [X.], a. a. [X.], [RdNr. 26]).

dd) Kein Anhaltspunkt für eine beschreibende Bedeutung der angegriffenen Marke ergibt sich schließlich auch aus der von der Antragstellerin zu 1) umfangreich dargestellten Geschichte des englischsprachigen Begriffs „[X.]“. Denn die dort dargestellte Begriffsentwicklung in [X.] gibt nichts dafür her, welche Bedeutung der inländische Verkehr, auf dessen Verständnis im Rahmen des § 8 Abs. 2 [X.] allein abzustellen ist, dem [X.] Begriff „Gelbe Seiten“ beilegt, zumal nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund ihm die Entwicklung des

ee) Auch die Hinweise der Antragstellerin zu 1) auf die Versagung entsprechender Markeneintragungen durch das [X.] sowie auf das Urteil des [X.] vom 16. März 2006 ([X.]: [X.]/03) zur - seitens einer [X.] Gesellschaft erfolgten - Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „[X.]“ geben keinen Anlass, die vorstehenden Ausführungen in Frage zu stellen.

Zunächst ist schon nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Gemeinschaftsmarkenanmeldungen, welche seitens der jeweiligen [X.] jeweils zurückgenommen wurden, ggf. zuvor vom [X.] beanstandet worden sind, insbesondere auf welcher tatsächlicher Grundlage diese Beanstandungen erfolgten und ob die ihnen zugrundeliegende Prüfung zutreffend war. Darüber hinaus beruht die Entscheidung des [X.] auf einem Erkenntnisstand aus der [X.] nach der Eintragung der hier in Rede stehenden angegriffenen Marke. Schließlich stützt sie sich allein auf eine Verwendung seitens der [X.], bei der es sich um eine singuläre Erscheinung handelt, die schon als Beleg für einen

ff) Fehlt es aber an Anhaltspunkten dafür, dass es sich bei der angegriffenen Marke zum Eintragungszeitpunkt um ein Synonym für Branchenverzeichnisse handelte, kann ihr weder die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden noch ein Freihaltungsbedürfnis an dem zugrundeliegenden Begriff nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] festgestellt werden. Die bestehende Schutzfähigkeit besteht damit - wovon die Markenabteilung allerdings zutreffend ausgegangen ist - für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, da es keine Rolle spielt, in welchen unterschiedlichen Medien die vorrangig beanspruchten Branchenverzeichnisse vertrieben werden und die Dienstleistungen mit diesem Hauptprodukt eng zusammenhängen; denn die [X.] und Herausgabe sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form stehen in einem unmittelbaren Sachzusammenhang, zumal die Unternehmen ein Branchenverzeichnis üblicherweise nicht mehr ausschließlich in Buchform verlegen, sondern sich gleichzeitig zeitgemäßer Informationsträger einschließlich des [X.] bedienen und die [X.] und Herausgabe dieser Verzeichnisse kontrollieren.

3. Ungeachtet dessen stand die Frage der originären Schutzfähigkeit einer Eintragung der streitgegenständlichen Marke aber auch nicht entgegen, da die Inhaberin der angegriffenen Marke nachweisen konnte, dass die angemeldete Marke im Verkehr gemäß § 8 Abs. 3 [X.] durchgesetzt war. Die Markenabteilung hat nämlich im angefochtenen Beschluss nicht zweifelsfrei aufgezeigt, dass die Eintragung des angegriffenen Zeichens auf Grund von Verkehrsdurchsetzung zu Unrecht erfolgt ist.

a) Dass die Markenstelle bei der Eintragung der Marke davon ausging, dass ihre Verkehrsdurchsetzung amtsbekannt sei (vgl. Vermerk vom 21. 10 1998, [X.] 59 VA), ohne dass die seinerzeitige Anmelderin mit Ausnahme der Bezugnahme auf frühere Eintragungen und Gerichtsentscheidungen weitere Glaubhaftmachungsmittel, insbesondere eine neue Verkehrsbefragung vorgelegt hatte, ist nach § 82 [X.] i. V. m. § 291 ZPO grundsätzlich nicht zu beanstanden.

aa) Soweit die Antragstellerinnen hiergegen die (angebliche, da wie oben bereits ausgeführt für den konkreten Waren- und Dienstleistungsbereich - nämlich die Herausgabe eines Branchenverzeichnisses in verschiedenen Medien - zweifelhafte) Monopolstellung der damaligen Anmelderin rügen, steht diese der Annahme einer Verkehrsdurchsetzung schon im Grundsatz nicht entgegen; denn eine Monopolstellung ist als solche kein Hindernis, Ausstattungsschutz zu erwerben (vgl. [X.] GRUR Int. 2002, 842 [X.]. 65 – [X.]; [X.] GRUR 1960, 83 – [X.]; [X.] [X.], 685 – Lotto).

bb) Der Annahme einer amtsbekannten Verkehrsdurchsetzung stand auch nicht entgegen, dass sich die Markenstelle hierbei u. a. an zwei [X.] aus den Jahren 1982 und 1991 betr. die Marken 1 033 815 und 1 177 265 orientierte, die jeweils aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragen wurden, wobei lediglich für die frühere Anmeldung 1 033 815 eine Verkehrsbefragung durchgeführt worden war. Zwar beanstandet die Markenabteilung in ihrer Löschungsentscheidung im Grundsatz zutreffend den langen [X.]raum zwischen dieser tatsächlich durchgeführten Verkehrsbefragung und den späteren Eintragungen einschließlich derjenigen der hier streitgegenständlichen Marke. Allerdings steht allein der bloße [X.]ablauf der von der Markenstelle bei der Eintragung durchgeführten Wertung, die Wortfolge „[X.]“ sei (weiterhin) im Verkehr durchgesetzt, nicht entgegen; damit brachte die Markenstelle nämlich lediglich ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass sich an der 1982 festgestellten Verkehrsdurchsetzung bis zum [X.]punkt der der Entscheidung über die Eintragbarkeit der späteren Markenanmeldungen nichts geändert hatte. Der [X.]ablauf seit der Durchführung der Verkehrsbefragung wäre daher als Einwand gegen dessen Berücksichtigung bei der späteren Markenanmeldung nur dann tragfähig, wenn Anhaltspunkte für eine Änderung des Verkehrsverständnisses ersichtlich wären. Solche Anhaltspunkte sind in einem durch den Wettbewerb zahlreicher Anbieter geprägten Marktumfeld in aller Regel gegeben, weil der hierbei maßgebende Markt einem ständigen Wechsel der Anbieter und damit auch der auf dem betreffenden Markt vorhandenen Marken unterliegt, so dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die bei der Durchführung einer Verkehrsbefragung noch vorhandene, die Verkehrsdurchsetzung rechtfertigende Kenntnis einer bestimmten Marke zu einem späteren [X.]punkt wegen des veränderten Marktumfelds nicht mehr vorhanden ist, insbesondere dann, wenn es sich bei der [X.] Marke um eine beschreibende Angabe oder an eine solche stark angelehnte Kennzeichnung handelte, die - etwa wegen § 23 [X.] - auch von den Mitbewerbern zur Warenbeschreibung benutzt wird, oder wenn der Markt durch eine Vielzahl von - aus welchem Grund auch immer - ähnlichen Kennzeichnungen geprägt ist; in einem solchen Fall wird daher bei einer späteren Anmeldung die erneute Verkehrsbefragung kaum vermeidbar sein. Hiermit ist die streitgegenständliche Marke aber nicht vergleichbar. Denn bei Eintragung der hier angegriffenen Marke bestand der Markt für telefonische Branchenverzeichnisse weiterhin im wesentlichen allein aus dem Produkt der seinerzeitigen Anmelderin, während die daneben auf den Markt drängenden Konkurrenzprodukte wie die oben bereits erwähnten Werke „[X.] für den Kreis GEL[X.]RN“, „Die [X.]“, „(Die) [X.] Branchen“, „[X.] Branchenbuch“ noch über eine kleine und zudem regional begrenzte Marktpräsenz verfügten. Damit fehlt es aber an Belegen dafür, dass seit der Verkehrsbefragung, die anlässlich der Eintragung von 1982 durchgeführt worden war, Änderungen eingetreten sind, welche die Annahme der Markenstelle bei der Eintragung der streitgegenständlichen Marke über die fortbestehende Verkehrsdurchsetzung hätten in Frage stellen können. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn die Eintragung der angegriffenen Marke u. a. auf der Grundlage der [X.] erfolgte.

Daran ändert sich entgegen der Ansicht der Markenabteilung auch nichts dadurch, dass die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse der früheren Eintragungen nicht mit demjenigen der angegriffenen Marke identisch waren; denn soweit sich die durchgeführte Verkehrsbefragung seinerzeit allein auf die Dienstleistungen „Werbung in [X.]; [X.] und Herausgabe von [X.]“ bezog, wichen diese Dienstleistungen nicht so stark von den Waren und Dienstleistungen, für welche die angegriffenen Marke eingetragen werden sollte, ab, dass eine Übertragung der seinerzeitigen Erkenntnisse auf dieses Waren- und Dienstleistungsverzeichnis fraglich erschiene.

Kein Einwand ergibt sich schließlich auch daraus, dass die Verkehrsbefragung sich seinerzeit auf die [X.] P… GmbH als Anmelderin bezog und diese Marke erst 1994 auf die Rechtsvorgängerin der jetzigen Inhaberin der angegriffenen Marke im Markenregister umgeschrieben wurde. Soweit die Markenabteilung hieraus mit Blick auf die [X.]/[X.]-Entscheidung des [X.] (vgl. [X.], 924, 930 [Rz. 65]) schließt, die seinerzeit sich auf die [X.] P… GmbH beziehende Verkehrsbefragung könne der seinerzeitigen Anmelderin der streitgegenständlichen Marke nicht zugerechnet werden, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat der [X.] hierin für den Fall der Verkehrsdurchsetzung ausgeführt, diese erfordere, dass ein wesentlicher Teil der betroffenen Verkehrskreise die Marke infolge ihrer Benutzung für Waren, die von einem einzigen Lieferanten angeboten werden, „mit diesem Marktteilnehmer und mit keinem anderen Unternehmen in Verbindung“ bringen oder annehmen müsse, dass diese Waren „von diesem Marktteilnehmer stammen“. Dies bedeutet aber nicht, von einer Verkehrsdurchsetzung könne nur dort die Rede sein, wo den (befragten) Abnehmer der Waren oder Dienstleistungen die jeweilige Anbieterin konkret bekannt ist. Die Ausführungen des [X.] beziehen sich vielmehr auf seine allgemeine Definition einer Marke, derzufolge diese vor allem durch die Herkunftsfunktion geprägt ist, nämlich den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (st. Rspr., vgl. etwa [X.] [X.], 924, 927 [Rz. 30] und 930 [Rz. 35] – [X.]/[X.]). Auch im Fall der Verkehrsdurchsetzung ist also allein maßgeblich, dass die Abnehmer die Marke als Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen kennen, welche sie einem einzigen bestimmten Unternehmen zuordnen. Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass die (befragten) Verbraucher den konkreten Namen des [X.] kennen oder sonst positiv individualisieren; vielmehr soll das Erfordernis der Verkehrsdurchsetzung für den Anmelder allein sicherstellen, dass ein sich auf die Verkehrsdurchsetzung berufender Anmelder bei der Eintragung nicht von fremden Leistungen profitiert, wenn dem Verkehr die Marke auch als Kennzeichnung von Waren Dritter bekannt ist (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl. 2009, § 8 RdNr. 397); aus diesem Grund stellt das Erfordernis der Verkehrsdurchsetzung für den Anmelder nur ein Ausschlusskriterium dar, indem es lediglich solche Aussagen der Befragten bei der Ermittlung des Grades der Verkehrsdurchsetzung negativ aussondert, welche die betreffende Marke einem ausdrücklich benannten anderen Unternehmen zuordnen, das in keiner rechtlichen oder tatsächlichen Verbindung mit den Anmelder steht (vgl. [X.]/Hacker, a. a. [X.], RdNr. 441 m. w. N.); hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Befragten die Marke - ihnen als solche bekannten - Konkurrenzunternehmen zuordnen. Demgegenüber ist die Benennung von Rechtsvorgängern des Anmelders oder von mit ihm verbundenen Unternehmen - wozu auch [X.] mit Drittunternehmen gehören - bei der Ermittlung des Grades der Verkehrsdurchsetzung zugunsten des Anmelders einzubeziehen. Soweit die Markenabteilung demgegenüber gemeint hat, Zuordnungen zu Unternehmen, welche mit dem Markeninhaber nicht „(faktisch) identisch“ seien, könnten diesem nicht zugerechnet werden, geht sie von zu hohen Anforderungen an die Voraussetzungen für die Ermittlung einer Verkehrsdurchsetzung aus; für ihre Ansicht kann sie sich auch nicht auf die [X.]-Entscheidung „Kinder“ ([X.], 1040, 1043), berufen, denn die vorgenannte Schlussfolgerung, dass nur Benennungen von Unternehmen, die mit den Anmelder (faktisch) identisch seien, zu berücksichtigen seien, findet sich in dieser Entscheidung nicht. Vielmehr beschränkt sie sich allein darauf, auf den allgemeinen Grundsatz, dass Zuordnungen zu Drittunternehmen nicht zurechenbar sind, hinzuweisen, ohne näher darauf einzugehen, welche Anforderungen an die Zuordnung zu einem

Auf dieser Grundlage kann die für die [X.] P… GmbH erfolgte Verkehrsbefragung auch zugunsten der späteren Anmelderin der jetzigen Inhaberin der angegriffenen Marke und letztlich auch letzterer selbst zugerechnet werden. Denn alle diese Unternehmen sind trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit als konzernverbundene Unternehmen des früheren Bundessondervermögens „[X.]“ - bei dem es sich um einen nichtrechtsfähigen Teil der [X.] [X.], welche der eigentliche Rechtsträger dieses Vermögens war, handelte - und der aufgrund der Postreformen aus diesem im Wege von [X.], die aufgrund Sondergesetze bzw. nach Maßgabe des [X.] erfolgten, hervorgegangen. Alle Nennungen eines dieser Unternehmen als Herkunftsunternehmen für die mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sind daher der damaligen Anmelderin bzw. der jetzigen Inhaberin der angegriffenen Marke zu[X.]n. Damit stand der Wertung der Markenstelle über die Fortdauer der Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung „[X.]“ aufgrund der Verkehrsbefragung anlässlich der Eintragung von 1982 auch zum [X.]punkt der Eintragung der streitgegenständlichen Marke nicht entgegen, dass die Verkehrsbefragung sich seinerzeit auf eine von der [X.] P… GmbH angemeldete Marke bezog.

cc) Dass die angegriffene Marke auch weiter im Verkehr als Kennzeichnung durchgesetzt ist, belegt auch - ohne dass es mangels Entscheidungserheblichkeit einer näheren Erörterung hierzu bedürfte - indiziell das Gutachten der [X.] GmbH vom Juni 2008 (Anlage [X.], nach [X.] [X.]/07). Dieses ist im Löschungsverfahren deshalb ein wichtiges Indiz dafür, dass im [X.]punkt der Eintragung eine ausreichende Verkehrsdurchsetzung bestanden hat, weil die in ihm für das [X.] festgestellte Verkehrsbekanntheit von 67,5 % angesichts der Marktveränderungen und Unklarheiten über Rechtsträger im [X.]punkt der Eintragung weit höher gewesen sein muss.

3. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist die streitgegenständliche Marke auch nicht wegen Bösgläubigkeit nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] zu löschen.

a) Soweit die Antragsgegnerin der Berücksichtigung dieses Löschungsgrundes nach § 82 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 263 ZPO widersprochen hat, bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob es sich überhaupt um eine Klageänderung handelt, weil zumindest die Antragstellerin zu 2) diesen Löschungsgrund bereits bei Antragstellung geltend gemacht hatte oder es sich um eine zulässige Erweiterung nach § 264 Nr. 1 oder 2 ZPO handelt, und ob im Fall des Vorliegens einer Klageänderung die Zustimmungspflicht wegen ersichtlicher Sachdienlichkeit entfällt. Denn ein Löschungsgrund besteht aufgrund des von den Antragstellerinnen vorgetragenen Sachverhalts auf jeden Fall nicht.

b) Die Antragstellerinnen haben zur Bösgläubigkeit im Wesentlichen ausgeführt, die Anmelderin der angegriffenen Marke habe die angegriffene Marke trotz Kenntnis ihrer Schutzunfähigkeit nur angemeldet, um aktuelle und potentielle Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Ihr Sachvortrag trägt aber ebenso wenig wie die Feststellungen der Markenabteilung in ihrem Beschluss vom 15. Mai 2009 betreffend die Marke 1 177 265 die Behauptung einer Bösgläubigkeit der damaligen Anmelderin.

aa) Soweit die Antragstellerinnen und die Markenabteilung ihre Auffassung auf eine angebliche mangelnde Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke stützen, kann dies auf der Grundlage der obigen Ausführungen, denen zu Folge der Eintragbarkeit der angegriffenen Marke zum Eintragungszeitpunkt kein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 [X.] entgegenstand, schon von vornherein eine Löschung wegen Bösgläubigkeit nicht begründen.

bb) Ungeachtet dessen könnte aber auch selbst im Falle einer bestehenden Schutzunfähigkeit ein Fall der Bösgläubigkeit nicht festgestellt werden.

Soweit der Vortrag der Antragstellerinnen und die vorgenannte Entscheidung der Markenabteilung - was mangels ausreichender Darlegungen nicht eindeutig zu beurteilen ist - so zu verstehen sein sollte, dass die Anmeldung der streitgegenständlichen Marke mit dem Ziel eines Eingriffs in den schutzwürdigen Besitzstand Dritter erfolgt sei, steht eine solche Wertung zu der von den Antragstellerinnen und der Markenabteilung vertretenen Ansicht, bei der Bezeichnung „Gelbe Seiten“ handele es sich um eine schutzunfähige beschreibende Angabe für Branchenverzeichnisse, in unlösbarem Widerspruch. Wäre dies nämlich der Fall, könnte auch [X.] kein Markenrecht an dieser Bezeichnung zustehen; damit schiede aber ein schutzwürdiger Besitzstand, in welchen durch die Markenanmeldung und -eintragung eingegriffen werden könnte, von vornherein aus, wobei dies sowohl für in- als auch evtl. ausländische „Besitzstände“ gelten würde. Ungeachtet dieses argumentativen Widerspruchs gibt es aber auch bei bestehender Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke keine Anhaltspunkte dafür, dass die (damalige) Anmelderin durch die Anmeldung in schutzwürdige Besitzstände eingegriffen hat und dies ihr bekannt gewesen sei. Es ist nämlich nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich dafür, dass es zum Anmeldezeitpunkt einen inländischen oder ausländischen Besitzstand eines [X.] an der

Entsprechendes gilt auch für die Annahme, die Anmelderin habe die Marke nur mit dem Ziel angemeldet, die eingetragene Marke [X.] im [X.] zu verwenden. Auch hier sind der Vortrag der Antragstellerinnen und die Ausführungen der Markenabteilung im vorgenannten Beschluss widersprüchlich, soweit sie dies einerseits mit dem Hinweis bejahen wollen, die Eintragung sei nur zu dem Ziel erfolgt, die Benutzung der

4. Da somit [X.] nach § 50 Abs. 1 [X.] nicht feststellbar sind, waren auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke der angefochtene Beschluss der Markenabteilung in Ziffer 2), mit dem die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden war, aufzuheben und die [X.] der Antragstellerinnen insgesamt zurückzuweisen.

B. Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat es dabei zu verbleiben, dass die Beteiligten ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Dies gilt auch, soweit die Antragstellerinnen zu Unrecht eine Löschung wegen Bösgläubigkeit geltend gemacht haben; zwar kann durchaus vertreten werden, ebenso wie im Fall der Löschung der Marke wegen Bösgläubigkeit, in dem dem Markeninhaber in der Regel die Kosten aufzuerlegen sind (st. Rspr. des [X.], vgl. [X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl., 2009, § 71 RdNr. 14 m. w. N.), müsse auch im umgekehrten Fall eines unberechtigten, auf die Bösgläubigkeit gestützten Löschungsantrags dem Antragsteller die Kosten auferlegt werden. Dies bedarf hier aber keiner Vertiefung, da die Antragstellerinnen vorliegend nicht allein, ja nicht einmal vorrangig diesen Löschungsgrund geltend gemacht haben und ein Billigkeitsgrund, dem [X.] in den übrigen Löschungsverfahren die Kosten aufzuerlegen, ohne besondere Umstände, die vorliegend erkennbar nicht gegeben sind, nicht ersichtlich ist.

C. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Die zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt; von diesen Vorgaben ist der Senat nicht abgewichen, so dass sich hieraus kein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt. Ob die Voraussetzungen für eine Löschung der streitgegenständlichen Marke im zu beurteilenden Einzelfall aus tatsächlichen Gründen gegeben sind, ist im Übrigen allein Gegenstand der Beurteilung von [X.], welche der Rechtsbeschwerde grundsätzlich entzogen ist.

Meta

27 W (pat) 211/09

09.03.2010

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.03.2010, Az. 27 W (pat) 211/09 (REWIS RS 2010, 8661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8661


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 27 W (pat) 211/09a

Bundespatentgericht, 27 W (pat) 211/09a, 28.07.2010.


Az. 27 W (pat) 211/09

Bundespatentgericht, 27 W (pat) 211/09, 28.07.2010.

Bundespatentgericht, 27 W (pat) 211/09, 09.03.2010.


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