Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2016, Az. 2 ARs 324/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3430

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vollstreckung gegen Jugendliche: Abgabe der Vollstreckung von Weisungen an das Wohnortgericht


Tenor

Für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.] vom 22. Oktober 2015 - 18 Ds 1301 Js 28322/15 (211/15) - ist das

Amtsgericht - Jugendrichter - Detmold

zuständig.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] hat den Angeklagten     H.       am 22. Oktober 2015 wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt und ihm gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG auferlegt, sich für die Dauer von neun Monaten der Betreuung durch die zuständige Jugendgerichtshilfe zu stellen und insoweit den Erziehungsanordnungen des jeweils befassten Betreuers Folge zu leisten. Nachdem der Verurteilte nach [X.] verzogen war, hat das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] am 27. November 2015 beschlossen, die weitere Vollstreckung an das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] abzugeben. Dieses hat mit Beschluss vom 22. April 2016 eine Übernahme des [X.] abgelehnt. Daraufhin hat das Amtsgericht [X.] die Sache mit Verfügung vom 29. Juni 2016 über die Generalstaatsanwaltschaft [X.] dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.

II.

2

Die Abgabe der Vollstreckung nach § 85 Abs. 5 JGG an das Amtsgericht [X.] ist zweckmäßig. Für sie sprechen insbesondere Gesichtspunkte der [X.]. Soweit das Amtsgericht [X.] zutreffend bemerkt, dass in den äußerst knappen Urteilsgründen Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten wünschenswert gewesen wären, vermag dies nichts an dem Umstand zu ändern, dass der Jugendrichter in [X.] nunmehr am besten in der Lage ist, die Situation des Verurteilten einzuschätzen und die erzieherischen Bedürfnisse zu erkennen.

3

Im Übrigen hat die Generalstaatsanwaltschaft [X.] mit Recht auf die Vorschrift des § 11 Abs. 2 JGG hingewiesen, wonach der [X.] Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit verlängern kann, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Hier erscheint es sachgerecht, die konkreten Lebensverhältnisse des Verurteilten nach dem Umzug nach [X.] in den Blick zu nehmen und in seinem Interesse am derzeitigen Wohnort das aus erzieherischer Sicht Notwendige zu veranlassen.

[X.] [X.] ist aus
rechtlichen Gründen an der
Unterschrift gehindert.

Fischer     

Krehl     

Fischer

Zeng     

Bartel     

Meta

2 ARs 324/16

25.10.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 11 Abs 2 JGG, § 85 Abs 5 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2016, Az. 2 ARs 324/16 (REWIS RS 2016, 3430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3430

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 ARs 324/16 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 524/17 (Bundesgerichtshof)

Jugendstrafsache: Örtliche Zuständigkeit des Jugendrichters für Entscheidungen über die Führungsaufsicht während des Vollzugs der Jugendstrafe


2 ARs 348/16 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckung gegen Jugendliche: Zurücknahme der jugendrichterlichen Leitung


2 ARs 46/21 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckung der Jugendstrafe: Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Strafaufschubs durch …


2 ARs 551/17 (Bundesgerichtshof)

Gerichtsstandbestimmung bei häufigem Wohnortwechsel des zu Bewährungsstrafe Verurteilten


Referenzen
Wird zitiert von

2 ARs 324/16

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.