Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2008, Az. VI ZR 194/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6291

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 194/07 vom 8. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine Verletzung des [X.] auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Vortrag vor dem Tatrichter, nach welchem ein Dammschutz den Dammriss zuverlässig verhindert hätte oder dessen Unterlassung grob fehlerhaft gewesen wäre, ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.338,76 • [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.08.2005 - 25 O 131/99 - [X.], Entscheidung vom 27.06.2007 - 5 U 148/05 -

Meta

VI ZR 194/07

08.01.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2008, Az. VI ZR 194/07 (REWIS RS 2008, 6291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6291

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5 U 148/05

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