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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:070218BIXZB3.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 3/18
vom
7. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.]in [X.], [X.] [X.], [X.] und [X.] Möhring
am
7. Februar 2018
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 1. Dezember 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der
Wert des [X.] wird aue-setzt.
Gründe:
Das Schreiben der Klägerin vom 7.
Januar 2018 ist als [X.] auszulegen, weil diese das an sich statthafte Rechtsmittel gegen die [X.] ihrer Berufung als unzulässig ist. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen grundsätzlich statthaft (§
522 Abs.
1 Satz 4, §
574 Abs.
1 Nr.
1 ZPO), im vorliegenden Fall jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO). Die Klägerin ist zudem nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten (§
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur 1
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Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine [X.] zuzulassen ist (§
577 Abs.
6 Satz 3 ZPO).
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.09.2017 -
60 [X.]/17 -
LG [X.], Entscheidung vom 01.12.2017 -
1 [X.]/17 -
Meta
07.02.2018
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. IX ZB 3/18 (REWIS RS 2018, 14289)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 14289
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