Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. 4 StR 591/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3933

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[X.] vom 8. Mai 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2006 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, 1. soweit die Angeklagten wegen versuchten Diebstahls (Tat 7 der Urteilsgründe) verurteilt worden sind, 2. in den sie betreffenden [X.]. I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.]. II[X.] Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Diebstahls in vier Fällen, versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten E. hat es des Diebstahls in zwei Fällen, des versuchten Diebstahls und der Sach-beschädigung schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verhängt. Die hiergegen gerichteten Revisi-onen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen 1 - 3 - Rechts rügen, haben den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweisen sich die Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilungen der Angeklagten wegen versuchten Diebstahls (Tat 7 der Urteilsgründe) haben keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesan-walt jeweils in seinen [X.] ausgeführt: 2 "Die Beweiswürdigung zu Fall 7 ([X.] f.) begegnet durchgreifen-den rechtlichen Bedenken. Die [X.] stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ausschließlich auf die Angaben eines 'Zeugen vom Hö-rensagen', der im Ermittlungsverfahren den eigentlichen - im [X.] dazu noch wechselhaften - Belastungszeugen [X.]als Beschuldigten polizeilich vernommen hat. Die Aussage eines '[X.]' vermag jedoch für sich genommen ohne zusätzliche Indizien von einigem Gewicht einen Schuldspruch nicht zu tragen ([X.], Urteil vom 16. Mai 2002 - 1 StR 40/02 m.w.N.; Schoreit in KK, 5. Aufl., § 261 Rdn. 29 m.w.N.). Die der [X.] durch die Aussage eines polizeilichen [X.] vermittelten Angaben des Zeugen [X.] werden gerade nicht durch wichtige Beweisanzeichen bestätigt. Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass die [X.] aus der Anzahl der von [X.]im Kofferraum seines Kraftfahrzeuges mitgeführten [X.] auf die Anwesenheit mehrerer Täter am [X.] hat. Die Anzahl der [X.] lässt hier jedoch keine Aussage über die Identität der Mittäter des [X.] zu. Insoweit bleibt es allein bei den vom '[X.]' wiedergege-- 4 - benen Angaben des [X.] zur Identität seiner Mittäter. Dessen Angaben werden auch nicht durch eine Gesamtschau der sonst vorliegenden Beweiserkenntnisse bestätigt. Insbesondere vermögen die Feststellungen zu den weiteren urteilsgegenständli-chen - meist in wechselnder Tatbeteiligung verübten - Taten unter keinem Gesichtspunkt die Angaben des '[X.]' zur Tatbeteiligung des Angeklagten zu bestätigen." Dem vermag sich der [X.] nicht zu verschließen. 3 2. Die Teilaufhebungen entziehen den gegen die Angeklagten [X.] die Grundlage; diese sind ebenfalls aufzuheben. 4 Maatz Kuckein

Athing

Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 591/06

08.05.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. 4 StR 591/06 (REWIS RS 2007, 3933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3933

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