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PDF anzeigen[X.]08 vom 27. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer [X.]stiftung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] am 27. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2008 in den [X.] betreffend die Verurteilungen wegen [X.] schwerer [X.]stiftung sowie in den [X.] aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher" beson-ders schwerer [X.]stiftung und wegen "gemeinschaftlichen" versuchten [X.] in zwei Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erheben und mit einer Formalrüge einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] beanstanden. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie aus den in der Antragsschrift des [X.] [X.] Gründen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet. 1 - 3 - Bei der Festsetzung der Einsatzstrafen von jeweils sieben Jahren und sechs Monaten wegen der von den Angeklagten gemeinschaftlich begangenen besonders schweren [X.]stiftung hat die Kammer gegen das Doppelverwer-tungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Nach den Feststellungen wollten die Angeklagten das ihnen gehörende und einzig von ihnen bewohnte Haus durch die [X.]legung völlig zerstören, um anschließend Versicherungsleistun-gen in Anspruch zu nehmen. Dabei nahmen sie das - so auch erfolgte - Ab-brennen des an ihr Wohnhaus direkt angrenzenden [X.] billigend in Kauf. Letzteren Umstand bei der Strafzumessung zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen ([X.]) war rechtsfehlerhaft: 2 Die Angeklagten haben als alleinige Eigentümer und Bewohner ihrem Haus durch die [X.]legung im Wege einer sog. "Entwidmung" die Eigenschaft als Wohnhaus im Sinne des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB genommen ([X.], 99 mit [X.]. [X.]). Der Schuldspruch nach der auf § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aufbauenden Strafvorschrift des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB findet seine tatbestandliche Grundlage deshalb darin, dass die Angeklagten vorsätzlich auch das Wohnhaus ihrer Nachbarn in [X.] setzten. Dann aber darf gemäß § 46 Abs. 3 StGB innerhalb des von § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB eröffneten Straf-rahmens nicht der diesen Straftatbestand begründende Umstand strafschärfend gewertet werden, dass die Angeklagten mit bedingtem Vorsatz das Wohnhaus ihrer Nachbarn in [X.] gesetzt haben. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhe-bung des Urteils in den Aussprüchen über die Einsatz- und Gesamtstrafen. 3 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei nicht gravierenden Verfahrensverzögerungen unter Umständen bereits die Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] 4 - 4 - eine ausreichende Kompensation darstellen kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Februar 2008 - 4 [X.] und vom 13. Juni 2008 - 2 StR 200/08). [X.] Fischer Appl Cierniak
Meta
27.08.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2008, Az. 2 StR 267/08 (REWIS RS 2008, 2220)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2220
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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