Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.04.2019, Az. 2 B 53/18, 2 B 53/18 (2 C 6/19)

2. Senat | REWIS RS 2019, 7836

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Gegenstand

Disziplinare Höchstmaßnahme auch bei grob fahrlässigem Fernbleiben vom Dienst; Zulassung der Revision wegen Divergenz


Gründe

1

Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil das Urteil des [X.] von der Rechtsprechung des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 67 Satz 1 [X.] NRW).

2

Das Oberverwaltungsgericht hält bereits das mehrmonatige grob fahrlässige Fernbleiben eines Beamten vom Dienst für regelmäßig hinreichend, die disziplinare [X.] zum Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung zu machen (Berufungsurteil, [X.]. 28 - 33). Demgegenüber geht die Rechtsprechung des Senats bisher allein für den Fall des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst über Monate hinweg regelmäßig von der Angemessenheit der disziplinaren [X.] - d.h. der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - aus (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 13.15 - [X.]E 155, 35 Rn. 11).

Meta

2 B 53/18, 2 B 53/18 (2 C 6/19)

25.04.2019

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 17. April 2018, Az: 3d A 1047/15.O, Urteil

§ 9 BBesG, § 47 Abs 1 BeamtStG, § 13 Abs 3 DG NW 2004, § 13 Abs 2 DG NW 2004, § 67 S 1 DG NW 2004, § 57 S 1 LBG NW, § 79 Abs 1 LBG NW, § 83 LBG NW, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.04.2019, Az. 2 B 53/18, 2 B 53/18 (2 C 6/19) (REWIS RS 2019, 7836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7836

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