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PDF anzeigen[X.]/03vom11. September 2003in der [X.] u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 11.September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärti-gen großen Strafkammer des [X.] in [X.] vom12. Mai 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall 3der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten wegen tat-einheitlich begangener Urkundenfälschung entfällt.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Im Fall 3 der Urteilsgründe wird die Verurteilung des Angeklagten wegentateinheitlich begangener Urkundenfälschung von den hierzu getroffenen Fest-stellungen nicht getragen; bei dieser Tat legte der Angeklagte dem Geschä-digten nach den Feststellungen keine gefälschte Urkunde vor. Der Schuld-spruch war deshalb auf die Revision des Angeklagten entsprechend abzuän-dern. Der [X.] kann jedoch ausschließen, daß die Strafkammer bei zutreffen-der rechtlicher Würdigung für den verbleibenden Betrug in Tateinheit mit Miß-- 3 -brauch von Titeln eine geringere Strafe als die ausgesprochene [X.] verhängt hätte.[X.] Miebach [X.] [X.]
Meta
11.09.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. 3 StR 311/03 (REWIS RS 2003, 1690)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1690
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