Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. 3 StR 311/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1690

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom11. September 2003in der [X.] u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 11.September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärti-gen großen Strafkammer des [X.] in [X.] vom12. Mai 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall 3der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten wegen tat-einheitlich begangener Urkundenfälschung entfällt.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Im Fall 3 der Urteilsgründe wird die Verurteilung des Angeklagten wegentateinheitlich begangener Urkundenfälschung von den hierzu getroffenen Fest-stellungen nicht getragen; bei dieser Tat legte der Angeklagte dem Geschä-digten nach den Feststellungen keine gefälschte Urkunde vor. Der Schuld-spruch war deshalb auf die Revision des Angeklagten entsprechend abzuän-dern. Der [X.] kann jedoch ausschließen, daß die Strafkammer bei zutreffen-der rechtlicher Würdigung für den verbleibenden Betrug in Tateinheit mit Miß-- 3 -brauch von Titeln eine geringere Strafe als die ausgesprochene [X.] verhängt hätte.[X.] Miebach [X.] [X.]

Meta

3 StR 311/03

11.09.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. 3 StR 311/03 (REWIS RS 2003, 1690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1690

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.