Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2007, Az. 2 StR 211/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2826

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[X.] vom 18. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2007 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung und mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Ausspruch über die [X.], soweit der [X.] von fünf Jahren und acht [X.] Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist; der an-geordnete [X.] entfällt. 2. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird die Angabe "§ 224 Abs. 1 Nr. 5" gestrichen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB) und mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vollstreckung der Maßregel fünf Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. 1 Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Änderung des Schuldspruchs und entsprechend dem Antrag des [X.] zur Änderung des [X.]; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körper-verletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 3 Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in der Tatvariante des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt, weil er das Tatopfer I. durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht hat. [X.] hierzu hat das [X.] eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen. Dies war rechtsfehlerhaft, weil die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Le-bensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensge-fährdung in § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB verdrängt wird (vgl. [X.], 449 für das Verhältnis § 250 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sowie [X.]/[X.] 53. Aufl. § 224 Rdn. 16). Dies gilt allerdings nicht für den Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB, 4 - 4 - dessen Tatvariante der [X.] weder im Grundtatbestand des § 306 a StGB noch in dem der konkreten Lebensgefährdung gemäß § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB aufgeht. Die vorsätzliche Körperverletzung steht in Tatein-heit zur besonders schweren Brandstiftung gemäß § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB. Der Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es jedoch nicht, da der Senat anhand der im Urteil mitgeteilten Strafzumessungserwägungen ausschließen kann, dass sich der Rechtsfehler bei der Bemessung der Strafe zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. 5 2. Auch die vom [X.] gemäß § 67 Abs. 2 StGB bestimmte Voll-streckungsreihenfolge hat nach der zurzeit noch geltenden Gesetzeslage kei-nen Bestand. Die gegebene Begründung vermag aus den Gründen der An-tragsschrift des [X.] eine Abweichung von der Regel des § 67 Abs. 1 StGB, wonach zunächst die Maßregel zu vollstrecken ist, nicht zu rechtfertigen. 6 Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll - auch bei hohen Freiheitsstrafen - möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], [X.] und 12). Eine Abweichung von der Regelabfolge des Vollzuges bedarf eingehender Begründung. 7 Diesen Anforderungen wird die vom [X.] bestimmte Ausnahme nicht gerecht. 8 Die Erwägung der Strafkammer, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre kontraproduktiv, wird nicht näher erläutert. Die geäußerte Vermutung, die Aussicht auf [X.] - 5 - sung in Freiheit unmittelbar im [X.] an eine erfolgreiche Therapie, würde die Motivation des Angeklagten zu einer Mitarbeit nachhaltig steigern, reicht zur Begründung nicht aus, zumal der Angeklagte zurzeit [X.] ist. Die Ur-teilsgründe enthalten auch keine konkreten Anhaltspunkte, weshalb der sich an die Maßregel anschließende Strafvollzug den Therapieerfolg gefährden und wie sich dies konkret auf den Angeklagten auswirken könnte ([X.], 428; BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 12). 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kos-ten und Auslagen freizustellen. 10 [X.] Appl

Meta

2 StR 211/07

18.07.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2007, Az. 2 StR 211/07 (REWIS RS 2007, 2826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2826

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