Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. II ZR 271/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 251

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[X.] vom 7. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 7. Dezember 2009 durch [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Gewährung von [X.] als Revisionskläger wird zurückgewiesen. 2. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] be-absichtigt, die Revisionen der Beklagten durch Beschluss ge-mäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 2.620,00 • Gründe: [X.] Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte [X.] keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Der [X.] müsste seine Revision nach § 552 a ZPO zurückweisen. 1 I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revisionen liegen nicht vor; sie haben auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). 2 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 3 - 3 - Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Da die Beklagten bereits aus Prospekthaftung im engeren Sinn haften, ist die bankrechtlichte Erlaubnis-pflichtigkeit der Tätigkeit der M.

AG & Co. KG (im Folgenden: M. ) nicht entscheidungserheblich und im [X.] nicht klärungsfähig. Im Übrigen ist aufgrund der Rechtsprechung des [X.] ([X.]E 130, 262 ff.; [X.], [X.], 1899 ff.), der sich der [X.] in den ebenfalls die M. betreffenden [X.]eilen vom 7. Dezember 2009 ([X.], 33/08, 41/08, 58/08, 115/08, 122/08, 139/08, 205/08 und 32/09) angeschlossen hat, inzwischen geklärt, dass Kommanditge-sellschaften, die mit Geldern von Kapitalanlegern Wertpapiere und Fondsanteile rechtlich auf eigene Rechnung erwerben, halten und veräußern, zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin am 5. Mai 2004 keine erlaubnispflichtigen Bankge-schäfte betrieben. Klärungsbedürftige Fragen zur Prospekthaftung im engeren Sinn stellen sich nicht. 4 Eine Entscheidung des [X.]s ist auch nicht zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Haftung der Beklagten aus Prospekthaftung im engeren Sinn nicht von der Rechtsprechung des [X.] abgewichen. 5 2. Die Revisionen haben auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungs-gericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass beide Beklagten aus Prospekt-haftung im engeren Sinne haften, da der für die M. erstellte Emissionspros-pekt unrichtig war und sie prospektverantwortlich sind. 6 7 a) Der Prospekt war unrichtig, wie das Berufungsgericht zutreffend fest-gestellt hat. Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein [X.], zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden ([X.], - 4 - [X.], 106, 109 f.; [X.].[X.]. v. 3. Dezember 2007 - [X.], [X.], 412 [X.]. 7; v. 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1706, 1707; v. 1. März 2004 - [X.], [X.], 1104, 1106). Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die [X.] - wie hier in den ersten Jahren - im Wesentlichen in eine Beteiligung an einem dritten Un-ternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unterneh-mens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken. Der Prospekt stellte das Geschäftsmodell der [X.]

GmbH & Co. KG (im Folgenden: [X.] ), in die die M. in den ersten Jahren im Wesentlichen investierte, nicht richtig dar. Der Emissionsprospekt sah den Aufbau eines Vertriebs durch [X.] vor, während tatsächlich mit den [X.] Mehrfachagenten geworben und geschult werden sollten. [X.] der Auffassung der Revisionen lässt sich daraus, dass die Vertriebsmit-arbeiter in den von der [X.] vermittelten Produktionsbereichen exklusiv für die [X.] tätig werden "sollen", nicht entnehmen, dass ihre ausschließliche Tätigkeit für die [X.]

erst als am Ende des [X.] erreichbares Ziel vorgesehen war. Auch wenn - wie die Revisionen meinen - ein Vertriebs-netz mit [X.]n im Regelfall nur über ein Vertriebsnetz von Mehr-fachvertretern entwickelt werden könnte, rechtfertigt dies die Fehlinformation nicht, sondern erforderte selbstverständlich die Offenlegung gegenüber den Anlegern. Für die Bewertung der mit dem Geschäftsmodell der [X.] ver-bundenen Chancen und Risiken, insbesondere den Ertrag der eingesetzten Mittel, ist es von Bedeutung, ob es als so zugkräftig einzuschätzen ist, dass die mit den eingeworbenen [X.] geschulten Mitarbeiter ausschließlich Produkte der [X.] vertreiben können, oder ob sie daneben auch andere Vermögensanlagen vermitteln, so dass die von den Anlegern aufgebrachten Mittel für die Schulung ihren Zweck möglicherweise verfehlen und der zu erwar-tende Ertrag für die [X.] entfällt oder jedenfalls geringer ausfällt. 8 - 5 - b) Das Berufungsgericht hat zu Recht beide Beklagte für prospektver-antwortlich gehalten. 9 aa) Nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne haf-ten die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Ma-nagement bilden oder beherrschen ([X.], [X.], 25 [X.]. 12; 123, 106, 109 f.; 83, 222, 223 f.; 79, 337, 340 ff.; 72, 382, 387; 71, 284, 287 ff.; außerdem [X.], 213, 217 f.). Der Beklagte zu 1 bildete als Vorstand der [X.].

AG (im Folgenden: [X.].), der einzigen Komple-mentärin der M. , das Management der Gesellschaft. 10 bb) [X.] ist aber auch der Beklagte zu 2. Neben den Initiatoren, Gründern und Gestaltern der Gesellschaft, soweit sie das Manage-ment bilden oder beherrschen ([X.], [X.], 25 [X.]. 12; 123, 106, 109 f.; 83, 222, 223 f.; 79, 337, 340 ff.; 72, 382, 387; 71, 284, 287 ff.; [X.], 213, 217 f.), haften auch die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen, auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Ein-fluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen ([X.], [X.], 337, 340/348; [X.], 110, 115; 115, 213, 217 f.; [X.], [X.]. v. 14. Juni 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1479 [X.]. 11; v. 27. Januar 2004 - [X.], [X.], 606, 609; v. 1. Dezember 1994 - [X.], [X.], 344, 345). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Hintermänner nach außen in Erschei-nung getreten sind ([X.], [X.], 337, 340; 72, 382, 387; [X.], [X.]. v. 14. Juni 2007 aaO). 11 12 Das Berufungsgericht hat im Beklagten zu 2 zutreffend einen Hintermann gesehen. Er stand hinter der M. und hatte auf ihr Geschäftsgebaren besonde-ren Einfluss. Er hatte bereits aufgrund seiner Beteiligung an den hinter der M. stehenden Gesellschaften eine so einflussreiche Stellung, dass gegen seinen - 6 - Willen keine Entscheidungen getroffen werden konnten. Er war mit 50 % an der D.

GmbH (im Folgenden: [X.]) beteiligt, die ihrerseits mit 50 % an der D.

AG (im Folgenden: [X.]) beteiligt war, der Alleingesellschafterin der [X.]. , der einzigen Komplementärin der Anlage-gesellschaft. Über die schon durch seine Beteiligung vermittelte starke Stellung hinaus sicherte dem Beklagten zu 2 besonderen Einfluss, dass er in den hinter der [X.] stehenden Gesellschaften Organ war und so die Ge-schicke der [X.] mittelbar lenken konnte. Er war Vorstand der [X.], der einzigen Gesellschafterin der [X.]., und - zusammen mit seinem Mitgesellschafter in der [X.] - Aufsichtsrat der [X.]., der Komplementärin der M. . Als Vorstand der [X.] kontrollierte der Beklagte zu 2 zugleich den Vertrieb über deren hundertprozentige Tochter, die [X.].

AG. Da es für die Prospektverantwortlichkeit genügt, zu den [X.] zu gehören, entfällt die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 nicht, wenn es neben ihm weitere "Hintermänner" gab und er nicht als einziger hinter der [X.] stand. Dass der Beklagte zu 2 sich selbst in einer ein-flussreichen Stellung sah, zeigt sein Schreiben vom 9. Dezember 2005 an die Vertriebsmitarbeiter, in dem er sich ausdrücklich als zu den Initiatoren zählend bezeichnete. c) [X.] [X.] war für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich. Entgegen der [X.] der Revision des Beklagten zu 2 muss der Anleger nicht darlegen und beweisen, dass eine Entscheidung gegen die Anlage das einzig aufklärungs-richtige Verhalten war. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, entspricht es vielmehr der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentschei-dung ursächlich geworden ist ([X.], [X.], 25 [X.]. 19; 79, 337, 346; [X.].[X.]. v. 3. Dezember 2007 - [X.], [X.], 412 [X.]. 16; v. 19. Juli 13 - 7 - 2004 - [X.], [X.], 1706, 1707; v. 1. März 2004 - [X.], [X.], 1104, 1106; v. 14. Juli 2003 - [X.], [X.], 1651, 1653). Diese Vermutung sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht ([X.], [X.], 106, 112 ff.), und gilt grundsätzlich bei allen Kapitalanlagen ([X.].[X.]. v. 2. März 2009 - [X.], [X.], 764 [X.]. 6; [X.], [X.]. v. 12. Mai 2009 - [X.], [X.], 1264 [X.]. 22 zur Anlageberatung). Goette Caliebe Drescher [X.] [X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss bzw.
Vergleich erledigt worden

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.12.2006 - 6 C 71/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 53 S 6/07 -

Meta

II ZR 271/07

07.12.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. II ZR 271/07 (REWIS RS 2009, 251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 251

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