Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. I ZR 28/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5921

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 28/10
Verkündet am:

31. Mai 2012

Bürk

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12. Januar
2012
durch [X.] Schaffert, Dr. Koch
und Dr. Löffler

beschlossen:

Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von
§ 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Verfahren C-5/11 ausgesetzt.

Gründe:
[X.] Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen [X.] für die Herstellung und den Vertrieb von Möbeln nach Entwürfen von [X.], genannt [X.]. Die Beklagte zu 1 ist ein in [X.] ansässiges Unternehmen, das Nachbildungen der von [X.] geschaffenen Möbelmodelle vertreibt. Der Beklagte zu 2 ist ihr satzungs-mäßiger Vertreter.

Die Beklagte zu 1
hat in [X.] mit Werbeanzeigen und Produkt-katalogen sowie auf ihrer Webseite und durch E-Mails in [X.] unter anderem für den Kauf von -
in diesen Werbemitteln abgebildeten -
Nach-bildungen der von [X.] geschaffenen Möbelmodelle "[X.] 1"
(Stuhl), "[X.]
3"
(Sessel und Sofas), "[X.] 6"
(Tisch), "[X.] 7"
(Drehstuhl) und "[X.] 8"
(Dreh-hocker) geworben. Die Werbung enthält den Hinweis, dass Kunden die Möbel bereits in [X.] erwerben, aber erst bei Abholung oder Anlieferung durch eine inkassoberechtigte Spedition bezahlen, die auf Wunsch von der [X.] zu 1 vermittelt wird. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] 1
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3
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zu
1 geht das Eigentum an den Möbeln mit deren Übergabe an den Kunden oder dessen Transporteur auf den Kunden über.

Die Klägerin hat
behauptet, dem von ihr mit Ermittlungen beauftragten [X.] sei im Oktober 2006 neben einer Auftragsbestätigung der [X.] ein Angebotsschreiben der Spedition [X.] nebst Preisliste für Transportdienstleis-tungen zugesandt worden. Die Beklagte zu 1 nenne, empfehle und vermittle interessierten Kunden ausnahmslos diese Spedition. So gut wie jede Lieferung nach [X.] erfolge durch diese Spedition. Diese sei am selben Ort wie die Beklagte zu 1 und in deren unmittelbarer Nähe ansässig. Sie sei der [X.] zu 1 wirtschaftlich voll zuzurechnen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die [X.] verletzten das Verbreitungs-recht an den Möbelmodellen "[X.] 1"
(Stuhl), "[X.] 3"
(Sessel und Sofas), "[X.] 6"
(Tisch), "[X.] 7"
(Drehstuhl) und "[X.] 8"
(Drehhocker). Sie hat die [X.] des-halb auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht sowie [X.] und Rechnungslegung in Anspruch genommen. Das Berufungs-gericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die [X.] die vollständige Abweisung der Klage. Mit ihrer [X.], deren Zurückweisung die [X.] beantragen, verfolgt die Klägerin einen
vom Berufungsgericht abgewiesenen Unterlassungsantrag sowie die darauf be-zogenen Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf [X.] und Rechnungslegung weiter.

I[X.] Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Ge-richtshof der [X.] grundsätzlich zulässig, wenn die Entschei-dung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die be-3
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-
reits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der [X.] zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde ([X.], Beschluss vom 24. Januar 2012

VIII [X.], juris
Rn. 8).

1. Der 1. Strafsenat des [X.] hat im Verfahren 1
StR
213/10 (GRUR
2011, 227) dem Gerichtshof der [X.] mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 folgende Frage zur Vorabentscheidung ge-mäß Art. 267 AEUV vorgelegt:
Sind die den freien Warenverkehr regelnden Art. 34, 36 AEUV dahin auszule-gen, dass sie einer aus der Anwendung nationaler Strafvorschriften resultieren-den Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke entgegenstehen, wenn bei einem grenzüberschreitenden Verkauf eines in [X.] urheberrechtlich geschützten Werkes kumulativ
-

dieses Werk aus einem Mitgliedstaat der [X.] nach [X.] verbracht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an ihm in [X.] übertragen wird,
-

der Eigentumsübergang aber in dem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem urheberrechtlicher Schutz des Werkes nicht bestand oder nicht durchsetzbar war?
2. Die Antwort auf die Vorlagefrage hängt von der Beantwortung der [X.] ab, ob im territorialen Anwendungsbereich der [X.] Urheberrechts-vorschriften eine Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts des [X.] im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorliegt. Sollte eine Rechtsverletzung vorliegen, stellt sich als Nächstes die Frage, ob die Anwendung von Art. 36 AEUV zu einer Ab-schottung des Binnenmarkts oder zu einem unverhältnismäßigen oder willkürli-chen Eingriff in den Handel führen würde (vgl. Rn. 4 f. und 19 f. der [X.] des Generalanwalts [X.] vom 29. März 2012 im [X.]).

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3. Die Vorlagefrage und die Vorfrage sind auch im vorliegenden Fall ent-scheidungserheblich. Dem [X.] und dem vorliegenden Verfahren liegen
in den maßgeblichen
Punkten weitgehend übereinstimmende Sachver-haltsgestaltungen
zugrunde. Der Senat hält es daher für angemessen, das vor-liegende Verfahren in entsprechender Anwendung von
§ 148 ZPO wegen [X.] des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits auszusetzen.

Bornkamm
Richter am [X.] Prof. Dr. Büscher
Richter am [X.] Dr.
Schaffert

ist in Urlaub und kann daher nicht
ist in Urlaub und kann daher

unterschreiben.
nicht unterschreiben.

Bornkamm
Bornkamm

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.12.2008 -
2-6 O 381/06
-

O[X.], Entscheidung vom 22.12.2009 -
11 [X.] -

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Meta

I ZR 28/10

31.05.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. I ZR 28/10 (REWIS RS 2012, 5921)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5921

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 68/14

I ZR 67/14

Zitiert

I ZR 28/10

VIII ZR 236/10

Zitieren mit Quelle:
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