Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. I ZR 247/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5506

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 247/03 Verkündet am: 22. Januar 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2; [X.] Art. 4 Abs. 1 a) Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie über das Verbreitungsrecht begründet nicht nur ein Mindestrecht, hinter dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zurückbleiben dürfen, sondern stellt eine verbindliche Regelung des Verbreitungsrechts auch im Sinne eines [X.] dar. b) Ein Dritter greift nicht in das ausschließlich dem Urheber zustehende Verbrei-tungsrecht nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 [X.] ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln öffentlich aufstellt oder der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht. [X.], Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03 - [X.] LG Frankfurt a.M. - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 22. Januar 2009 durch [X.] [X.] und [X.] Dr. Büscher, Dr. Bergmann, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 11. November 2003 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.], 3. Zivilkammer, vom 24. Oktober 2002 [X.]. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach [X.] Recht, produziert Polstermöbel. Ihre Kollektion enthält Möbelstücke, die nach Entwürfen von [X.], genannt [X.], gefer-tigt sind. Dazu gehören die im Katalog "[X.] (1997)" der Klägerin ab-gebildeten Sessel und Sofas der Reihen "[X.]" und "[X.]" sowie das Tischsys-tem "[X.]". Die Beklagte vertreibt bundesweit in Filialen Damen- und Herrenoberbe-kleidung. In ihrem Geschäft in [X.] richtete sie mit Sesseln und Sofas der Modelle "[X.]" und "[X.]" und einem Couchtisch aus dem Tischsystem "[X.]" aus-gestattete Ruhezonen für Kunden ein. In einem Schaufenster ihrer Niederlas-sung in D. stellte die Beklagte einen Sessel des Modells "[X.]" zu Dekorations-zwecken aus. Die Möbel stammten nicht von der Klägerin, sondern aus der Pro-duktion der Firma D. in [X.]. Diese nimmt nicht in Anspruch, dass ihr urhe-berrechtliche Nutzungsrechte an den von [X.] geschaffenen [X.] eingeräumt sind. In der Vergangenheit stand urheberrechtlicher Schutz für Werke der angewandten Kunst in [X.] nicht zur Verfügung. 2 Die Klägerin hat behauptet, sie habe am 16. November 1995 einen ex-klusiven Lizenzvertrag über die Herstellung und den Vertrieb von Möbeln nach [X.] mit der Fondation [X.] geschlossen, auf die die Rechte des verstorbenen [X.] übergegangen seien. Dieser Vertrag sei von den Vertragsparteien nicht gekündigt worden und nach wie vor gültig. 3 - 4 - Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der [X.] begehrt. 4 5 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. 6 Das Berufungsgericht hat die Feststellung der [X.] und den Auskunftsanspruch auf den Zeitraum nach Zugang der [X.] beschränkt und die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, 7 1. es zu unterlassen, in [X.] erworbene Nachbildungen von [X.], und zwar des Sessels "[X.]", des dreisitzigen Sofas "[X.]", des zweisitzigen Sofas "[X.]", des dreisitzigen Sofas "[X.]" und des Tischsystems "[X.]", in ihren Verkaufsräumen und Schaufenstern, beispielsweise in ihrem Kaufhaus in [X.], aufzu-stellen und/oder aufstellen zu lassen; 2. der Klägerin Auskunft über den Vertriebsweg der unter Ziffer 1 aufge-führten Möbel zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über die Menge und Preise der seit dem 27. November 2002 an sie [X.] und von ihr bestellten Nachbildungen. Zudem hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die [X.] ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 27. Novem-ber 2002 durch das Aufstellen der unter Ziffer 1 genannten Nachbildungen ent-standen ist oder noch entstehen wird. 8 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 9 - 5 - Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 hat der Senat dem [X.] folgende Fragen zur Vorabentscheidung [X.] ([X.], 50 = [X.], 86 - [X.]): 10 1. a) Ist von einer Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form auf sonstige Weise i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/ [X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesell-schaft, ABl. [X.] 167 v. 22.6.2001, [X.] ([X.]) auszugehen, wenn [X.] der Gebrauch von Werkstücken urheberrechtlich geschützter Werke ermöglicht wird, ohne dass mit der Gebrauchsüberlassung eine Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Werkstücke [X.] ist?

b) Liegt eine Verbreitung nach Art. 4 Abs. 1 der [X.] auch vor, wenn Werkstücke urheberrechtlich geschützter Werke öffentlich gezeigt werden, ohne dass [X.] die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird? 2. Bejahendenfalls: Kann der Schutz der Warenverkehrsfreiheit der Ausübung des [X.] in den vorgenannten Fällen entgegenstehen, wenn die präsentierten Werkstücke in dem Mitgliedstaat, wo sie hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen? Der [X.] hat hierüber durch Urteil vom 17. April 2008 ([X.]/06, [X.], 604 - [X.][X.]) wie folgt entschieden: 11 Eine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines [X.] davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch [X.]. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung [X.] Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft liegt nur bei einer Übertragung des [X.] an diesem Gegenstand vor. Folglich stellen weder der bloße Umstand, dass der Öffentlichkeit der Gebrauch von Werkstücken eines - 6 - urheberrechtlich geschützten Werks ermöglicht wird, noch der Umstand, dass diese Werkstücke öffentlich gezeigt werden, ohne dass die Mög-lichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird, eine solche Verbreitungsform dar. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach § 97 [X.] i.V. mit § 17 [X.] als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: 12 Die in Rede stehenden Möbel seien in [X.] als Werke der ange-wandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.] urheberrechtlich geschützt, auch wenn sie in [X.] rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden seien. Die Klägerin habe aufgrund des [X.] ein Recht zur Verwertung von Möbelstücken nach den Entwürfen von [X.]. Dieses Recht sei seinem Inhalt nach einem Verbreitungsrecht i.S. von § 17 [X.] vergleichbar. Der Umfang der der Klägerin eingeräumten Rechtsstellung sei durch Auslegung zu ermitteln, die sich am [X.] Recht zu orientie-ren habe. Im Streitfall komme allein die Verletzung des der Klägerin im [X.] eingeräumten "droit de vendre" in Betracht. 13 Das dem Verbreitungsrecht nach § 17 [X.] vergleichbare "droit de vendre" habe die Beklagte mit dem Aufstellen der Möbel in den Geschäftsräu-men widerrechtlich verletzt. Dadurch seien die Möbel in den Verkehr gebracht worden. 14 - 7 - Der Anspruch auf Schadensersatz sei erst nach dem Zugang der [X.] am 27. November 2002 begründet. Ab diesem Zeitpunkt sei auch ein Auskunftsanspruch aus § 101a [X.] (a.[X.]) gegeben. 15 16 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf [X.], Auskunftserteilung und Schadensersatz nach § 97 Abs. 1 Satz 1, § 101a [X.] a.[X.] bzw. § 97 Abs. 1 und 2, § 101 [X.] nicht zu. Die Beklagte hat das urheberrechtliche Verbreitungsrecht i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 [X.] durch das Aufstellen der Möbel nicht verletzt und auch nicht gegen das Verwertungsverbot nach § 96 [X.] verstoßen. 1. Die Klägerin begehrt mit ihren Klageanträgen Schutz für das Inland. Nach dem Schutzlandprinzip sind daher die Vorschriften des [X.] Urhe-berrechtsgesetzes anwendbar ([X.] 171, 151 [X.]. 24 - [X.]; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 der am 11. Januar 2009 in [X.] getretenen ROM-II-Ver-ordnung). 17 2. Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfälti-gungsstücke des Werks in der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (§ 17 Abs. 1 [X.]). Da es sich bei dem Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie um harmonisiertes Recht han-delt, ist die Bestimmung des § 17 [X.] richtlinienkonform auszulegen (vgl. [X.] 171, 151 [X.]. 32 f. - [X.]; [X.], Handbuch des [X.]s, 2003, § 20 Rdn. 19; [X.], ELR 2008, 212, 215; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, Ur-heberrecht, Medienrecht, § 17 [X.] Rdn. 2). Nach der Bestimmung der Richtli-nie sehen die Mitgliedstaaten vor, "dass den Urhebern in Bezug auf das [X.] - 8 - nal ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten". 19 Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie über das Verbreitungsrecht begründet nicht nur einen Mindestschutz, hinter dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zurück-bleiben dürfen, sondern stellt eine verbindliche Regelung des Verbreitungs-rechts auch im Sinne eines [X.] dar (a.[X.] in Dreier/[X.], [X.]sgesetz, 3. Aufl., § 17 Rdn. 4a; Heerma in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 17 Rdn. 11; v. [X.], [X.]. 2008, 596, 597; [X.], Medien und Recht 2008, 246, 248). Dies folgt aus dem Zweck der Richtlinie, unterschiedliche einzelstaatliche Rechtsvorschriften über das Urhe-berrecht und verwandte Schutzrechte im Interesse der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts anzupassen und ein uneinheitliches Vor-gehen der Mitgliedstaaten zu vermeiden (Erwägungsgründe 1, 4 und insbeson-dere 6 und 7 der Richtlinie). Dementsprechend wird in den Erwägungsgründen verschiedentlich die Zielsetzung der [X.], ein harmonisiertes [X.] zu schaffen (Erwägungsgründe 1, 4, 6, 7, 9, 23 und 31), und betont, durch die Rechtsharmonisierung zur [X.] der Freiheiten des Binnenmarkts beizutragen (Erwägungsgrund 3). [X.] wird zu Recht die Konsequenz gezogen, dass Art. 4 der [X.] das Verbreitungsrecht allgemeingültig regelt (Dustmann in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 17 Rdn. 5; Schricker/Loewen-heim, [X.], 3. Aufl., § 17 Rdn. 1; [X.] in [X.], 2. Aufl., § 17 Rdn. 5 und 12). Damit ist die Annahme nicht vereinbar, die Richtlinie bestimme nur einen Mindestschutz und räume den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, ein weiterreichendes Schutzniveau zu begründen oder aufrechtzuerhalten. [X.] ist, soweit ersichtlich, vor der im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen - 9 - Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auch nicht vertreten worden (vgl. [X.] in Europäisches [X.], 2001, [X.]44 f.; Schricker/[X.] aaO § 17 Rdn. 1; [X.]/[X.] aaO § 54 Rdn. 41; [X.], EWiR 2007, 189 f.). 20 Die zum Teil im Schrifttum vertretene gegenteilige Ansicht stellt darauf ab, dass die Regelungen des Verbreitungsrechts im WCT-Vertrag ([X.]) und im WPPT-Vertrag ([X.] über Darbietungen und Tonträger) nur Mindestrechte gewähren und es den Vertragsstaaten unbenommen bleibt, über diesen Min-destschutz hinauszugehen ([X.] in Dreier/[X.] aaO § 17 Rdn. 4a; v. [X.], [X.]. 2008, 596). Die sich daraus ergebenden Folgerungen betreffen aber nur die Auslegung der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der [X.] und damit die vom [X.] beantwortete Frage, ob eine Verbreitung im Sinne dieser Richtlinienbestimmung nur bei einer Übertragung des Eigentums vorliegt oder ob die Richtlinie über den in den völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Schutz hinausgeht. Für die Frage, ob die Informationsgesellschafts-Richtlinie ihrerseits den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, ein höheres [X.] vorzusehen, ist dies jedoch ohne Belang. 3. Der [X.] hat die Frage, ob von einer Verbreitung ausgegangen werden kann, wenn der Öffentlichkeit nur der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werks überlassen wird oder Werkstücke öffentlich gezeigt werden, verneint. Er hat angenommen, dass eine Verbreitung auf andere Weise als durch Verkauf i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie nur vorliegt, wenn eine Übertragung des Eigentums an dem Gegenstand erfolgt ([X.] [X.], 604 [X.]. 41 - [X.][X.]). Ein Dritter greift daher nicht in das 21 - 10 - ausschließlich dem Urheber nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 [X.] zustehende Verbreitungsrecht ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht. Von einer Verbreitung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] auch nicht auszugehen, wenn einem [X.] der Besitz des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks übertragen wird ([X.] [X.], 604 [X.]. 36 und 41 - [X.][X.]). Im Streitfall hat die Beklagte danach das der Klägerin zustehende Verbreitungsrecht nicht verletzt, weil das Aufstellen der Möbel kein Inver-kehrbringen i.S. des § 17 Abs. 1 [X.] darstellt. Der Klägerin stehen danach die geltend gemachten [X.] nach § 97 Abs. 1 Satz 1, § 101a [X.] a.[X.] bzw. § 97 Abs. 1 und 2, § 100 [X.] i.V. mit § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 [X.] nicht zu. 22 4. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung stehen der Klägerin die begehrten Ansprüche auch nicht wegen Verletzung des [X.] aus § 96 Abs. 1 [X.] zu. Nach dieser Vorschrift dürfen rechtswidrig hergestell-te Vervielfältigungsstücke nicht verbreitet werden. Eine unmittelbare Anwen-dung des § 96 Abs. 1 [X.] scheidet aus, weil der Begriff der Verbreitung dem-jenigen des § 17 [X.] entspricht und dessen Voraussetzungen nicht vorliegen (schon unter [X.]). 23 Eine analoge Anwendung der Bestimmung, für die sich die Revisionser-widerung ausspricht, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt an einer für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat der Gemeinschaftsgesetzgeber das Verbreitungsrecht bewusst auf Sachverhalte beschränkt, die mit der Übertragung des Eigentums des Originals des Werks 24 - 11 - oder eines Vervielfältigungsstücks verbunden sind ([X.] [X.], 604 [X.]. 38 - [X.][X.]). 25 II[X.] [X.] folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bornkamm Büscher Bergmann
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2/3 O 249/02 - [X.], Entscheidung vom 11.11.2003 - 11 U 55/02 -

Meta

I ZR 247/03

22.01.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. I ZR 247/03 (REWIS RS 2009, 5506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5506

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