Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2012, Az. I ZR 28/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5930

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Gegenstand

Verfahrenaussetzung: Aussetzung wegen eines dieselbe Frage betreffenden Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof im Falle des grenzüberschreitenden Verkaufs eines im Inland urheberrechtlich geschützten Werks


Tenor

Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Verfahren C-5/11 ausgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte für die Herstellung und den Vertrieb von Möbeln nach Entwürfen von [X.], genannt [X.].. Die Beklagte zu 1 ist ein in [X.] ansässiges Unternehmen, das Nachbildungen der von [X.]. geschaffenen Möbelmodelle vertreibt. Der Beklagte zu 2 ist ihr satzungsmäßiger Vertreter.

2

Die Beklagte zu 1 hat in [X.] mit Werbeanzeigen und Produktkatalogen sowie auf ihrer Webseite und durch E-Mails in [X.] unter anderem für den Kauf von - in diesen Werbemitteln abgebildeten - Nachbildungen der von [X.]. geschaffenen Möbelmodelle "[X.]" (Stuhl), "[X.]" (Sessel und Sofas), "[X.]" (Tisch), "[X.]" (Drehstuhl) und "[X.]" (Drehhocker) geworben. Die Werbung enthält den Hinweis, dass Kunden die Möbel bereits in [X.] erwerben, aber erst bei Abholung oder Anlieferung durch eine inkassoberechtigte Spedition bezahlen, die auf Wunsch von der [X.] zu 1 vermittelt wird. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] zu 1 geht das Eigentum an den Möbeln mit deren Übergabe an den Kunden oder dessen Transporteur auf den Kunden über.

3

Die Klägerin hat behauptet, dem von ihr mit Ermittlungen beauftragten [X.] sei im Oktober 2006 neben einer Auftragsbestätigung der [X.] ein Angebotsschreiben der Spedition I. nebst Preisliste für Transportdienstleistungen zugesandt worden. Die Beklagte zu 1 nenne, empfehle und vermittle interessierten Kunden ausnahmslos diese Spedition. So gut wie jede Lieferung nach [X.] erfolge durch diese Spedition. Diese sei am selben Ort wie die Beklagte zu 1 und in deren unmittelbarer Nähe ansässig. Sie sei der [X.] zu 1 wirtschaftlich voll zuzurechnen.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, die [X.] verletzten das Verbreitungsrecht an den Möbelmodellen "[X.]" (Stuhl), "[X.]" (Sessel und Sofas), "[X.]" (Tisch), "[X.]" (Drehstuhl) und "[X.]" (Drehhocker). Sie hat die [X.] deshalb auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die [X.] die vollständige Abweisung der Klage. Mit ihrer Anschlussrevision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen, verfolgt die Klägerin einen vom Berufungsgericht abgewiesenen Unterlassungsantrag sowie die darauf bezogenen Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung weiter.

5

II. Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem [X.] zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde ([X.], Beschluss vom 24. Januar 2012  VIII ZR 236/10, juris Rn. 8).

6

1. Der 1. Strafsenat des [X.] hat im Verfahren 1 StR 213/10 ([X.], 227) dem [X.] mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:

Sind die den freien Warenverkehr regelnden Art. 34, 36 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer aus der Anwendung nationaler Strafvorschriften resultierenden Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke entgegenstehen, wenn bei einem grenzüberschreitenden Verkauf eines in [X.] urheberrechtlich geschützten Werkes kumulativ

- dieses Werk aus einem Mitgliedstaat der [X.] nach [X.] verbracht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an ihm in [X.] übertragen wird,

- der Eigentumsübergang aber in dem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem urheberrechtlicher Schutz des Werkes nicht bestand oder nicht durchsetzbar war?

7

2. Die Antwort auf die Vorlagefrage hängt von der Beantwortung der Vorfrage ab, ob im territorialen Anwendungsbereich der [X.] Urheberrechtsvorschriften eine Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts des Urhebers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorliegt. Sollte eine Rechtsverletzung vorliegen, stellt sich als Nächstes die Frage, ob die Anwendung von Art. 36 AEUV zu einer Abschottung des Binnenmarkts oder zu einem unverhältnismäßigen oder willkürlichen Eingriff in den Handel führen würde (vgl. Rn. 4 f. und 19 f. der Schlussanträge des Generalanwalts [X.] J.vom 29. März 2012 im [X.]).

8

3. Die Vorlagefrage und die Vorfrage sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Dem [X.] und dem vorliegenden Verfahren liegen in den maßgeblichen Punkten weitgehend übereinstimmende Sachverhaltsgestaltungen zugrunde. Der [X.] hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits auszusetzen.

Bornkamm     

        

[X.] am [X.] Prof. Dr. Büscher
ist in Urlaub und kann daher nicht
unterschreiben.

        

[X.] am [X.] Dr. Schaffert
ist in Urlaub und kann daher nicht
unterschreiben.

        

        

Bornkamm

        

Bornkamm

        

Koch     

        

     Löffler     

        

Meta

I ZR 28/10

31.05.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 22. Dezember 2009, Az: 11 U 8/09

§ 148 ZPO, Art 267 AEUV, Art 4 Abs 1 EGRL 29/2001

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2012, Az. I ZR 28/10 (REWIS RS 2012, 5930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5930

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