Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. IX ZR 134/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1566

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[X.] [X.] ZR 134/06 vom 9. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juni 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 10 Mio. • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - 1. Soweit das Berufungsurteil die Insolvenzanfechtung nach § 135 Nr. 2, § 143 [X.] nicht hat durchgreifen lassen, beruht die angefochtene Entschei-dung auf keinen zulassungserheblichen Erwägungen des Berufungsgerichts. 2 a) Nach den Feststellungen und dem unstreitigen Akteninhalt lag bei Ausscheiden der Beklagten als [X.]erin der Schuldnerin am 29. Januar 1998 nicht nur kein Insolvenzgrund, sondern auch kein Fall der Kreditunwürdig-keit vor. Dies ergibt sich aus einer Reihe von Umständen, insbesondere dem zeitlichen Abstand der Veräußerung zur Finanzierungskrise der [X.], die durch die Refinanzierungsvereinbarung überwunden werden sollte (vgl. [X.], Urt. v. 4. Dezember 1995 - [X.], [X.], 275, 276; v. 30. Januar 2006 - [X.], [X.], 466 f), aus der zum Bilanzstichtag 30. September 1997 unstreitig vorhandenen Eigenkapitalausstattung, dem [X.] zu [X.] zur Verfügung stehenden freien Umlaufvermögen (Forderungsbestand, Warenbestand) über insgesamt rund 450 Mio. DM und dem am Ende des ersten Geschäftsjahres nach dem Unternehmensverkauf nicht annähernd ausgeschöpften Betriebsmittelkredit. Nach Lage des Falles kann auch nicht angenommen werden, dass ein unbeteiligtes Unternehmen (neben zwei anderen) - sachverständig beraten - für eine kreditunwürdige [X.] einen Kaufpreis in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrages bietet, der überdies von einem Sachverständigen im Verfahren nach § 52 Abs. 4 AktG auf der Grundlage der schon damals bekannten Faktoren als angemessen be-urteilt worden ist. 3 Die hier zu beurteilenden Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte mehr als drei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus der [X.] sind schon deshalb nicht unter § 135 Nr. 2 [X.] zu fassen. 4 - 4 - b) Abgesehen hiervon liegt dem Streitfall kein Sachverhalt zugrunde, der im [X.] mit demjenigen zu vergleichen ist, der Gegenstand des Urteils des [X.] vom 26. Juni 2006 ([X.], [X.], 2272 [X.]. [X.], 2711) war. In dem dort entschiedenen Fall waren die Vor-aussetzungen der kapitalersetzenden Funktion des Darlehens festgestellt. Hie-ran fehlt es im vorliegenden Fall. 5 2. Eine Anfechtung der Zahlungen als unentgeltliche Leistung gemäß § 134 Abs. 1 [X.] scheidet nach der Rechtsprechung des Senats aus, weil die Schuldnerin mit den beiden Zahlungen über 80 Mio. und 10 Mio. DM auch ihre eigenen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten aus dem Stundungsdarle-hensvertrag zum Erlöschen gebracht hat. Auf die Werthaltigkeit der gegen sie gerichteten Ansprüche des Anfechtungsgegners kommt es in einem solchen Fall nicht an. 6 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 7 [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 O 5818/04 - [X.], Entscheidung vom 27.06.2006 - 9 U 3979/05 -

Meta

IX ZR 134/06

09.10.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. IX ZR 134/06 (REWIS RS 2008, 1566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1566

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