Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2016, Az. 7 ABR 16/14

7. Senat | REWIS RS 2016, 7499

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Gegenstand

Hinreichende Bestimmtheit des Antrags - gerichtliche Hinweispflicht


Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 24. Februar 2014 - 3 [X.] - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über den Umfang und Inhalt des Rechts der zu 1. bis 8. beteiligten Antragsteller auf jederzeitige elektronische Einsicht in die Unterlagen des [X.] und seiner Ausschüsse.

2

Zu Beginn des Verfahrens gehörten alle Antragsteller dem zu 9. beteiligten, aus 27 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat an. Bei der turnusgemäßen Neuwahl des [X.] im Jahr 2014 wurden die Antragsteller zu 1., 3., 4., 6., 7. und 8. wieder als ordentliche Mitglieder und die Antragsteller zu 2. und 5. als Ersatzmitglieder gewählt. Die Arbeitsplätze der in Büros tätigen Mitglieder des [X.] sind mit [X.] ausgestattet. Die in einer Fertigungshalle beschäftigten Mitglieder des [X.] nutzen einen dort eingerichteten [X.] gemeinsam mit mehreren anderen Mitarbeitern.

3

Elektronische Dokumente des [X.] werden auf verschiedenen Laufwerken des IT-Systems der zu 10. beteiligten Arbeitgeberin gespeichert. Seit der [X.] bestand im Betriebsrat Streit über die Informations- und Einsichtsrechte der einzelnen [X.]mitglieder. Am 12. Juli 2011 wurde ein sog. gehärteter [X.] eingerichtet, über den für alle [X.]mitglieder unter Verwendung eines sog. [X.] und Passworts lesender Zugriff auf die Daten des [X.] besteht. Kopien der Laufwerke des [X.] [X.]; [X.]; [X.]; BR_ERA.p; BR_Sitzungen.p; [X.]; [X.] und [X.] werden automatisch im 15-Minutentakt auf den gehärteten [X.] übertragen. Sende-, Druck- und Speicherfunktionen bestehen am gehärteten [X.] nicht. Der gehärtete [X.] befand sich zunächst im Sekretariat des [X.] und war für nicht freigestellte [X.]mitglieder nur zu den Öffnungszeiten des [X.]büros zugänglich. Seit September 2011 steht er im Vorraum zum Sitzungssaal des [X.], der bis zu 500 m von den Arbeitsplätzen einzelner [X.]mitglieder entfernt liegt. Jedem [X.]mitglied steht ein Schlüssel zu diesem Vorraum zur Verfügung.

4

Seit Anfang des Jahres 2013 ist für die Korrespondenz mit dem Betriebsrat ein zentraler E-Mail-Account eingerichtet, auf den alle [X.]mitglieder mit Lese- und Schreibrecht Zugriff haben. Hierüber informierte der Betriebsrat die Arbeitnehmer auf der [X.] auszugsweise wie folgt:

        

„Neben der bereits bekannten Möglichkeit, ein [X.]mitglied des Vertrauens zu konsultieren, können nun Themen an den Betriebsrat über den vorgenannten Account adressiert werden. Auf den zentralen E-Mail-Account haben sämtliche [X.]mitglieder Zugriff.“

5

Korrespondenz, die nicht über den zentralen E-Mail-Account des [X.], sondern auf dem persönlichen E-Mail-Account der einzelnen [X.]mitglieder geführt wird, muss von den jeweiligen [X.]mitgliedern auf den Laufwerken des [X.] zur Verfügung gestellt werden.

6

Ausschussmitglieder haben von dem an ihrem Arbeitsplatz befindlichen [X.] lesenden und schreibenden Zugriff auf die Dokumente des Ausschusses, dem sie angehören.

7

Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, [X.]mitglieder, die von ihrem [X.] am Arbeitsplatz Zugriff auf die elektronischen [X.] hätten, verfügten über einen Informationsvorsprung gegenüber denjenigen, denen dies verwehrt sei. Dies widerspreche dem jederzeitigen und gleichen Einsichtsrecht nach § 34 Abs. 3 [X.] und wirke sich benachteiligend in der täglichen [X.]arbeit aus. Außerdem sei über den gehärteten [X.] kein Zugriff auf sämtliche Laufwerke des [X.] möglich. So bestehe kein Zugriff auf den Ordner „BR_03-P§28.x“.

8

Nach Rücknahme eines auf die Verpflichtung des [X.] zur Ermöglichung der uneingeschränkten Einsichtnahme „auf dem jeweiligen Büro-[X.] inklusive elektronischer Suchfunktion“ gerichteten Antrags haben die Antragsteller zuletzt beantragt,

        

den Betriebsrat zu verpflichten, ihnen auf elektronischem Wege eine jederzeitige, uneingeschränkte Einsichtnahme in sämtliche Datenbestände des [X.] sowie in die Nachrichten nebst Anlagen, die der Betriebsrat mittels E-Mail empfängt und versendet, zu ermöglichen.

9

Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, der Antrag sei nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulässig. Bei Stattgabe des Antrags werde der Streit zwischen den Beteiligten über die Frage, ob das Einsichtsrecht bereits erfüllt sei, unzulässig in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Anspruch auf Einsichtnahme in die elektronischen Unterlagen des [X.] und der Ausschüsse sei dadurch erfüllt, dass jedes [X.]mitglied über den gehärteten [X.] im Vorraum des [X.] jederzeit uneingeschränkten Zugriff auf alle elektronischen Daten des [X.] habe. Die pauschale Behauptung der Antragsteller, auf dem gehärteten [X.] seien nicht alle Unterlagen des [X.] enthalten, sei nicht einlassungsfähig. Ein Ordner „BR_03-P§28.x“ sei ihm unbekannt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen, das [X.] hat ihm auf die Beschwerde der Antragsteller stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Antragsteller beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann dem Antrag nicht stattgegeben werden.

1. Der Antrag ist unzulässig. Das [X.] ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Antrag iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt ist.

a) Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im [X.]. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der [X.] für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Das Gericht ist gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf dadurch grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden ([X.] 9. Juli 2013 - 1 [X.] - Rn. 14; 12. August 2009 - 7 [X.] - Rn. 12 mwN, [X.]E 131, 316). Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht ([X.] 22. Mai 2012 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.]E 141, 360). Besteht die Verpflichtung jedoch in der Herbeiführung eines Erfolgs, kann dem Schuldner dann, wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, der Verpflichtung zur Herbeiführung dieses bestimmten Erfolgs nachzukommen, grundsätzlich nicht eine der mehreren Handlungsmöglichkeiten zwingend vorgeschrieben werden. Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, wie er seine Verpflichtungen erfüllt. Ob er die titulierte Verpflichtung erfüllt hat, ist erforderlichenfalls im Vollstreckungsverfahren zu prüfen ([X.] 4. November 2015 - 7 [X.] - Rn. 48; 29. April 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 1 c aa der Gründe, [X.]E 110, 252).

b) Diesen Anforderungen genügt der Antrag entgegen der Auffassung des [X.]s nicht.

aa) Soweit der Betriebsrat verpflichtet werden soll, den Antragstellern eine jederzeitige, uneingeschränkte Einsichtnahme in sämtliche Datenbestände des [X.] zu ermöglichen, wird weder aus dem Wortlaut des Antrags noch nach dessen Begründung hinreichend deutlich, welches Ziel die Antragsteller konkret verfolgen.

Abweichend vom Antragswortlaut geht es den Antragstellern nicht darum den Betriebsrat zu verpflichten, ihr nach § 34 Abs. 3 [X.] bestehendes Recht auf Einsicht in die Unterlagen des [X.] auch auf die elektronischen Dokumente zu erstrecken. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass den Betriebsrat diese Verpflichtung trifft. Streitig ist vielmehr, ob der Betriebsrat diese Pflicht durch die Einrichtung des gehärteten [X.] im Vorraum des [X.] erfüllt hat. Das [X.] hat daher zutreffend angenommen, das Antragsbegehren sei darauf gerichtet zu klären, ob das gesetzliche Einsichtsrecht durch die [X.] auf dem gehärteten [X.] gewährleistet ist. Damit ist der Antrag aber nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Antragsteller, die ihren Anspruch durch diese [X.] nicht als erfüllt ansehen, hätten aufzeigen müssen, welche konkreten Maßnahmen der Betriebsrat zur Gewährleistung ihres Rechts aus § 34 Abs. 3 [X.] ergreifen soll. Dies hat das [X.] verkannt. Die Antragsteller hatten zwar ursprünglich beantragt, die Einsichtnahme „auf dem jeweiligen Büro-[X.] inklusive elektronischer Suchfunktion“ zu ermöglichen. Diesen Antrag haben sie jedoch bei der Anhörung vor dem [X.] zurückgenommen. Der zuletzt gestellte Antrag kann daher nicht in diesem Sinne verstanden werden.

Damit ist unklar, worauf das Antragsbegehren gerichtet sein soll. Der Antrag lässt sich nicht dahingehend auslegen, dass den Antragstellern der gleiche Zugriff auf die Dateien gewährt werden soll wie den Mitgliedern der Ausschüsse. Damit würden die Antragsteller ihr Ziel einer „jederzeitigen, uneingeschränkten Einsichtnahme in sämtliche Datenbestände“ des [X.] nicht erreichen. Ausschussmitglieder haben nach den Feststellungen des [X.]s von dem an ihrem Arbeitsplatz befindlichen [X.] nur lesenden und schreibenden Zugriff auf die Dokumente der Ausschüsse, denen sie selbst angehören. Der von den Antragstellern gerügte „Informationsvorsprung“ der Ausschussmitglieder ist darauf begrenzt. Auf alle anderen Daten können auch die Ausschussmitglieder nur über den gehärteten [X.] zugreifen. Die Gleichstellung mit den Mitgliedern der Ausschüsse würde daher nur dazu führen, dass ein jederzeitiger Zugriff auf einen Teil, aber nicht auf sämtliche Datenbestände gewährleistet wäre und entspräche nicht dem Ziel der Antragsteller.

bb) Dem Antrag fehlt es außerdem auch insoweit an der hinreichenden Bestimmtheit, als die Antragsteller die Einsichtnahme in „sämtliche“ Datenbestände des [X.] verlangen. Es ist zwischen den Beteiligten gerade streitig, über welche Datenbestände der Betriebsrat verfügt und ob neben den Laufwerken [X.]; [X.]; [X.]; BR_ERA.p; BR_Sitzungen.p; [X.]; [X.] und [X.], auf die alle [X.]mitglieder einschließlich der Antragsteller Zugriff über den gehärteten [X.] haben, weitere Laufwerke mit Unterlagen des [X.] existieren. Die Antragsteller führen hierzu in der Antragsschrift beispielhaft den Ordner „BR_03-P§28.x“ an, ohne den Antrag dementsprechend zu konkretisieren.

cc) Nicht hinreichend bestimmt ist der Antrag auch, soweit die Antragsteller die jederzeitige und uneingeschränkte Einsichtnahme in die Nachrichten nebst Anlagen, die der Betriebsrat mittels E-Mail empfängt oder versendet, begehren. Die Antragsteller haben an diesem Antrag festgehalten, obwohl im Verlaufe des Verfahrens auf dem gehärteten [X.] ein zentraler E-Mail-Account eingerichtet wurde, auf dem die Korrespondenz mit dem Betriebsrat erfolgen kann und zu dem alle [X.]mitglieder mit Lese- und Schreibrecht Zugang haben. Das Festhalten an dem Antrag lässt sich nur so verstehen, dass die Einsichtsmöglichkeit in die E-Mail-Kommunikation über den gehärteten [X.] im Vorraum des [X.] von den Antragstellern nicht als ausreichend erachtet wird. Insoweit ist aber nicht erkennbar, was der Betriebsrat veranlassen soll. Soweit die Antragsteller die Mitglieder des [X.] verpflichten wollen, Korrespondenz in Angelegenheiten des [X.] über den zentralen E-Mail-Account des [X.] und nicht über ihren eigenen E-Mail-Account zu führen oder die Korrespondenz auf die Laufwerke des [X.] zu übertragen, wird dies von dem vorliegenden Verfahrensgegenstand nicht erfasst. Dieses Anliegen betrifft das Verhalten einzelner Mitglieder des [X.] und nicht [X.] des [X.] als Gremium.

2. Der Rechtsfehler des [X.]s führt nach § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.]. Der Senat kann nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und den Antrag als unzulässig abweisen. Dem steht entgegen, dass die Antragsteller nach dem [X.] nicht ausreichend Gelegenheit und Veranlassung hatten, einen sachdienlichen Antrag zu stellen, der den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Hierzu reichte der Hinweis des [X.] auf die Unzulässigkeit des Antrags nicht aus, vielmehr hätte es eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO bedurft, der jedoch unterblieben ist.

a) Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der [X.]en auf rechtliches Gehör ( [X.] 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - [X.]E 84, 188, 189  f.). Die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt auch das Vertrauen der in der Vorinstanz obsiegenden [X.] darauf, vom Rechtsmittelgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses anders als die Vorinstanz Anträge nicht als sachdienlich erachtet, mit denen eine [X.] vor Gericht verhandelt. Hält ein Gericht einen Antrag abweichend vom Ausspruch der Vorinstanz für unzulässig, weil er seines Erachtens dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt, so muss es auf eine Heilung dieses Mangels hinwirken. Die betroffene [X.] muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag den Zulässigkeitsbedenken des erkennenden Gerichts anzupassen ([X.] 23. April 2009 - [X.]/06 - Rn. 5 für die entsprechende Hinweispflicht des Berufungsgerichts). Zwar können sich sonst gebotene Hinweise des Gerichts erübrigen, wenn die betroffene [X.] von der Gegenseite die erforderliche Unterrichtung erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres für die gerichtliche Pflicht, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Begründeten Anlass zur Änderung ihres [X.] hat eine [X.] nicht schon dann, wenn die Gegenseite in der Rechtsmittelinstanz die erstrittene Sachentscheidung wegen ihres angeblich unbestimmten Ausspruchs angreift. Denn dieser Angriff wiegt nicht schwerer als die ergangene günstige Sachentscheidung. [X.] Obliegenheiten der vorinstanzlich obsiegenden [X.] erwachsen deshalb noch nicht allein aus der gegnerischen [X.] im Hinblick auf eine nachträgliche Konkretisierung des [X.]. Solche Konsequenzen muss die [X.], die in der Vorinstanz obsiegt hat, erst dann erwägen, wenn sie durch die Rechtsmittelinstanz selbst erfährt, dass diese den für sie günstigen Standpunkt der Vorinstanz insoweit nicht teilt ([X.] 23. April 2009 - [X.]/06 - Rn. 6 für die Hinweispflicht des Berufungsgerichts).

b) Ein danach gebotener Hinweis ist hier unterblieben. Die Antragsteller haben bisher noch keinen richterlichen Hinweis (§ 139 ZPO) zur Unzulässigkeit des Antrags erhalten. Vielmehr haben beide Tatsacheninstanzen den Antrag für hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erachtet. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das [X.], um den Antragstellern eine Konkretisierung ihres Antrags und eine entsprechende Sachentscheidung zu ermöglichen.

3. Sollten die Antragsteller bei der neuen Anhörung vor dem [X.] einen den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Sachantrag stellen, wird das [X.] bei seiner neuen Entscheidung auch zu berücksichtigen haben, dass die Antragsteller zu 2. und 5. seit der [X.]wahl im Jahr 2014 nur noch Ersatzmitglieder des [X.] sind. Die darin liegende Änderung des Sachverhalts könnte zu einer Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz geführt haben.

a) Der Antrag auf Einsichtnahme in die Datenbestände des [X.] ist gegenwarts- und zukunftsbezogen. Ob der Anspruch besteht, hängt von den Umständen im Zeitpunkt der letzten Anhörung ab. Der Verfahrensgegenstand ändert sich nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden zweigliedrigen [X.], der durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt wird ([X.] 2. Oktober 2007 - 1 [X.] - Rn. 18), auch dann iSv. § 263 ZPO, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist ([X.] 8. Dezember 2010 - 7 [X.] - Rn. 16).

b) Dies könnte hier der Fall sein. Der Antrag war ursprünglich darauf gerichtet, den Antragstellern als [X.]mitgliedern Einsicht in die Datenbestände des [X.] zu gewähren. Nachdem die Antragsteller zu 2. und 5. seit der [X.]wahl 2014 nur noch Ersatzmitglieder sind, könnte sich der Antrag insoweit geändert haben. Solange die Antragsteller zu 2. und 5. nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] als Vollmitglieder für endgültig ausscheidende ordentliche Mitglieder des [X.] nachrücken, ist der dem Antrag zugrunde liegende Lebenssachverhalt - bezogen auf die Beteiligten zu 2. und 5. - ein anderer. Ersatzmitglieder treten nach § 25 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur vorübergehend für die Dauer der Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds in den Betriebsrat ein ([X.] 19. September 2001 - 7 [X.] der Gründe, [X.]E 99, 103; 14. Dezember 1994 -  7 [X.]  - zu [X.] der Gründe, [X.]E 79, 43 ; 15. Mai 1986 - 6 [X.]  - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 52, 73 ; 17. Januar 1979 - 5 [X.] 891/77 - zu 2 a der Gründe).

Mit der Statusveränderung der Antragsteller zu 2. und 5. ist ggf. nicht nur die Frage ihrer Antragsbefugnis vom [X.] gesondert zu prüfen. [X.]. wäre auch zu klären, ob und - wenn ja - in welchem Umfang auch Ersatzmitgliedern die Rechte aus § 34 Abs. 3 [X.] zustehen. Dazu haben die Beteiligten bislang nicht vorgetragen. Es fehlt insbesondere auch an Vorbringen der Antragsteller dazu, ob die Einsichtnahme in elektronische Unterlagen des [X.] für die Ersatzmitglieder auch für Zeiten begehrt wird, in denen sie nicht dem Betriebsrat angehören.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    [X.]    

        

        

        

    Busch    

        

    Rose    

                 

Meta

7 ABR 16/14

27.07.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG München, 29. Mai 2013, Az: 33 BV 386/12, Beschluss

§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 139 Abs 1 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2016, Az. 7 ABR 16/14 (REWIS RS 2016, 7499)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 3801 REWIS RS 2016, 7499

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 TaBVGa 16/17

4 TaBV 30/17

12 TaBVGa 4/17

7 TaBV 113/16

9 TaBV 77/16

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