Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2000, Az. 4 StR 10/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2406

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[X.] StR 10/00vom2. Mai 2000in der [X.] versuchter Vergewaltigung mit [X.] 4. Strafsenat des [X.] hat am 2. Mai 2000 beschlossen:Der Beschluß des 4. Strafsenats des [X.] vom23. März 2000 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfeh-lers dahingehend berichtigt, daß es im ersten Satz des4. Absatzes der Beschlußgründe ("Die Auffassung des Land-gerichts, dieses Delikt trete ...") anstelle von"... hinter der Körperverletzung mit Todesfolge zurück, ..."richtig heißt:"... hinter der versuchten Vergewaltigung mit Todesfolge zu-rück, ...".Meyer-Goßner [X.][X.]Frau Richterin am [X.]Urlaubs an der Unterzeich- nung verhindert. Meyer-Goßner Ernemann

Meta

4 StR 10/00

02.05.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2000, Az. 4 StR 10/00 (REWIS RS 2000, 2406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2406

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