Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2020, Az. V ZR 187/19

5. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1430

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Gegenstand

Immissionsschutz: Gesundheitsbeeinträchtigung durch auf einem benachbarten Grundstück befindliche Windenergieanlage; Bindungswirkung eines Berufungsurteils für das wiederbefasste Erstgericht


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 100.000 €.

Gründe

I.

1

Die Kläger sind Eigentümer eines in der Nähe von [X.]im Außenbereich gelegenen Grundstücks. Die [X.] betreiben in einer Entfernung von ca. 1.800 m zum Wohnhaus der Kläger eine zu einem Windpark gehörende Windenergieanlage. Die Genehmigung dieser Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist nach abgeschlossenem Klageverfahren bestandskräftig.

2

Die Kläger verlangen, gestützt auf die Behauptung, ihr Grundstück werde durch den Betrieb der Windenergieanlage im Wert gemindert, und sie litten unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf den Betrieb zurückzuführen seien, von der [X.], diesen Betrieb zu unterlassen, hilfsweise, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass weder ihr Eigentum noch ihre Gesundheit durch den Betrieb der Windenergieanlage beeinträchtigt wird. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat dieses Urteil auf die Berufung der Kläger aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat das [X.] nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.

II.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

4

1. Auf der Grundlage der geltend gemachten Zulassungsgründe hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist die Beschwerde nicht darauf gestützt worden, dass das Berufungsgericht die Vorschrift des § 14 Satz 1 BImSchG nicht angewandt hat, so dass dahinstehen kann, ob sich hieraus ein Zulassungsgrund ergeben hätte.

5

2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht im Hinblick auf das von der [X.] vorgelegte Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen [X.]s vom 4. Dezember 2019 ([X.], [X.] 2020, 71) geboten. Nicht nur ist diese Entscheidung zeitlich nach dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil ergangen, so dass eine Divergenz bereits begrifflich ausscheidet (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2016 - [X.], [X.], 77 Rn. 7). Sie ist zudem nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht worden und auch aus diesem Grund für die Zulassungsentscheidung nicht relevant.

6

Unabhängig davon wird sich das [X.] bei seiner erneuten Entscheidung mit den diesem Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassungen auseinandersetzen müssen. Das betrifft auch die höchstrichterlich noch ungeklärte Frage, ob nachbarrechtliche Ansprüche wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen, wie sie die Kläger mit dem Hauptantrag verfolgen, nach § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG ausgeschlossen sind. Hieran ist es durch die Bindungswirkung des Berufungsurteils (entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO) nicht gehindert; weil sein Urteil allein wegen Verfahrensmängeln aufgehoben wurde, ist es in der materiell-rechtlichen Beurteilung frei (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 1951 - [X.], [X.]Z 3, 321, 324 ff.; Urteil vom 8. Mai 1952 - [X.], [X.]Z 6, 76, 79 sowie MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 563 Rn. 12).

7

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

[X.]     

      

Brückner     

      

Weinland

      

Kazele     

      

[X.]     

      

Meta

V ZR 187/19

07.05.2020

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 13. Juni 2019, Az: 7 U 140/18, Urteil

§ 538 Abs 2 ZPO, § 14 S 1 Halbs 1 BImSchG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2020, Az. V ZR 187/19 (REWIS RS 2020, 1430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1430

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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