Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2003, Az. II ZR 49/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2719

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[X.]/01vom16. Juni 2003in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 16. Juni 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],[X.], [X.] und [X.]:Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung (§ 319 ZPO) [X.] im Senatsurteil vom 25. November 2002 [X.].Gründe:[X.] Der Senat hat im Urteil vom 25. November 2002 "auf die Revision derKlägerin" das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und der "Berufung der Kläge-rin" gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer aktenrechtlichen Anfechtungs-klage entsprochen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Senat der Beklagtenauferlegt. Dabei blieb unberücksichtigt, daß die Revisionsklägerin die frühereKlägerin zu 2 war und die ursprüngliche Klägerin zu 1 ihre Klage in der [X.] zurückgenommen hatte. Die Beklagte beantragt insoweit eine Be-richtigung der Kostenentscheidung nach § 319 ZPO.I[X.] Der Antrag auf Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO ist [X.], weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Sie ermöglichtkeinen Eingriff in die Rechtskraft der von dem Gericht getroffenen Entschei-dung, sondern läßt eine Berichtigung nur bei Schreib- oder Rechenfehlern oderähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zu. Darunter fällt nur eine versehentlicheAbweichung des von dem Gericht Erklärten gegenüber dem von ihm ersichtlich- 3 -Gewollten, nicht dagegen ein Fehler in der Willensbildung (vgl. [X.], 370,373; offengelassen in [X.], 74, 78) z.B. infolge des Übersehens ent-scheidungsrelevanter Fakten (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 319Rdn. 4) wie hier der Klagerücknahme der früheren Klägerin zu 1 (mit [X.] des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Es handelt sich dabei auch nicht umeinen "offenbaren", aus dem Zusammenhang des Urteils selbst ersichtlichen(Erklärungs-)Irrtum (vgl. [X.] aaO). Ob er im Wege einer Urteilsergän-zung gemäß § 321 ZPO korrigierbar gewesen wäre, ist hier nicht zu [X.]. Da die Frist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten ist, erscheint eineUmdeutung des auf § 319 ZPO gestützten Antrags in einen solchen gemäߧ 321 ZPO nicht sachdienlich.RöhrichtKurzwelly[X.][X.]Graf

Meta

II ZR 49/01

16.06.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2003, Az. II ZR 49/01 (REWIS RS 2003, 2719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2719

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