Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2022, Az. 5 StR 198/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 4093

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Gegenstand

Strafverfahren: Beweiswirkung des Hauptverhandlungsprotokolls über die Einhaltung des Rechts auf Abgabe von Erklärungen durch den Angeklagten


Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu den Verfahrensrügen:

1. Durch die protokollierte Formulierung „Die Vorschrift des § 257 [X.] wurde stets beachtet“ ist die Einhaltung der Vorschrift des § 257 Abs. 1 [X.] belegt und bewiesen ([X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 257 Rn. 2, 4 und § 273 Rn. 7). Der entgegenstehende Vortrag der Beschwerdeführerin verfängt daher nicht.

2. Die Rüge einer unzureichenden Anordnung des [X.] ist jedenfalls unbegründet, weil eine Verlesung der Urkundenliste weder zur Individualisierung der einbezogenen Urkunden noch zur Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes erforderlich ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., § 249 Rn. 67; siehe auch [X.], Urteil vom 7. März 2019 – 3 StR 462/17, [X.], 422 Rn. 20).

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

von Häfen     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 198/22

16.08.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 18. Januar 2022, Az: 621 Ks 8/21

§ 257 Abs 1 StPO, § 273 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2022, Az. 5 StR 198/22 (REWIS RS 2022, 4093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4093

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