Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2017, Az. XII ZB 327/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6537

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:160817BXII[X.]327.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 327/16
vom

16. August 2017

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 25, 30
a)
§ 30 [X.] schützt den Versorgungsträger grundsätzlich auch bei [X.] Inanspruchnahme auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach §
25 [X.], wenn er innerhalb einer bestehenden Leistungspflicht an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person leistet.
b)
Zur Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage des Einsatzzeitpunkts (Zahlungsbeginns) der Versorgungsleistung.
[X.], Beschluss vom 16. August 2017 -
XII [X.] 327/16 -
OLG [X.] am Main

AG [X.] am Main

Berichtigt durch Beschluss
vom 25. Oktober 2017
Küpferle
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. August 2017
durch
[X.] und [X.], [X.], Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen
wird der Be-schluss des
4.
Senats für Familiensachen
des [X.]s [X.] am Main
vom 20. Mai 2016 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerden teilweise aufgehoben
und im zweiten
und dritten Absatz der [X.]
wie folgt neu ge-fasst:
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin zu 1 an die [X.] eine Ausgleichsrente von monatdie [X.] von für die [X.] von Juli 2014 bis Juni 2015, monatlich 554,55

für die [X.] von Juli 2015 bis Juni 2016 zu zahlen
hat, soweit die Antragsgegnerin zu 1 in diesem
[X.]raum nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Beteiligte gezahlt hat.
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin zu 2 an die [X.] für die [X.] von li 2016 zu zahlen hat, soweit die Antragsgegnerin zu 2 in diesem [X.]raum nicht mit be-freiender Wirkung an die weitere Beteiligte gezahlt hat.

-
3
-
Die Gerichtskosten aller Rechtszüge
tragen die Antragsteller
je zu ein Viertel, die Antragsgegnerin zu 1 zu 15% und die Antragsgeg-nerin zu 2 zu 35%. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die [X.] selbst.
[X.]: 3.000

Gründe:
I.
Auf den am 7.
Januar 1992
zugestellten Antrag wurde die am 18. Juni 1965
geschlossene Ehe des früheren Ehemanns und der
früheren Ehefrau am 30. September 1992
rechtskräftig geschieden; durch weiteren Beschluss vom 25. November 1994
wurde der Versorgungsausgleich geregelt. Dabei wurden, neben dem Ausgleich der Anrechte
in der gesetzlichen Rentenversicherung, betriebliche Anrechte des Ehemanns im Wege eines [X.]s durch er-weitertes Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Höhe von 67,20 DM, [X.] auf den 31. Dezember 1991,
ausgeglichen und im Übrigen
die frühere Ehefrau auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
Seit August 2002 bezog die frühere Ehefrau eine laufende Altersrente. Durch Beschluss vom 8. Januar 2003

berichtigt am 20.
Juni 2003

verpflich-tete das Familiengericht den früheren Ehemann, ab August 2002 eine schuld-rechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 32,40 % seiner betrieblichen Altersver-sorgung bei der Antragsgegnerin zu 1 (entsprechend monatlich
437,30

bei der Antragsgegnerin zu 2 (entsprechend monatlich 1.087,89 )
an die [X.] Ehefrau zu zahlen, und ersetzte die Willenserklärung des Ehemanns zur Ab-1
2
-
4
-
tretung künftiger Ansprüche gegen die Antragsgegnerinnen
in der jeweiligen Höhe an die frühere
Ehefrau.
Im November 2013 verstarb der inzwischen wiederverheiratete
Ehe-mann. Die Antragsgegnerinnen
stellten daraufhin ihre Zahlungen an die frühere Ehefrau ein
und leisteten
fortan Hinterbliebenenrente an die verwitwete zweite Ehefrau
in Höhe von 809,s-gegnerin zu 2).
Mit einem am 6. bzw. 11. August 2014 zugestellten Antrag hat die [X.] Ehefrau die Antragsgegnerinnen
auf Zahlung einer Ausgleichsrente gemäß §
25 [X.] in Anspruch genommen.
Nach den vom Familiengericht ein-geholten Versorgungsauskünften beträgt der Ehezeitanteil der bei der [X.] einem Ausgleichswert

und der Ehezeitanteil der bei der Antragsgegnerin zu 2 erw

t-lich.
Durch Beschluss vom 17. November 2015 hat das Amtsgericht die [X.] zu 1
zur Zahlung von monatlich [X.] zu 2
zur Zahlung von monatlich 1.386

verpflichtet, jeweils beginnend ab Dezember 2013. Hiergegen haben beide
Antragsgegnerinnen
Beschwerde [X.], mit der sie beantragt
haben, dass ihre Zahlungspflicht erst nach Ablauf einer Übergangszeit bis zum letzten [X.], der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat, einsetze. Das [X.] hat den Zahlungsbeginn beider Renten auf April 2014 festgelegt und die weitergehenden Beschwerden
zurück-gewiesen; hiergegen richten
sich die zugelassenen
Rechtsbeschwerden
der Antragsgegnerinnen.
Nach Einlegung der Rechtsbeschwerden verstarb die 3
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5
-
frühere Ehefrau am 9. Juli 2016; daraufhin haben die jetzigen Antragsteller als deren Erben das Verfahren aufgenommen.
II.
Die vom [X.] unbeschränkt zugelassenen Rechtsbe-schwerden sind
in der Sache begründet.
1. Das [X.] hat seine in [X.], 33 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Antragsgegnerinnen hätten ihre Be-schwerde in zulässiger Weise
auf die Frage des Beginns ihrer Leistungspflicht beschränkt. Daher sei eine Entscheidung über die Höhe der geschuldeten [X.] nicht angefallen und es könne nicht korrigiert werden, dass
das Familiengericht es versäumt habe, die schuldrechtliche Ausgleichsrente um den nach § 3
b
[X.] bereits erfolgten [X.] zu kürzen.
Die Ansprüche gegen die Antragsgegnerinnen
seien seit April 2014 durchsetzbar, denn diese seien im Laufe des April 2014 dadurch in Verzug ge-raten, dass sie die Erfüllung des Anspruchs der früheren Ehefrau ernsthaft und endgültig verweigert hätten, indem sie ihre Zahlungen
von einer vorherigen fa-miliengerichtlichen Entscheidung abhängig gemacht hätten.
Zahlbar sei die Rente jeweils zum Monatsende, wie es die Versorgungsordnungen der [X.]nen
auch für die zugesagten
Hinterbliebenenrenten
vorsähen.
Der Leistungsbeginn sei auch nicht nach § 30 [X.] aufgescho-ben. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift sei nämlich die rechts-kräftig gewordene, rechtsgestaltende Entscheidung eines Familiengerichts. [X.] solche liege nicht vor, da das Familiengericht mit dem Ausspruch einer Zah-lungsverpflichtung nach § 25 [X.] nur etwas zuspreche, was ohne rich-terlichen [X.] bereits von vornherein der Rechtslage entspreche. 6
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6
-
Soweit die Antragsgegnerinnen
Zuvielleistungen an die hinterbliebene Witwe
erbracht hätten, seien diese Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht und fielen auch deshalb nicht unter den Anwendungsbereich des § 30 [X.].
Denn die Befreiung von der Leistung gegenüber der hinterbliebenen Witwe (§ 25 Abs.
5 [X.]) trete unabhängig von einer familiengerichtlichen Entschei-dung ein. Sei es dem Versorgungsträger ausnahmsweise nicht möglich, die anteiligen Berechtigungen des versorgungsausgleichsberechtigten Ehegatten und der Hinterbliebenen zu berechnen, könne er die insgesamt geschuldete Versorgungsleistung unter Verzicht gegen Rücknahme mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen.
Ohnehin könne eine Übergangsfrist nach § 30 [X.] schon
des-halb nicht bereits im Erkenntnisverfahren ausgesprochen werden, weil das [X.] der Frist eine rechtskräftig gewordene Entscheidung und deren Kenntnis voraussetze.
Die Entscheidung über die Rechtsfolgen des § 30 [X.] falle deshalb nicht im Verfahren über den Versorgungsausgleich an, sondern sei Sache der Fachgerichte der jeweiligen Versorgungszweige.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung
nicht
stand.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das [X.] erkannt, dass die ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau
nach dem Versterben ihres früheren Ehemanns aus dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht gemäß § 25 Abs. 1 [X.] vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen kann, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod des Ehemanns fortbestanden hätte
(Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung, vormals sog.
verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).

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7
-
b) Zu Unrecht
hat das [X.] allerdings die
Übergangszeit außer [X.] gelassen, während derer der Versorgungsträger gemäß § 30
[X.] gegenüber der ausgleichsberechtigten Person befreit ist.
aa) [X.] ist insoweit
die Rechtsauffassung des [X.], der Versorgungsträger sei nicht durch § 30 [X.] geschützt, wenn er innerhalb einer bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Per-son leistet.
Denn § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] regelt die entsprechende [X.] der Vorschrift für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person. Auch diese haben bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Teilhabe an der [X.] befreiende Wirkung; dies entspricht § 3
a Abs. 7 Nr. 1 [X.] des früheren Rechts (vgl. BT-Drucks. 16/10144 [X.]). Es ist
daher einhellige
und zutreffende Literaturauffassung
([X.] Versorgungsausgleich 8.
Aufl. [X.]. 3 Rn. 188, [X.]. 5 Rn. 32; [X.] Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 464; [X.]/[X.]. § 26 [X.] Rn. 16 und § 30
[X.] Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Versorgungsaus-gleichsrecht 2. Aufl. § 25 Rn. 35; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]. § 30 Rn. 7, 10;
[X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 25 [X.] Rn. 32; [X.]/[X.] § 30 [X.] Rn. 8, 10;
[X.]/Siede [X.] [Stand: 1. Mai
2017] § 30 Rn. 10 f.;
Soergel/[X.] BGB § 30 [X.] Rn. 5 f.;
FAKomm-FamR [X.] 5. Aufl. § 30 [X.] Rn. 4; [X.] Versorgungsaus-gleich 4. Aufl. Rn. 853), dass der nach § 25 Abs. 1 [X.] in Anspruch genommene Versorgungsträger für die Dauer einer Übergangszeit bis zum letz-ten [X.], der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt, von seiner Leistungspflicht befreit ist, wenn und soweit er die Versorgungsleistung innerhalb einer
gegen-über der ausgleichspflichtigen Person bestehenden Leistungspflicht nach deren 13
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-
Versterben an die
Witwe oder den Witwer erbracht
hat.
Während dieser Über-gangszeit
verweist das Gesetz den [X.], zu dessen Gunsten keine einstweilige Regelungsanordnung ergangen ist (§ 49 FamFG, vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 92), auf Bereicherungsansprüche gegen die Witwe oder den Witwer
(§ 30 Abs. 3 [X.]).
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das [X.] den früheren Ehemann bereits zu seinen Lebzeiten zur Zahlung einer schuldrechtlichen
Ausgleichsrente an die frühere Ehefrau verpflichtet und seine
Willenserklärung zur Abtretung künftiger Ansprüche gegen die Antragsgegn[X.]nen
an die frühere Ehefrau ersetzt hatte.
Zwar enthielt das frühere Versorgungsausgleichsrecht in § 3
a Abs. 7 Nr.
2 Satz 2 [X.] eine Regelung, wonach der Versorgungsträger durch Leis-tungen an die Witwe oder den Witwer nicht gegenüber dem Ausgleichsberech-tigten befreit wurde, wenn dieser dem Versorgungsträger die beglaubigte Ab-schrift eines gegen den Verpflichteten erwirkten
Vollstreckungstitels übermittelt hatte, der diesen wegen des bei dem Versorgungsträger begründeten Anrechts zur Zahlung einer Ausgleichsrente verpflichtete. Vielmehr war
er umgekehrt gegenüber der Witwe oder dem Witwer des Verpflichteten befreit, soweit er an den [X.] nach Maßgabe eines solchen Vollstreckungstitels Leistungen erbrachte (§ 3
a Abs. 7 Nr. 2 Satz 1 [X.]). Dasselbe galt, wenn der Versorgungsträger in dem dem Tod des Verpflichteten vorangehenden Mo-nat an den Berechtigten auf Grund einer Abtretung Leistungen erbracht hatte (§
3
a Abs. 7 Nr. 2 Satz 2 [X.]).
Diese Regelungen
wurden
jedoch nicht in das am 1. September 2009 in [X.] getretene Versorgungsausgleichsgesetz übernommen.
Damit stellt
das reformierte Versorgungsausgleichsrecht klar, dass der Anspruch nach § 25 15
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-
[X.] keinen
von §§ 20, 22 [X.] abgeleiteten
Anspruch darstellt, zumal
dieser mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person erlischt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 [X.]; vgl. [X.] Versorgungsausgleich 8. Aufl. [X.]. 5 Rn. 24; [X.] Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 730; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 25 [X.] Rn. 2; [X.]/Fricke [X.] [Stand: 1. Mai
2017] § 25 Rn. 3, 11
sowie bereits Senatsbeschluss vom 27.
März 1991

[X.] 7/91

FamRZ 1991, 927, 928).
Der [X.] muss seinen Ausgleichsanspruch vielmehr, wenn es zu keiner einver-ständlichen Regelung kommt, neu gegen den Versorgungsträger titulieren [X.] (FAKomm-FamR [X.] 5. Aufl. § 25 [X.] Rn. 4; aA offenbar [X.]/Gutdeutsch [X.] [Stand: 1. Februar 2017] § 25 Rn. 14).
Systemgerecht
gilt
deshalb nach heutigem
Recht, dass auch die Wirkung eines gegen den Verpflichteten bestehenden
Vollstreckungstitels zur Zahlung einer Ausgleichsrente mit dessen Tod erlischt
und der Versorgungsträger seine [X.] Leistungen zunächst vollständig an die Witwe oder den Witwer erbringen darf,
bis entweder eine
rechtskräftige Entscheidung über die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ergeht oder eine einstweilige Regelungsanordnung gemäß § 49 FamFG
getroffen wird; Letztere hätte ebenfalls

wie früher
in § 3
a Abs. 7 Nr. 3 [X.] ausdrücklich geregelt

schuldbefreiende Wirkung.
cc) Allerdings wird der Ausgleichsanspruch des Berechtigten als solcher durch Leistungen, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer des Verpflichteten erbringt, nicht beeinträchtigt. Deshalb sind auch rückständige Beträge bereits ab dem durch §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 [X.], 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1585
b Abs. 2 und 3 BGB bestimmten [X.]punkt zu titulieren ([X.] Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 464).
Der durch § 30 [X.] gewährte Schuldnerschutz des Versorgungs-trägers wirkt sich nur auf die Person des Anspruchsschuldners und damit auf 18
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den Vollzug der Entscheidung
aus.
Die Prüfung, ob und inwieweit er laufende Rente bereits innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person geleistet hat, ist nicht Gegenstand des
Versorgungsaus-gleichsverfahrens, ebenso wie im [X.] nicht fest-gestellt werden kann, wann der Versorgungsträger Kenntnis von der [X.] der Entscheidung erlangt, was den Anknüpfungspunkt für die Dauer der Übergangszeit gemäß § 30 Abs. 2 [X.] darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Senats wird dem Schuldnerschutz in der
[X.] dadurch Rechnung getragen, die Verpflichtung des [X.]s
vom Beginn des zweiten
Monats nach Ablauf des Monats an, in dem er
Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt,
auszusprechen
und zusätzlich die Feststellung zu treffen, dass der [X.] die Ausgleichsrente auch für den rückständigen [X.]raum bis zum Ablauf des Monats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, soweit er in diesem [X.]raum nicht mit befreiender Wirkung an die Witwe oder den Witwer gezahlt hat (Senatsbe-schluss vom 27. September 2000

XII [X.] 67/99

FamRZ 2001, 284, 286).
dd) Nachdem im vorliegenden Fall die ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens verstorben ist, kommt eine
laufende Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ab
der Kennt-nis von der Rechtskraft nicht mehr in Betracht und ist somit die [X.] auf den Feststellungsausspruch zu beschränken.
c) Hinsichtlich der Höhe des festzustellenden Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung hat das [X.] es zu Unrecht unter-lassen, den bereits bei der Scheidung erfolgten [X.]
anzurechnen.

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22
-
11
-
aa) [X.] ist insoweit die Annahme
des [X.]s, eine Überprüfung des Anspruchs
der Höhe nach sei in der Beschwerdeinstanz nur im Hinblick auf die Berechnung des Ehezeitanteils und [X.] ange-fallen, nicht aber im Hinblick auf die Anrechnung eines bereits erfolgten Teil-ausgleichs.
Denn entgegen der Auffassung des [X.]s konnten die Rechtsmittel nicht
wirksam auf die Frage des Einsatzzeitpunkts (Zahlungsbe-ginns) der schuldrechtlichen Ausgleichsrente durch Teilhabe an der [X.] beschränkt werden.
Der
von den
Beschwerden
verfolgte Rechtsstandpunkt, dass der gegen die Antragsgegnerinnen
gerichtete Zahlungsanspruch in Anwendung des § 30 [X.] für eine Übergangsfrist aufgeschoben ist, betrifft zwar nur einen zeitlich begrenzten Teil des insgesamt erhobenen Anspruchs. Insoweit
sind die von Amts wegen zu prüfenden
Anspruchsvoraussetzungen jedoch nach Grund und Höhe zu prüfen, da
die Beschränkung des Rechtsmittels auf eine isolierte Rechtsfrage

hier die Anwendung des Schuldnerschutzes nach § 30 VersAus-glG

unzulässig
ist.
Zwar entspricht es der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung des Se-nats, dass wenn
die Rechtsfrage, derentwegen
das Rechtsmittel zugelassen oder eingelegt worden ist, nur für einen klar begrenzten Teil des [X.]raums
er-heblich ist, für den insgesamt Unterhalt beansprucht wird,
das Rechtsmittel als auf diesen [X.]raum beschränkt angesehen werden kann. Auch wenn dieser Teilzeitraum keinen eigenen, vom Restzeitraum getrennten Streitgegenstand
bildet, genügt es für eine Rechtsmittelbeschränkung, dass
sie einen Teil des prozessualen Anspruchs herausgreift, soweit die Sache nur hinsichtlich dieses Teils für den Rechtsmittelführer von Interesse ist
und die Entscheidung über diesen Teil gesondert und unabhängig von dem übrigen Teil ergehen kann (vgl. Senatsurteil vom 12. November
2003

XII ZR 109/01

FamRZ 2004, 612 23
24
25
-
12
-
mwN). In einem solchen Fall liegt regelmäßig die Annahme nahe, der [X.] habe sein Rechtsmittel
nur hinsichtlich des von der aufgeworfenen Rechtsfrage
betroffenen Teils des Gesamtanspruchs
einlegen
wollen (vgl. auch Senatsurteil [X.]Z 153, 358, 362
= [X.], 590,
591 mwN).
Im vorliegenden Fall reicht der zeitlich begrenzte Teil des Anspruchs, auf den sich das Rechtsmittel beschränken ließe, allerdings über die gesamte [X.]-dauer des Anspruchs, der mit dem Tod der früheren Ehefrau und damit vor dem durch § 30 Abs. 2 [X.] bestimmten [X.]punkt geendet hat.
bb) [X.] über den gesamten [X.]raum ist daher der bereits bei der Scheidung erfolgte [X.]. Gemäß § 53 [X.] ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu be-stimmen; er beträgt hier für April 2014 bis Juni 2014 ([67,20 DM : 46,00 DM]
x
, für Juli 2014 bis Juni 2015 ([67,20 DM : 46,00 DM]

=) 41,80 , für Juli 2015 bis Juni 2016 ([67,20 DM : 46,00 DM]

42,67

und für Juli 2017 ([67,20 DM
: 46,00 DM]
x

=)
44,48

.
Diese Beträge sind
im vorliegenden Fall auf die
von
der Antragsgegnerin zu 1
zu beziehende Ausgleichsrente anzurechnen, so dass als Ausgleichsbe-trag
insoweit noch 2014 bis Juni 2015, 554,55

2017 anteilig bis zu ihrem Versterben
am 9. Juli 2016 verbleiben, während es

26
27
28
-
13
-
gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 beim ungekürzten Ausgleichsbetrag ver-bleibt.
Dose
Ri[X.] Schilling hat Urlaub
Nedden-Boeger

und kann deswegen

nicht unterschreiben.

Dose

Botur
Guhling
Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 17.11.2015 -
404 [X.]/14 -

OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 20.05.2016 -
4 UF 323/15 -
[X.]:[X.]:[X.]:2017:251017BXII[X.]327.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 327/16
vom

25. Oktober 2017

in der Familiensache

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2017 durch [X.] und [X.], Dr.
Günter, [X.] und Guhling
beschlossen:
Die Gründe zu Ziffer
II.
2.
c)
bb) des [X.] vom 16.
August 2017 (Seite
12, Rn.
27 und 28 des Umdrucks) werden wegen eines offensichtlichen [X.] dahin berichtigt, dass es statt "Juli 2017" jeweils "Juli 2016" lautet.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 17.11.2015 -
404 [X.]/14 -

OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 20.05.2016 -
4 UF 323/15 -

Meta

XII ZB 327/16

16.08.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2017, Az. XII ZB 327/16 (REWIS RS 2017, 6537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6537

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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