Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2005, Az. XII ZB 39/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 413

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[X.][X.] 39/01
vom 7. Dezember 2005 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 3 a Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinter-bliebenenversorgung wegfällt, wenn der Witwer oder die Witwe wieder heiratet (sog. Wiederverheiratungsklausel), kann ein geschiedener, wieder verheirateter Ehegatte von dem Träger der Versorgung nicht die Zahlung einer [X.] im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ge-mäß § 3 a [X.] verlangen (hier: Versorgungsordnung der [X.]). [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2005 - [X.] 39/01 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des [X.] vom 4. Januar 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin [X.]. [X.]: 1.826 • (= 3.571,56 DM). Gründe: [X.] Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Zahlung einer Ausgleichsrente in Anspruch. 1 Sie war mit einem früheren Werksangehörigen der Antragsgegnerin ver-heiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 2. Februar 1984 geschieden. Mit Beschluss vom 26. Februar 1986 wurde der Versorgungsausgleich geregelt; dabei blieb der Ausgleich der betrieblichen Al-tersversorgung des Ehemannes bei der Antragsgegnerin dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. 2 - 3 - Nach dem Renteneintritt der geschiedenen Ehegatten hat das Amtsge-richt auf Antrag der Antragstellerin dem Ehemann aufgegeben, im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 297,63 DM ab 1. Januar 1998 zu zahlen. 3 4 Die Antragstellerin hat im Jahre 1990 wieder geheiratet; ihr zweiter [X.] ist am 16. September 1999 verstorben. Auch der erste Ehemann ist eine zweite Ehe eingegangen; er ist am 14. Juni 1999 verstorben. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, gemäß § 3 a [X.] anzuordnen, dass die Antragsgegnerin als Trägerin der auszuglei-chenden Versorgung aus der Hinterbliebenenversorgung einen Betrag von mo-natlich 297,63 DM an sie zu zahlen habe. Die Versorgungsordnung der An-tragsgegnerin enthält insofern folgende Regelung: 5 § 5 [X.] (1) [X.] wird im Falle des Todes von Werksange-hörigen (= vorzeitiger Versorgungsfall) oder im Falle des Todes von Beziehern einer VW.-Rente (= Versorgungsfall) gezahlt, im ersten Fall jedoch nur, wenn die Wartezeit (§ 2) erfüllt ist. (2) Hinterbliebene sind die Witwe oder der Witwer – (3) – (4) – (5) [X.] für eine Witwe oder einen Witwer wird bei Wiederverheiratung letztmals für den Monat der Wiederverheiratung gezahlt. (6) Lebt für eine Witwe oder einen Witwer die Rente aus der gesetzli-chen Rentenversicherung nach Nichtigkeitserklärung oder Auflösung - 4 - der nachfolgenden Ehe durch Tod des Ehegatten oder Scheidung wieder auf, so gilt dies auch für die [X.]. (7) – 6 Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, da nach der Versorgungs-ordnung der Antragsgegnerin für den Fall der Wiederverheiratung kein An-spruch einer Witwe auf Hinterbliebenenversorgung bestehe. Die hiergegen ge-richtete Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt sie ihr Begehren auf Zahlung einer [X.] weiter. I[X.] Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 3 a [X.] zu. 7 1. a) Nach der vorgenannten Bestimmung kann der Berechtigte nach dem Tod des Verpflichteten in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleichs von dem Träger der auszugleichenden Versorgung, von dem er, wenn die Ehe bis zum Tode des Verpflichteten fortbestanden hätte, eine Hin-terbliebenenversorgung erhielte, die Ausgleichsrente nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. § 3 a Abs. 1 Satz 1 [X.] sieht demnach nur dann einen Leistungsanspruch vor, wenn bei - angenommenem - Fortbestehen der Ehe der [X.] von dem Träger der Versorgung eine [X.] als Witwe oder Witwer erhielte. 8 - 5 - b) Diese Voraussetzung hat das [X.] als nicht erfüllt ange-sehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: In § 5 Abs. 5 der insofern maßge-benden Versorgungsordnung der Antragsgegnerin sei bestimmt, dass die Hin-terbliebenenrente für eine Witwe bei Wiederverheiratung letztmals für den Mo-nat der Wiederverheiratung gezahlt werde. Eine derartige allgemeine Be-schränkung der Hinterbliebenenversorgung durch die jeweilige Versorgungs-ordnung des Versorgungsträgers in Form einer so genannten Wiederverheira-tungsklausel sei zulässig. Sie wirke sich auch zu Lasten des geschiedenen [X.]n aus und berühre demnach auch den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Infolge der im Jahre 1990 erfolgten Wiederverheiratung der Antragstellerin sei demnach ein Anspruch auf [X.] des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem Tode des geschiedenen Ehemannes nicht gegeben. Daran ändere auch der Umstand, dass der zweite Ehemann der Antragstellerin am 16. September 1999 verstorben sei, nichts. Gemäß § 5 Abs. 6 der Versorgungsordnung lebe zwar die betriebliche Hinterbliebenenrente nach Auflösung der nachfolgenden Ehe u.a. durch Tod des Ehegatten wieder auf, dies jedoch nur, wenn auch die Rente für eine Witwe oder einen Witwer aus der gesetzlichen Rentenversiche-rung wieder auflebe. Das sei vorliegend mit Rücksicht auf die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach der Scheidung von dem [X.] Ehemann aber nicht der Fall. 9 Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 10 2. Die Ausgestaltung der Hinterbliebenenregelung in § 5 Abs. 5 und 6 der Versorgungsordnung der Antragsgegnerin steht einem Anspruch der Antrag-stellerin auf Fortzahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente entgegen. 11 - 6 - a) Die Regelung des § 3 a [X.] soll die schwache Stellung des [X.] schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigten [X.] durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Trägers der [X.] auszugleichenden Versorgung so weit wie möglich beseitigen. Mit dem Tod des Verpflichteten erlischt der Anspruch auf die schuldrechtliche Aus-gleichsrente nach § 1587 g Abs. 1 BGB. Da dieser Anspruch auch nicht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben übergeht, bleibt der Berechtigte in [X.] unversorgt. Zweck der Regelung des § 3 a [X.] ist es, diese [X.] zu schließen (vgl. BT-Drucks. 10/5447 S. 10 f.). 12 b) Der gegen den Versorgungsträger gerichtete Anspruch ist von dem Bestehen einer Hinterbliebenenversorgung abhängig. Der schuldrechtlich [X.] hat nach dem Tod des [X.] nur dann einen Zahlungsanspruch gegen den Versorgungsträger, wenn er im Falle des Fortbe-stehens der Ehe als Witwer oder Witwe von diesem eine Hinterbliebenenver-sorgung verlangen könnte. Bei der zugesagten - generellen - [X.] muss es sich um eine Witwen- oder Witwerversorgung handeln ([X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 3 a [X.] [X.]. 12; MünchKomm/[X.] 4. Aufl. § 3 a [X.] [X.]. 5; [X.]/[X.] BGB 13. Aufl. § 3 a [X.] [X.]. 5; RGRK/[X.] 12. Aufl. § 3 a [X.] [X.]. 7; [X.] Versorgungsausgleich 3. Aufl. [X.]. 692; Grün FPR 2000, 332, 333 f.). 13 Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wird und welchen Umfang diese hat, kann der Versorgungsträger frei bestimmen. Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nicht (mehr) besteht, so entfällt mithin auch eine Zahlungspflicht des Versorgungsträgers nach § 3 a [X.]. Andererseits kann ein Anspruch nach § 3 a [X.] nicht isoliert durch eine Bestimmung der [X.] ausgeschlossen werden, etwa indem festgelegt wird, dass 14 - 7 - die [X.] nur im Fall des [X.] der Ehe bis zum Tod des [X.]es gezahlt wird. Denn durch eine solche Regelung würde die zwingende Vorschrift des § 3 a [X.] umgangen, nach der eine vorgesehene [X.] auch dem - geschiedenen - ausgleichsberechtigten [X.] zugute kommen muss ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 3 a [X.] [X.]. 12; [X.]/[X.] aaO § 3 a [X.] [X.]. 5; [X.] aaO [X.]. 692; RGRK/[X.] aaO § 3 a [X.] [X.]. 7; MünchKomm/[X.] aaO § 3 a [X.] [X.]. 5; Grün aaO S. 334 f.; [X.] FamRZ 1987, 1, 5 f.; OLG Karls-ruhe FamRZ 1988, 1290, 1291; [X.] NJW-RR 1996, 259, 260; vgl. auch BT-Drucks. 10/5447 S. 11). c) Eine Regelung, durch die der verlängerte schuldrechtliche Versor-gungsausgleich allgemein beschränkt wird, stellt auch eine sog. [X.] dar, nach der im Fall der Wiederheirat des hinterbliebenen [X.] der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ruht oder wegfällt. Solche Rege-lungen führen im Fall des verlängerten schuldrechtlichen [X.] dazu, dass ein Anspruch entfällt, wenn der ausgleichsberechtigte ge-schiedene Ehegatte eine neue Ehe eingeht. Denn eine solche Regelung enthält - anders als eine Scheidungsklausel - keine Umgehung der Regelung des § 3 a [X.]. Die dieser Bestimmung zugrunde liegende Fiktion des [X.] der Ehe würde sich in einem solchen Fall darüber hinwegsetzen, dass bei [X.] Fortbestand der früheren Ehe eine neue Ehe nicht hätte geschlossen wer-den können (im Ergebnis ebenso: MünchKomm/[X.] aaO § 3 a [X.] [X.]. 9; [X.]/[X.] aaO § 3 a [X.] [X.]. 5; RGRK/[X.] aaO § 3 a [X.] [X.]. 7; [X.]/[X.] BGB <2004> § 3 a [X.] [X.]. 9; [X.]/[X.] BGB 11. Aufl. § 3 a [X.] [X.]. 2; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 3 a [X.] [X.]. 12; Grün aaO S. 334; [X.] EzFamR aktuell 2001, 188, 189; vgl. auch BT-Drucks. 10/5447 S. 11). 15 - 8 - 3. Danach begegnet die Annahme des [X.]s, § 5 Abs. 5 der Versorgungsordnung wirke sich zulasten der Antragstellerin aus, keinen rechtlichen Bedenken. Aufgrund der eine Wiederverheiratungsklausel enthalte-nen Regelung ruht der Anspruch der wiederverheirateten Witwe auf [X.]. Er lebt nach Abs. 6 der Regelung nur dann wieder auf, wenn für einen Witwer oder eine Witwe auch die Rente aus der gesetzlichen Renten-versicherung u.a. nach Auflösung der nachfolgenden Ehe durch Tod eines Ehegatten wieder auflebt. Das ist, wie das [X.] ebenfalls zu Recht angenommen hat, hier nicht der Fall. 16 Durch das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 ([X.], S. 1421) ist mit dem Rechtsinstitut des [X.] vielmehr die abgeleitete Hinterbliebenenversorgung durch eine eigen-ständige Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten ersetzt worden ([X.]/[X.] § 243 [X.]. 3; vgl. auch [X.] SozR 2200 § 1265 Nr. 78). Ein geschiedener, wieder verheirateter Ehegatte hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - deshalb auch nach § 46 Abs. 3 [X.] keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem vorletzten [X.]. Die genannte Bestimmung gewährt einen solchen Anspruch nur dem über-lebenden (also verwitweten), wieder verheirateten Ehegatten, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. Für einen geschiedenen, wieder ver-heirateten Ehegatten ergibt sich zwar aus der Übergangsregelung des § 243 Abs. 4 [X.] ein Anspruch auf Witwen/[X.], wenn die neue Ehe 17 - 9 - aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. Dies setzt jedoch voraus, dass die erste Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde, was hier nicht der Fall ist.
[X.] [X.] [X.] Ahlt Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 18 F 1419/99 - [X.], Entscheidung vom 04.01.2001 - 2 UF 68/00 -

Meta

XII ZB 39/01

07.12.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2005, Az. XII ZB 39/01 (REWIS RS 2005, 413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 413

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