Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2008, Az. IX ZR 111/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3281

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 111/05 vom 19. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 19. Juni 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 24. Mai 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.000 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Pro-zessanwalt gegenüber seiner [X.] regelmäßig verpflichtet ist, zu versuchen, das Gericht unter Hinweis auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze von seiner Rechtsauffassung zu überzeugen ([X.], Urt. v. 5. November 1987 - [X.] ZR 86/86, [X.], 486, 487; v. 2 - 3 - 20. Januar 1994 - [X.] ZR 46/93, NJW 1994, 1211, 1213; v. 4. Juni 1996 - [X.] ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2650; v. 17. Januar 2002 - [X.] ZR 182/00, NJW 2002, 1048, 1049). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht, wie die Bezugnahme auf die Leitentscheidung vom 5. November 1987 (allerdings infol-ge eines Schreibversehens mit NJW 1998, 486, 487 zitiert) zeigt, auch [X.]. Mit einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten verneint, auf die in anderem Zusammenhang er-gangenen Entscheidungen des [X.] hinzuweisen. Die Beur-teilung des [X.] weist damit keine symptomatischen Rechtsfehler auf. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 [X.] Gehrlein

[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.07.2004 - 9 O 88/04 - [X.], Entscheidung vom 24.05.2005 - 12 U 160/04 -

Meta

IX ZR 111/05

19.06.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2008, Az. IX ZR 111/05 (REWIS RS 2008, 3281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3281

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