Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2010, Az. 3 AZR 930/08

3. Senat | REWIS RS 2010, 417

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Gegenstand

Invaliditätsversorgung - Auslegung eines Versorgungsstatuts


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2008 - 6 [X.] 744/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab April 2005 eine Betriebsrente wegen Dienstunfähigkeit zu gewähren.

2

Die 1949 geborene, seit dem 12. Februar 2004 mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Klägerin war seit dem 1. Dezember 1976 bei dem Technischen Überwachungs-Verein [X.]n e.V. (im Folgenden: TÜV [X.]n) beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der „Dienstvertrag“ vom 14./21. Dezember 1976 zugrunde. Am 28. März 1977 vereinbarten der TÜV [X.]n und die Klägerin in einem „Nachtrag zum Dienstvertrag vom 26.12.1976“ ua.:

        

„…    

        

2. Altersversorgung

        

Da das Ergebnis der betriebsärztlichen Untersuchung vom [X.] einer Übernahme in den versorgungsberechtigten Personenkreis nicht entgegensteht, besteht für Sie seit dem 1.12.1976 eine Versorgungszusage gemäß den Bestimmungen des [X.]s, die hiermit zu einem wesentlichen Bestandteil des Dienstvertrages gemacht werden.

        

…“    

3

In dem zuletzt am 31. Mai 1977 mit Zustimmung des Gesamtbetriebsrats geänderten [X.] (im Folgenden: [X.]) heißt es auszugsweise:

        

„[X.]

        

§ 1     

Abgrenzung des versorgungsberechtigten Personenkreises

                 

Der Technische Überwachungs-Verein [X.]n e.V. (TÜV [X.]n) gewährt seinen Angestellten, für deren Dienstbezüge die interne ‚Vereinsbesoldungsordnung’ maßgeblich ist und die bei [X.] das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie gemäß Dienstvertrag nicht lediglich auf Probe, aushilfsweise oder auf eine bestimmte begrenzte [X.]dauer beschäftigt werden, Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (Versorgung Teilzeitbeschäftigter erfolgt nur in den Grenzen des § 7 Ziff. 3 der Besoldungsordnung vom 6.12.1974).

                 

Voraussetzung für die Übernahme in den versorgungsberechtigten Personenkreis ist, daß das Ergebnis der durchzuführenden betriebsärztlichen Untersuchung keine Bedenken rechtfertigt.

        

…       

        

§ 3     

Versorgungsfall, Wartezeit

        

1.    

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf die betriebliche Versorgung, wenn er nach mindestens 5 Jahren Wartezeit, bei Eintritt ab 01.01.1978 oder später nach mindestens 8 Jahren Wartezeit, aus den Diensten des TÜV [X.]n ausscheidet

                 

a)    

wegen Erreichens der Altersgrenze; weibliche Angestellte, die ab dem 60. Lebensjahr zum Bezug der Altersrente aus der Sozialversicherung berechtigt sind, können bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden;

                 

b)    

wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des Art. 56 des [X.]. Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) nach Vollendung des 27. Lebensjahres. Beruht die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall, so gilt die Wartezeit als erfüllt;

                 

c)    

wegen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.

        

…       

        

§ 4     

Erlöschen der Anwartschaft

        

1.    

Endet das Dienstverhältnis aus einem anderen als den in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Gründen, so erlischt die Anwartschaft auf betriebliche Versorgung, auch wenn der Ausscheidende die Wartezeit erfüllt hat.

        

2.    

Aktiven Angestellten kann, sobald sie die Wartezeit erfüllt haben, nur noch aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB gekündigt werden. Entfällt eine Beschäftigungsmöglichkeit wegen Wegfalls oder Einschränkung eines Tätigkeitsgebietes des Vereins, so kann der betroffene Angestellte unter sinngemäßer Anwendung der jeweils gültigen beamtenrechtlichen Vorschriften des Staates [X.]n in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. …

                          
        

B. HÖHE DER VERSORGUNGSBEZÜGE

        

§ 5     

Grundsatz

        

1.    

Die betrieblichen Versorgungsbezüge werden so bemessen, daß sie unter der nachstehend geregelten Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge mit diesen zusammen mindestens den Betrag ergeben, den der Versorgungsberechtigte erhalten würde, wenn er eine seiner Laufbahn beim TÜV [X.]n entsprechende Beamtenlaufbahn im [X.] Staatsdienst mit den gleichen Dienstbezügen durchlaufen und hierbei die gleiche ruhegehaltsfähige Dienstzeit zurückgelegt hätte, die er beim TÜV [X.]n erreicht hat.

        

…       

        
        

3.    

Als ‚sonstige Versorgungsbezüge’ im Sinne des Abs. 1 gelten:

                 

a)    

Renten aus der Sozialversicherung (Angestelltenversicherung, Invalidenversicherung, Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft); außer Betracht bleiben Rententeile, die sich lediglich aus eigenen, freiwilligen Beitragsleistungen des Angestellten ergeben;

                 

…       

        
        

§ 6     

Berechnungsgrundlagen

        

…       

        
        

2.    

Im übrigen erfolgt die Errechnung der Versorgungsbezüge grundsätzlich unter entsprechender Anwendung der für [X.] Staatsbeamte jeweils geltenden Vorschriften.

        

§ 7     

Anrechnung der sonstigen Versorgungsbezüge

                 

Die betrieblichen Versorgungsbezüge errechnen sich wie folgt:

                 

a)    

Von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen (§ 6 Abs. 1) werden vier Drittel der nach § 5 Abs. 3 anrechenbaren sonstigen Versorgungsbezüge abgesetzt.

                 

b)    

Von dem so gekürzten Betrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge wird der aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des Angestellten sich ergebende Prozentsatz als betriebliche Versorgung gewährt.

        

…       

                 
        

[X.], [X.] UND KÜRZUNG DER RUHEGEHALTS-ZAHLUNGEN

        

§ 9     

Bindung an die Sozialversicherung

        

1.    

Treten in den persönlichen Verhältnissen eines Versorgungsempfängers Umstände ein, auf Grund deren die Sozialversicherung die Rentenzahlung berechtigterweise vorübergehend oder dauernd einstellt oder einstellen würde, falls ein Rentenanspruch gegen sie bestünde, so entfällt damit grundsätzlich in entsprechender Weise auch die Leistungspflicht des TÜV [X.]n.

        

2.    

Wird ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Angestellter vor Erreichen der Altersgrenze wieder dienstfähig, so wird das Dienstverhältnis grundsätzlich fortgesetzt. In diesem Fall wird die [X.] des Ruhestandes nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet.

                 

Der TÜV [X.]n kann die Fortsetzung des Dienstverhältnisses aus betrieblichen Gründen verweigern (z. B. weil die Stelle inzwischen anderweitig besetzt wurde). In diesem Fall wird das Ruhegehalt weiter gewährt. Solange der Angestellte infolge der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit anrechnungsfähige ‚sonstige Versorgungsbezüge’ nicht erhält, werden ihm auch die hierdurch ausfallenden Beträge durch den TÜV [X.]n ersetzt.

                 

Verweigert der Angestellte die Wiederaufnahme der Arbeit, so erlischt sein Versorgungsanspruch.

        

§ 10   

Berufstätigkeit, Konkurrenzverbot

        

1.    

Bei Versorgungsempfängern wird Einkommen aus Berufstätigkeit durch Kürzung der betrieblichen Pension berücksichtigt, soweit nicht die Berücksichtigung bei den ‚sonstigen Versorgungsbezügen’ stattfindet. Das Ausmaß der Anrechnung richtet sich nach den für [X.] Landesbeamte jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen.

        

…“    

        

4

In der vom TÜV [X.]n e.V. und dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Betriebsordnung vom 16. März 1989 (im Folgenden: Betriebsordnung) heißt es ua.:

        

„…    

        

B. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle

        

4.    

Erkrankung

        

…       

        
        

4.2     

Mitarbeitern, die eine Versorgungszusage nach den Bestimmungen des [X.]s besitzen, die für sie maßgebende Wartezeit erfüllt haben und nicht mehr der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen, wird das Gehalt im Krankheitsfalle weitergewährt. Sollte der Mitarbeiter infolge Erkrankung innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan haben und sollte keine Aussicht bestehen, daß er innerhalb weiterer 6 Monate wieder voll dienstfähig wird, so wird der Mitarbeiter in den Ruhestand versetzt. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Mitarbeiters, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des TÜV [X.]n bei einem vom TÜV [X.]n zu bestimmenden Arzt untersuchen zu lassen.

        

…“    

        

5

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist mit dem 1. Juli 1996 im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen. Die Klägerin ist dort als Verwaltungsangestellte mit der Bearbeitung von Führerscheinsachen und Fahrzeugbriefen befasst.

6

Die Klägerin war während der gesamten Beschäftigungsdauer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung wurde - wie bei allen anderen Mitarbeitern, die unter das [X.] fielen - zunächst vom TÜV [X.]n und später von der [X.] refinanziert. Dazu wurde das Bruttogehalt der Klägerin monatlich um eine sog. Ausgleichszulage erhöht. Am Ende eines jeden Jahres erhielt die Klägerin zusätzlich 20 % des [X.] ausgezahlt, um die zusätzliche Steuerbelastung auszugleichen.

7

Die Klägerin sah sich seit dem 7. Dezember 1999 aus gesundheitlichen Gründen außerstande, die vertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben. Mit Schreiben vom 19. April 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit:

        

„… Aufgrund Ihrer langanhaltenden Erkrankung und in Anbetracht der Tatsache, daß Ihre Krankengeldzahlung am 19.05.2001 endet und Sie Rentenantrag stellen werden, sind wir gemäß Abschn. B, Ziffer 4.2 der Betriebsordnung gehalten, Sie mit Wirkung ab 01.06.2001 in den Ruhestand zu versetzen. …“

8

Mit weiterem Schreiben vom selben Tage bat die Beklagte die Klägerin, umgehend, falls noch nicht geschehen, einen Antrag auf Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente bei der [X.] (im Folgenden: [X.]) zu stellen und das Datum der Antragstellung mitzuteilen.

9

Mit Schreiben vom 9. Mai 2001 beantragte die Klägerin bei der [X.] die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Dieser Antrag blieb erfolglos. Die gegen die ablehnenden Bescheide erhobene Klage nahm die Klägerin am 10. Dezember 2003 zurück. Vom 8. Februar 2002 bis zum 4. Januar 2004 gewährte die Beklagte der Klägerin eine monatliche Betriebsrente. In der „Änderungsmitteilung der Versorgungsbezüge nach dem [X.] in Anlehnung an das [X.]“ vom 15. März 2002 wies sie die Klägerin darauf hin, dass das Ruhegehalt ab dem 1. März 2002 bis zur Vorlage des [X.] gewährt werde.

Nachdem der Rentenantrag der Klägerin erfolglos geblieben war, stellte die Beklagte die Zahlung der Betriebsrente ab Januar 2004 mit der Begründung ein, nunmehr stehe fest, dass die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig sei, und forderte die Klägerin auf, am 5. Januar 2004 ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nach, brach die Arbeit aber am 7. Januar 2004 wieder ab. Seitdem ist sie arbeitsunfähig erkrankt.

Am 13. Februar 2004 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen lehnte die [X.] aufgrund eines ärztlichen Gutachtens mit Bescheid vom 7. Mai 2004 mit der Begründung ab, die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert iSd. § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB VI. Sie falle auch nicht unter die Übergangsregelung des § 240 SGB VI. In dem Bescheid vom 7. Mai 2004 heißt es:

        

„… Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist ärztlicherseits Folgendes festgestellt worden:

        

- altersgemäße Aufbrauchserscheinungen an Hals- u. Lendenwirbelsäule ohne Nervenschädigungen

        

- [X.]

        

Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen können Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer [X.] regelmäßig ausgeübt werden. Sie sind daher noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein.

        

Sie sind in der Lage, in der Ihrem bisherigen Beruf als Verwaltungsangestellte/Bürogehilfin mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

        

…“    

Sowohl der Widerspruch der Klägerin als auch ihre Klage gegen diesen Bescheid blieben erfolglos. Ihre Berufung nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Mai 2006 zurück.

Vom 8. März 2004 bis zum 8. April 2005 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Seit dem 9. April 2005 erhält sie keine Leistungen mehr.

Mit Schreiben vom 16. August 2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und rückwirkende Zahlung einer Betriebsrente für die [X.] ab dem 9. April 2005 gem. dem [X.] des TÜV [X.]n ab.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin von der [X.] die Zahlung einer Betriebsrente seit dem 9. April 2005 gem. § 3 Abs. 1 Buchst. b des [X.]s verlangt. Sie hat gemeint, wegen Dienstunfähigkeit iSv. Art. 56 des [X.]ischen Beamtengesetzes (BayBG) bei der [X.] ausgeschieden zu sein. Wegen zahlreicher Leiden könne sie die geschuldete Tätigkeit bereits seit Dezember 1999 nicht mehr ausüben. Die Dienstunfähigkeit sei in absehbarer [X.] nicht zu beheben. Der Anspruch auf Betriebsrente setze nicht die Zahlung einer Rente aus der Sozialversicherung voraus. Die Betriebsrente sei im Falle der Dienstunfähigkeit im beamtenrechtlichen Sinne zu zahlen. Diese sei von der sozialversicherungsrechtlichen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu unterscheiden.

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie [X.] Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.567,97 Euro brutto seit dem Ersten eines jeweiligen Monats beginnend mit dem 1. April 2005 und endend mit dem 1. Januar 2007 sowie aus weiteren 4.703,91 Euro brutto seit dem 19. April 2007 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie gem. dem [X.] des TÜV [X.]n - Bestimmungen über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Angestellten des Technischen Überwachungs-Vereins [X.]n e.V. - eine Betriebsrente iHv. 1.567,97 Euro brutto monatlich ab dem 1. Mai 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Buchst. b des [X.]s seien nicht erfüllt. Die Klägerin sei weder dienstunfähig noch deswegen zum 9. April 2005 aus ihren Diensten ausgeschieden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die [X.]eklagte auf Zahlung einer [X.]etriebsrente wegen Dienstunfähigkeit nach § 3 Abs. 1 [X.]uchst. b des [X.] für die [X.] ab dem 1. April 2005.

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Antrag zu 2. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht trotz der Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistungen nach §§ 257 ff. ZPO. Die Klägerin hatte insofern ein Wahlrecht. Sie musste den Feststellungsantrag auch im Laufe des Rechtsstreits nicht teilweise auf Leistung umstellen (vgl. [X.] 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 22).

[X.]. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat für die [X.] ab April 2005 keinen Anspruch gegen die [X.]eklagte auf Gewährung einer [X.]etriebsrente wegen Dienstunfähigkeit nach dem hier als Anspruchsgrundlage allein in [X.]etracht kommenden § 3 Abs. 1 [X.]uchst. b des [X.]. Die Klägerin ist nicht dienstunfähig iS dieser [X.]estimmung, da sie ausweislich der Feststellungen der [X.], die sie nicht angegriffen hat, in der Lage ist, in ihrem bisherigen [X.]eruf als Verwaltungsangestellte/[X.] - also auch bei der [X.]eklagten - mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

I. Dem Anspruch der Klägerin steht allerdings entgegen der Rechtsauffassung der [X.]eklagten nicht entgegen, dass die [X.] dem Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nicht entsprochen hat. Nach § 3 Abs. 1 [X.]uchst. b des [X.] setzt der Anspruch auf [X.]etriebsrente nicht den [X.]ezug einer (Invaliditäts-)Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung, sondern eine Dienstunfähigkeit iSd. Art. 56 [X.]ay[X.]G in der jeweils gültigen Fassung voraus. Die Dienstunfähigkeit iSd. § 3 Abs. 1 [X.]uchst. b des [X.] ist nicht identisch mit der Invalidität iSd. Sozialversicherungsrechts. Dies folgt aus einer Auslegung des [X.].

1. Das [X.], das letztmalig im Jahr 1977 geändert wurde, verwendet weder den [X.]egriff der Invalidität noch die sozialversicherungsrechtlichen [X.]egriffe der [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeit iSd. §§ 23, 24 [X.] in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, der §§ 43, 44 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] aF; zu dem dann regelmäßig möglichen Rückgriff auf die gesetzlichen Voraussetzungen der [X.]erufs- und Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 [X.] aF vgl. [X.] 5. Juni 1984 - 3 [X.] - zu [X.], [X.]E 46, 80; 14. Dezember 1999 - 3 [X.] - zu [X.], [X.] [X.]etr[X.] § 1 Invaliditätsrente Nr. 12 = EzA [X.]etr[X.] § 1 Invalidität Nr. 2; 20. Februar 2001 - 3 [X.] [X.] der Gründe, EzA [X.]etr[X.] § 1 Wartezeit Nr. 2) oder den [X.]egriff der „Erwerbsminderung“ iSd. § 43 [X.] in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] nF).

2. § 3 Abs. 1 [X.]uchst. b des [X.] knüpft den Anspruch auf die [X.]etriebsrente vielmehr an die Dienstunfähigkeit im Sinne des Art. 56 [X.]ay[X.]G vom 18. Juli 1960. Nach Art. 56 Abs. 1 Satz 1 [X.]ay[X.]G in der hier maßgeblichen Fassung der [X.]ekanntmachung vom 27. August 1998 ist dienstunfähig der [X.]eamte, der infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienste dauernd unfähig ist.

a) Obgleich im [X.] auf das [X.]ay[X.]G vom 18. Juli 1960 verwiesen wird, ist von einer dynamischen [X.]ezugnahme auf den für [X.]eamte des [X.] jeweils geltenden [X.]egriff der Dienstunfähigkeit auszugehen. Art. 56 [X.]ay[X.]G wurde nicht in einer bestimmten Fassung in [X.]ezug genommen. Eine statische Verweisung widerspräche zudem der sonstigen Orientierung des [X.] am jeweils geltenden [X.]eamten- und [X.]eamtenversorgungsrecht, wie die [X.]estimmungen in § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 des [X.] belegen, in denen dynamisch auf die jeweils für [X.] Staatsbeamte geltenden Vorschriften verwiesen wird. Im Übrigen ist auch dann, wenn nicht ausdrücklich auf eine Vorschrift in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen wird, im Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen. Der Arbeitgeber will im Zweifel Leistungen nach allgemeinen, einheitlichen Regeln, dh. als System erbringen. Dies gilt insbesondere im [X.]ereich der betrieblichen Altersversorgung. Das ist bei der Auslegung dahingehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Statische Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. [X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 14, [X.] TVG § 1 [X.]ezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 [X.]ezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich: [X.] 29. Juli 2003 - 3 [X.] - zu [X.] [X.], [X.] [X.]etr[X.] § 1 Ablösung Nr. 45 = EzA [X.]etr[X.] § 1 Ablösung Nr. 42; 17. Juni 2008 - 3 [X.] - Rn. 24, [X.] [X.]G[X.] § 133 Nr. 55).

b) Die Dienstunfähigkeit iSd. § 3 Abs. 1 [X.]uchst. b des [X.] ist nicht identisch mit der Invalidität iSd. Sozialversicherungsrechts.

aa) Der Anspruch auf eine Rente wegen [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hängt davon ab, inwieweit der Arbeitnehmer die Fähigkeit verloren hat, zumutbare Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

(1) Nach § 43 Abs. 2 [X.] aF sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder [X.]ehinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter [X.]erücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen [X.]erufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen [X.]erufstätigkeit zugemutet werden können ([X.]). Eine im Wesentlichen gleichlautende Fassung hatte § 23 [X.].

(2) Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF Versicherte, die wegen Krankheit oder [X.]ehinderung auf nicht absehbare [X.] außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in einer bestimmten Mindesthöhe zu erzielen. Nicht erwerbsunfähig ist nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.] aF, wer unabhängig von der allgemeinen Arbeitsmarktlage eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann. Eine im Wesentlichen gleichlautende Regelung enthielt § 24 [X.].

(3) Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] nF sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder [X.]ehinderung auf nicht absehbare [X.] außerstande sind, unter den üblichen [X.]edingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 [X.] nF Versicherte, die wegen Krankheit oder [X.]ehinderung auf nicht absehbare [X.] außerstande sind, unter den üblichen [X.]edingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(4) Die genannten Vorschriften des alten wie des neuen Rechts beschreiben mithin den Versicherungsfall der [X.]erufs- und Erwerbsunfähigkeit bzw. der vollen und teilweisen Erwerbsminderung im Wesentlichen dahin, dass das Herabsinken der Fähigkeit, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Einkommen zu erzielen, beim Überschreiten einer bestimmten Schwelle den Rentenanspruch auslöst (vgl. [X.]SG 5. Oktober 2005 - [X.] 5 RJ 6/05 R - zu 2 der Gründe, [X.] 4-2600 § 43 Nr. 5).

bb) Demgegenüber kommt es für die Dienstunfähigkeit iSd. § 3 Abs. 1 [X.]uchst. b des [X.] darauf an, ob der Mitarbeiter wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung bei seinem Arbeitgeber zu erbringen. Dies ergibt die Auslegung des [X.].

(1) § 3 Abs. 1 [X.]uchst. b des [X.] verweist auf Art. 56 [X.]ay[X.]G und damit auf eine Vorschrift, die die Dienstunfähigkeit von [X.]eamten regelt. [X.]ei einem [X.]eamten setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der [X.]eschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des [X.]eamten (im abstrakt-funktionellen Sinne) zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Damit umfasst der Kreis der „[X.]“ bei einem öffentlichen Dienstherrn alle bei der [X.]eschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der [X.]eamte [X.] beschäftigt werden könnte (vgl. [X.]VerwG 26. März 2009 - 2 [X.] 73.08 - Rn. 14, [X.]VerwGE 133, 297).

(2) § 3 Abs. 1 [X.]uchst. b des [X.] will den beamtenrechtlichen [X.]egriff der Dienstunfähigkeit bei einem privatrechtlich organisierten Unternehmen wie dem TÜV [X.]ayern (und nunmehr der [X.]eklagten) jedoch nur sinngemäß zur Anwendung bringen. [X.]ei einem privatrechtlich organisierten Unternehmen, das keine [X.]ehördenstruktur aufweist, müssen die [X.]egriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit (Amtsangemessenheit) an die dortigen organisatorischen Gegebenheiten angepasst werden (vgl. [X.]VerwG 26. März 2009 - 2 [X.] 73.08 - Rn. 16, [X.]VerwGE 133, 297). Es kann dahinstehen, wie diese Anpassung im Einzelnen vorzunehmen ist. Jedenfalls erfolgt über eine nur entsprechende Anwendung des [X.]egriffs der Dienstunfähigkeit eine [X.]eschränkung des Kreises der „[X.]“, nach welchen sich die „Erwerbsfähigkeit“ des Mitarbeiters beurteilt. Ein Angestellter des TÜV [X.]ayern darf nach dem [X.] nur auf vertragsgemäße Tätigkeiten bei seinem Arbeitgeber verwiesen werden. Dies wird sowohl durch die in § 4 Abs. 1 des [X.] getroffene Regelung, die von einer [X.]eschäftigung ausschließlich beim TÜV [X.]ayern bis zum Eintritt des [X.] ausgeht, als auch durch § 4 Abs. 2 des [X.] bestätigt, wonach es auf den „Wegfall der [X.]eschäftigungsmöglichkeit“ wegen Wegfalls oder Einschränkung eines Tätigkeitsgebiets des Vereins ankommt. Auch § 9 Abs. 2 des [X.] belegt, dass Dienstunfähigkeit dann vorliegt, wenn der Angestellte die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen kann. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des [X.] kann der TÜV [X.]ayern im Fall der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit durch den Angestellten die in § 9 Abs. 2 Satz 1 des Statuts vorgesehene Fortsetzung des Dienstverhältnisses aus betrieblichen Gründen verweigern. Ausweislich des Klammerzusatzes besteht ein solcher Grund, wenn die Stelle inzwischen anderweitig besetzt wurde. Auf die Fähigkeit, andere als die vertraglich geschuldeten Tätigkeiten beim TÜV [X.]ayern zu verrichten, kommt es daher nicht an.

II. Die Klägerin hat jedoch deshalb keinen Anspruch auf die begehrte [X.]etriebsrente wegen Dienstunfähigkeit nach § 3 Abs. 1 [X.]uchst. b des [X.], weil die [X.] in ihrem [X.]escheid vom 7. Mai 2004, der bestandskräftig ist, festgestellt hat, dass die Klägerin in der Lage ist, in ihrem bisherigen [X.]eruf als Verwaltungsangestellte/[X.] mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach diesen Feststellungen, die die [X.] auf einen Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung getroffen hat, ist die Klägerin nicht dienstunfähig iSd. § 3 Abs. 1 [X.]uchst. b des [X.], da sie hiernach die vertraglich geschuldete Leistung beim TÜV [X.]ayern nach wie vor ausüben kann. Die Feststellungen der [X.] sind auch für die [X.]eurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin iSd. § 3 Abs. 1 [X.]uchst. b des [X.] maßgeblich.

1. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 3 Abs. 1 [X.]uchst. b des Statuts. Diese [X.]estimmung verweist auf Art. 56 [X.]ay[X.]G nur für die Frage, wann Dienstunfähigkeit vorliegt; darüber, wie die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, trifft diese [X.]estimmung des Statuts keine Aussage.

2. Aus der Auslegung des [X.] unter besonderer [X.]erücksichtigung der §§ 5, 7 und 9 folgt jedoch, dass die in einem bestandskräftigen [X.]escheid des Sozialversicherungsträgers enthaltenen tatsächlichen Feststellungen über die Fähigkeit des Angestellten, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, für die [X.]eurteilung der Dienstunfähigkeit maßgeblich sind.

a) Die Gewährung der [X.] nach dem [X.] setzt voraus, dass der Angestellte einen Rentenantrag beim Sozialversicherungsträger stellt. Dies folgt aus § 7 des [X.]. § 241 Abs. 2 [X.]G[X.] und dem Rechtsgedanken aus § 254 Abs. 2 [X.]G[X.]. § 7 des [X.] schreibt die Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge iSd. § 5 Abs. 3 vor. Danach gelten als sonstige Versorgungsbezüge auch die Renten aus der Sozialversicherung. Sieht eine betriebliche Ruhegeldordnung - wie § 7 des [X.] - vor, dass mögliche Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen sind, so folgt bereits aus § 241 Abs. 2 [X.]G[X.] und dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 [X.]G[X.], dass der [X.] zumindest einen Rentenantrag beim Sozialversicherungsträger stellen muss (vgl. [X.] 13. August 1970 - 3 [X.] - zu I[X.], [X.] [X.]G[X.] § 242 Ruhegehalt Nr. 146). In einem solchen Fall ist die Antragstellung ungeschriebene [X.] (vgl. [X.] in [X.]lomeyer/[X.]/Otto [X.]etr[X.] 5. Aufl. Anhang § 1 Rn. 183). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als zunächst der TÜV [X.]ayern und nachfolgend die [X.]eklagte die Arbeitnehmeranteile der Klägerin zur Rentenversicherung durch eine Ausgleichszulage refinanziert, also im Ergebnis den gesamten [X.]eitrag zur Rentenversicherung getragen haben.

b) Ausweislich der in den §§ 5, 7 und 9 des [X.] getroffenen [X.]estimmungen handelt es sich bei der [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.]uchst. b des Statuts zudem grundsätzlich um eine „Ergänzungsleistung“, die regelmäßig einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzt.

aa) Nach § 5 Abs. 1 des [X.] werden die betrieblichen Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie unter Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge mit diesen zusammen mindestens den [X.]etrag ergeben, den der [X.] erhalten würde, wenn er eine seiner Laufbahn beim TÜV [X.]ayern entsprechende [X.]eamtenlaufbahn im [X.]n Staatsdienst mit den gleichen Dienstbezügen durchlaufen und hierbei die gleiche ruhegehaltsfähige Dienstzeit zurückgelegt hätte, die er beim TÜV [X.]ayern erreicht hat. Als sonstige Versorgungsbezüge gelten nach § 5 Abs. 3 [X.]uchst. a des [X.] - vor allem - Renten aus der Sozialversicherung (Angestelltenversicherung, Invalidenversicherung, Unfallversicherung der [X.]erufsgenossenschaft).

bb) Nach § 7 [X.]uchst. a des [X.] errechnen sich die betrieblichen Versorgungsbezüge, indem zunächst von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen iSd. § 6 Abs. 1 des [X.] 4/3 der anrechenbaren sonstigen Versorgungsbezüge abgesetzt werden. Gemäß § 7 [X.]uchst. b des [X.] wird erst von dem so gekürzten [X.]etrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit sich ergebende Prozentsatz als betriebliche Versorgung gewährt.

cc) § 9 Abs. 1 des [X.] knüpft sowohl an die Verpflichtung des [X.]n, einen Rentenantrag beim Sozialversicherungsträger zu stellen, als auch an den Ergänzungscharakter der [X.]etriebsrente an.

(1) § 9 Abs. 1 des [X.] befindet sich in dessen Abschn. [X.], der das Ruhen, den Wegfall und die Kürzung der [X.] zum Gegenstand hat und erfasst in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich den Tatbestand, dass sich die persönlichen Verhältnisse eines [X.]n, der neben einer betrieblichen [X.] eine gesetzliche Invalidenrente bezieht, derart ändern, dass der Sozialversicherungsträger die Rentenzahlung „berechtigterweise“ einstellt oder einstellen würde, falls ein Rentenanspruch gegen ihn bestünde. Damit entfällt „grundsätzlich in entsprechender Weise“ auch die Leistungspflicht des TÜV [X.]ayern (jetzt: der [X.]eklagten).

(a) Zu den persönlichen Verhältnissen eines [X.]n, deren Änderung zu einer Einstellung der Rente aus der Sozialversicherung führen kann, gehört auch sein Gesundheitszustand. Dies folgt aus der [X.] in § 9 Abs. 2 des [X.], die sich ausdrücklich mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze befasst. [X.]erechtigterweise iSv. § 9 Abs. 2 des [X.] erfolgt die Einstellung der Rentenzahlung durch den Sozialversicherungsträger, wenn ein ergangener Einstellungsbescheid - ggf. nach gerichtlicher Überprüfung - bestandskräftig geworden ist. Das ergibt sich schon daraus, dass die Gerichte für Arbeitssachen in einem solchen Fall bei der Frage des [X.]estehens eines gesetzlichen Rentenanspruchs nicht zu einer abweichenden [X.]eurteilung gelangen dürfen (vgl. [X.] 20. Januar 2005 - 2 [X.] - zu II 1 a der Gründe, [X.] [X.]ErzGG § 18 Nr. 8 = EzA [X.]ErzGG § 18 Nr. 7; 3. Juli 1996 - 2 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 83, 267; [X.]GH 10. Juni 1985 - III ZR 3/84 - zu II der Gründe, [X.]GHZ 95, 28 zur [X.]indungswirkung von bestandskräftigen Verwaltungsakten und rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteilen). Die Formulierung „berechtigterweise“ statt „bestands- oder rechtskräftig“ ist nur dem Umstand geschuldet, dass sich § 9 Abs. 1 des [X.] auch auf [X.] erstreckt, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterlagen, dementsprechend keine gesetzliche Rente beziehen und gegenüber denen deshalb keine Einstellungsbescheide des Sozialversicherungsträgers ergehen, die in [X.]estandskraft erwachsen können. Insoweit kommt es darauf an, dass die Sozialversicherung die Leistung „einstellen würde, falls ein Rentenanspruch gegen sie bestünde“.

(b) Nach § 9 Abs. 1 des [X.] entfällt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Leistungspflicht des TÜV [X.]ayern „grundsätzlich in entsprechender Weise“. Damit trägt das [X.] dem Umstand Rechnung, dass der Rentenversicherungsträger keine Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Angestellten iSd. [X.], sondern nur tatsächliche Feststellungen dazu trifft, ob und in welchem Umfang der Angestellte fähig ist, in seinem bisherigen [X.]eruf oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Für einen Wegfall der Leistungspflicht des TÜV [X.]ayern reicht es daher nicht aus, wenn der Sozialversicherungsträger seine Leistungen „berechtigterweise“ mit der [X.]egründung einstellt, der Versicherte könne in zumutbarer Weise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden. Vielmehr kann die Leistungspflicht des TÜV [X.]ayern nur dann entfallen, wenn der [X.]escheid des Sozialversicherungsträgers Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Dienst(un)fähigkeit iSd. [X.] zulässt. Das ist nur dann der Fall, wenn der Angestellte ausweislich der vom Sozialversicherungsträger in seinem [X.]escheid getroffenen Feststellungen nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich geschuldeten Tätigkeiten bei der [X.]eklagten auszuüben.

(2) Vor dem Hintergrund, dass der Angestellte aus § 241 Abs. 2 [X.]G[X.] bzw. dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 [X.]G[X.] verpflichtet ist, einen Rentenantrag beim Sozialversicherungsträger zu stellen, gilt die [X.]indung an die tatsächlichen Feststellungen des Sozialversicherungsträgers auch in den Fällen, in denen der [X.] noch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, weil der Träger der Sozialversicherung die Gewährung einer gesetzlichen Rente von vornherein ablehnt. Ausweislich des [X.] kommt der [X.]ezug einer [X.]etriebsrente ohne eine ergänzende gesetzliche Rente in der Regel nicht in [X.]etracht.

3. Danach ist die Klägerin nicht dienstunfähig iSd. § 3 Abs. 1 [X.]uchst. b des [X.]. Die [X.] hat in ihrem bestandskräftigen [X.]escheid vom 7. Mai 2004 festgestellt, dass die Klägerin in der Lage ist, in ihrem bisherigen [X.]eruf als Verwaltungsangestellte/[X.] mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Damit kann sie die vertraglich geschuldete Tätigkeit bei der [X.]eklagten grundsätzlich erbringen.

Zwar hat die [X.] die Leistungsfähigkeit der Klägerin nur im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich festgestellt. Dies reicht jedoch aus, um eine Dienstunfähigkeit in entsprechender Anwendung des Art. 56 [X.]ay[X.]G zu verneinen. § 3 Abs. 1 [X.]uchst. b des [X.] verweist dynamisch auf den jeweils für die [X.]eamten des [X.] geltenden Dienstunfähigkeitsbegriff. Das schließt eine Verweisung auf den durch § 1 des 15. Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1999 (GV[X.]l. S. 300; vgl. auch Art. 1 Nr. 3, Art. 2 Nr. 5 des [X.] vom 29. Juni 1998, [X.]G[X.]l. I S. 1666 f.) eingefügten Art. 56a [X.]ay[X.]G ein, der die begrenzte Dienstfähigkeit regelt. Danach ist von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen, wenn ein [X.]eamter unter [X.]eibehaltung des übertragenen Amtes seine Dienste noch mindestens zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (vgl. Art. 56a [X.]ay[X.]G aF und seit dem 1. April 2009 § 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der [X.]eamtinnen und [X.]eamten in den Ländern [[X.]eamtStG]). Die Klägerin ist danach zumindest begrenzt dienstfähig. Schon deshalb kann sie auch aus Abschnitt [X.]. Ziffer 4.2 der [X.]etriebsordnung der [X.]eklagten, wonach diese verpflichtet ist, einen Mitarbeiter, der infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, in den Ruhestand zu versetzen, sofern keine Aussicht bestehen sollte, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen steht diese [X.]estimmung der [X.]etriebsordnung im Zusammenhang mit der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und begründet keine Ansprüche auf [X.]etriebsrente.

[X.]. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Oberhofer    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 930/08

14.12.2010

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 13. Juni 2007, Az: 36 Ca 11068/06, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, Art 56 BG BY 1998

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2010, Az. 3 AZR 930/08 (REWIS RS 2010, 417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 417

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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