Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2017, Az. 3 AZR 229/16

3. Senat | REWIS RS 2017, 9407

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2016 - 2 [X.]/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zusteht.

2

Die Klägerin ist seit dem 25. Juli 1994 bei der [X.] beschäftigt. Die Beklagte, deren Träger der [X.] und der [X.] sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

3

Die Beklagte hatte ihren Arbeitnehmern, die mindestens zehn Jahre bei ihr, ihren [X.], einer ihrer Tochtergesellschaften oder dem [X.] tätig waren, nach Vollendung des 17. Lebensjahrs eine Versorgung über eine Unterstützungskasse - die [X.] (im [X.]) - zugesagt. Die Richtlinien der Versorgungkasse sahen Versorgungsleistungen nach den jeweils für [X.] Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Mit nahezu allen Arbeitnehmern, die 20 Jahre im Bankgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei der [X.] oder ihren [X.] tätig waren, vereinbarte die Beklagte ab dem [X.] Versorgungsverträge, sofern der jeweilige Mitarbeiter gute Beurteilungen erhalten hatte und sein Gesundheitszustand eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ. Der Versorgungsvertrag verpflichtet die Beklagte, den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewähren. Zudem regelt der [X.] der Bezüge im Krankheitsfall sowie einen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitnehmer, die einen Versorgungsvertrag geschlossen haben, erhalten nach den Richtlinien der Versorgungskasse von dieser keine Leistungen mehr.

4

In einer allen Mitarbeitern zugänglichen Broschüre - auch bezeichnet als Mitarbeiterhandbuch - heißt es in der Fassung von Oktober 1988 unter der Überschrift „Altersversorgung“ zum Versorgungsvertrag [X.].:

        

Alternative 2 (Versorgung durch die Bank)

        

Mitarbeiter, … die auf eine Dienstzeit von 20 Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der [X.] oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen, zurückblicken können, erhalten - bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten - einen Versorgungsvertrag. Voraussetzung für die Verleihung des [X.]s ist ferner, daß die gesundheitliche Verfassung eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten läßt. Der Versorgungsvertrag räumt Mitarbeitern und ihren Hinterbliebenen im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt bzw. Witwen-, Witwer- und [X.] ein. Für diese Versorgungsleistungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie bereits bei der Alternative 1 beschrieben wurden.

        

Der Versorgungsvertrag bringt im Übrigen noch folgende weitere Vorteile:

        

-       

Mit der Verleihung der [X.]e ist grundsätzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (und damit eine spürbare Erhöhung des Nettogehalts trotz der durch die gekürzte [X.] geringfügig höheren Steuerbelastung) verbunden.

        

-       

Im Krankheitsfall wird das Gehalt bis zu 6 Monaten weitergewährt (nach Ablauf dieser 6 Monate werden gekürzte Bezüge ausbezahlt, die dem Ruhegehalt entsprechen, das Sie erhielten, wenn Sie zu diesem [X.]punkt in den Ruhestand treten würden).

        

-       

Sie haben die Möglichkeit - ungeachtet der Einkommenshöhe -, zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung zu wählen. Dabei kommt Ihnen bei der Wahl des [X.] die volle Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall (siehe Kapitel ‚Beihilfen‘) zugute. Sie müssen allerdings den gesamten Krankenversicherungsbeitrag selbst bezahlen.

        

-       

Sie haben außerdem einen erweiterten Kündigungsschutz. Eine Kündigung seitens der Bank hat grundsätzlich die Versetzung in den (einstweiligen) Ruhestand zur Folge. Nur bei grob schuldhaftem Verhalten kann die Bank den Vertrag frist- und entschädigungslos kündigen.“

5

Für die Verbindlichkeiten der [X.] bestand nach dem Gesetz über die [X.] (im Folgenden [X.]) vom 27. Juni 1972 zunächst eine unbeschränkte Gewährträgerhaftung des [X.] und des [X.]es. Seit dem 19. Juli 2005 lautet Art. 4 Abs. 1 [X.]:

        

„Der [X.] und der [X.] haften für die Erfüllung sämtlicher am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.“

6

Im Rahmen der Finanzmarktkrise 2007/2008 geriet die Beklagte in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Das Geschäftsjahr 2008 endete für die Beklagte mit einem Verlust von über drei Mrd. Euro. In diesem Zusammenhang kam es bis in das [X.] hinein zur Zuführung neuen Eigenkapitals [X.]. rund zehn Mrd. Euro durch den [X.] und einer staatlich garantierten Abschirmung bis zu einem Höchstbetrag von rund 4,8 Mrd. Euro. Diese Beihilfen wurden von der [X.] am 18. Dezember 2008 genehmigt.

7

Am 21. Juli 2009 beschloss der Verwaltungsrat der [X.], zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen und die betriebliche Altersversorgung neu zu gestalten. In einer [X.] vom 22. Juli 2009 wurden die Arbeitnehmer unter der Überschrift „Neugestaltung Betriebliche Altersversorgung/AT-Vergütungssystem“ hierüber unterrichtet. In der [X.] heißt es [X.]., die „Erteilung von [X.] auf beamtenähnliche Versorgung ([X.])“ werde endgültig eingestellt und „die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umgestellt“. Der Entscheidung der [X.], zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, lag ein anwaltliches Gutachten vom 20. Mai 2009 zugrunde, das - abweichend von früheren internen Stellungnahmen - die Auffassung vertrat, ein Anspruch hierauf bestehe nicht.

8

Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtpersonalrat am 19. November 2009 eine zum 1. Jan[X.]r 2010 in [X.] getretene Dienstvereinbarung „Vereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung“ (im Folgenden [X.] 2009). Diese war im Intranet der [X.] abrufbar. In der [X.] 2009 ist [X.]. Folgendes geregelt:

        

Präambel

        

Die [X.] ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der [X.] entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen.

        

Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben.

        

In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Versorgungskasse von der [X.] mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

        

Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Einigungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt.

        

…       

                 
        

II.     

Versorgungsordnung 2010

        

Ab dem 01.01.2010 gilt in der [X.] die ‚Versorgungsordnung 2010‘ (‚[X.]‘) mit folgendem Inhalt:

        

1.    

Träger der betrieblichen Altersversorgung

                 

Träger der betrieblichen Altersversorgung ist ab 01.01.2010 der [X.] des Bankgewerbes a. G. …

        

2.    

Beitrag

                 

Mit Wirkung ab 01.04.2010 werden folgende Beiträge entrichtet:

                 

…       

        

III.   

Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse

        

Vor dem 01.01.2002 eingetretene Beschäftigte können ihre Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse nach Maßgabe der folgenden Regelungen in die [X.] überführen. …

        

1.    

Die [X.] errechnet für jeden betroffenen Beschäftigten eine Einmalzahlung nach folgendem Modus

                 

…       

                 

e)    

Berechnung der vorläufigen Einmalzahlung

                          

Zunächst wird das versorgungsfähige Gehalt, einschließlich Tarif- und Karrieretrend bis zum 65. Lebensjahr, ermittelt. Dieses dynamisierte Gehalt wird mit dem [X.] zum 65. Lebensjahr … multipliziert. Es erfolgt keine Anrechnung von Sozialversicherungsrenten oder Renten aus früheren Beschäftigungsverhältnissen. Dieser auf das 65. Lebensjahr berechnete Betrag wird nach dem m/n-tel-Verhältnis … gekürzt. Die fiktive Betriebsrente wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen analog der Pensionsrückstellungsberechnung nach IFRS … kapitalisiert. …

                          

…       

                 

h)    

Ausgleich für Beitragslücke

                          

Als pauschalierten Ausgleich für die zwischen der Schließung des [X.] zum 31.12.2009 und des Starts der neu gestalteten Altersversorgung am 01.04.2010 entstehende Zinslücke erhöhen sich die Einmalzahlungen nach Nr. 1 a) bis f) um 1,0 %. …

        

2.    

Beschäftigte, die der Überführung ihrer [X.] durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bank innerhalb der von der [X.] gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechselprämie in Höhe von 25 % der angebotenen Einmalzahlung nach Nr. 1 a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. € zur Verfügung.

                 

Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Einmalzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll.

        

3.    

Die Einmalzahlung nach Nr. 1 wird, sofern die betroffenen Beschäftigten der Überführung der [X.] zustimmen, einem externen Träger zum Aufbau einer individuellen Altersversorgung in Form einer rückgedeckten, insolvenzgesicherten Kapitalzusage zur Verfügung gestellt. …

        

4.    

Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überführung ihrer [X.]en nicht innerhalb der von der [X.] gesetzten Frist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhalten ab dem [X.]punkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur [X.] auf der Grundlage von Nr. II 2 b). Darüber hinaus wird die nach Nr. 1 errechnete Einmalzahlung zum [X.]punkt der späteren Zustimmung dem externen Träger zur Verfügung gestellt. … Eine Wechselprämie nach Nr. 2 wird nachträglich nicht mehr gewährt.“

9

Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2009 wies die Beklagte ihre Arbeitnehmer darauf hin, dass zur „Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung“ eine neue Intranetseite des Bereichs Personal eingerichtet wurde, in der ab sofort wichtige Dokumente - [X.]. die [X.] 2009 und eine Zusammenstellung von Fragen und Antworten zu diesem Thema - zu finden seien.

Im Laufe des Jahres 2009 erhoben zahlreiche Arbeitnehmer der [X.] vor dem [X.] Klage. Sie machten geltend, die Beklagte sei verpflichtet, mit ihnen einen Versorgungsvertrag zu vereinbaren. Mitte Jan[X.]r 2010 gab das [X.] den Klagen zweier Mitarbeiter statt. Hierauf wies der Personalrat der [X.] mit einer im Intranet der [X.] veröffentlichten Mitteilung vom 13. Jan[X.]r 2010 hin. Am folgenden Tag teilte die Beklagte im Intranet mit:

        

„Im Zusammenhang mit der gestrigen Entscheidung des Arbeitsgerichts München wurde uns mehrfach die Frage gestellt, ob die Bank an dem bereits kommunizierten Fahrplan zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung festhält. Da das Urteil des Arbeitsgerichts München eine erste, nicht rechtskräftige Aussage ist und mit einer abschließenden Entscheidung seitens der Arbeitsgerichte in den nächst höheren Instanzen voraussichtlich erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden kann, gibt es keine Änderungen beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung. [X.] erwartet, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts München in den nächsten Instanzen aufgehoben wird.

        

Dies bedeutet, dass die Bank bei der Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen, und die im Intranet kommunizierten Informationsveranstaltungen wie angekündigt stattfinden. Im [X.] daran werden Sie Ihre individuellen Angebote erhalten.“

Die Beklagte lud ihre Mitarbeiter zu einer Informationsveranstaltung über ihr neues Versorgungswerk am 25. Jan[X.]r 2010 ein. Für verhinderte Mitarbeiter gab es mehrere weitere Termine. Mit Hilfe einer auf diesen Veranstaltungen verwendeten Präsentation zum Thema „Betriebliche Altersversorgung in der [X.] - Neuordnung des Versorgungssystems“ informierte die Beklagte die Arbeitnehmer über ihr neues Versorgungswerk. Auf Folie 14 der Präsentation heißt es auszugsweise:

        

Zusageformen der Altsysteme in der [X.]

        

•       

Anwartschaft Versorgungskasse:

                 

-       

Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesamtversorgung

                 

-       

Unterstützungskassenzusage (mittelbare Zusage)

        

•       

[X.]:

                 

-       

Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesamtversorgung

                 

-       

[X.] (unmittelbare Zusage)“

Die im Intranet der [X.] unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung ([X.]) 2010 Fragen und Antworten“ veröffentlichte Zusammenstellung von „Fragen bis einschließlich [X.]“ und „frühere Fragen - Stand 14.12.2009 und davor“ hat auszugsweise folgenden Inhalt:

        

„…    

        

[X.] ([X.]) - Bewertung der sonstigen Vorteile

        

F:    

Wie werden die ‚sonstigen Leistungen‘ aus der [X.] (Unkündbarkeit, Sozialversicherungsfreiheit = [X.], [X.], Beihilfe etc.) abgefunden?

        

A:    

Der Ablösebetrag verkörpert den Wert der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung, die Hinterbliebenenversorgung ist darin enthalten. Die in der Frage genannten ‚sonstigen Vorteile‘ stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wert der [X.]-[X.] und sind daher nicht in der Bemessung der Ablösebeträge enthalten.

        

…       

        

[X.]:

        

F:    

Aus den Veröffentlichungen zur betrieblichen Altersversorgung geht hervor, dass die Schließung des [X.] per 31.12.2009 vollzogen wird. Es stellt sich die Frage, ob ich nicht doch noch eine [X.] im Altsystem erhalten müsste, nachdem ich am [X.] meine Bedingungen erfüllt habe. Ich verstehe nicht, warum [X.] die [X.] trotzdem nicht gewährt wurde? Das Altsystem schließt doch erst per 31.12.2009!

        

A:    

Die Zusagen des [X.]s (vertragliche [X.]) wurden bereits zu Beginn des Jahres zunächst ausgesetzt und dann endgültig eingestellt. Aus diesem Grunde haben Sie in 2009 auch keinen Versorgungsvertrag mehr bekommen. Die Folge war, dass Sie im Versorgungssystem ‚Versorgungskasse‘ geblieben sind und damit nicht mehr in das System ‚[X.]‘ wechseln konnten. Nun wird das System ‚Versorgungskasse‘ geschlossen und durch die Versorgungsordnung 2010 abgelöst. Das ist ein eigenständiger Vorgang, der der Einstellung von [X.] folgt. Ihr Rückschluss, dass Sie das [X.] noch hätten erhalten müssen, ist daher falsch.

        

[X.]:

        

F:    

Wie wird der konkrete [X.] in der Phase vom verliehenen [X.] bis zum Dienstzeitende mit 65. Lebensjahr … in die Kalkulation der Einmalzahlung (Anm. Ablösebetrag) einfließen?

        

A:    

Es entsteht kein [X.], an der Höhe Ihres Gehalts ändert sich nichts. Was Sie meinen, ist der [X.], der sich nach der Zusage des [X.]s aus der Sozialversicherungsbefreiung ergeben hat. Die Sozialversicherungsbefreiung ist in den Sozialgesetzbüchern geregelt und somit nicht von der [X.] begründet. … Insoweit sind finanzielle Differenzen, die sich aus dem Wegfall der Sozialversicherungsbefreiung ergeben, nicht berücksichtigt.

        

Beihilfe:

        

F:    

Als bereits [X.] wäre ich mit [X.] bis zum Lebensende beihilfeberechtigt. Ohne [X.] erhalte ich lediglich einen Zuschuss zur Krankenkasse in Höhe des maximal möglichen Arbeitgeberbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung. Wie fließt dieser Nachteil in die Berechnung der Einmalzahlung ein?

        

A:    

Sie konnten nie mit Sicherheit von einer lebenslangen Beihilfeberechtigung ausgehen ...

                 

Fazit: keine Berücksichtigung bei der Berechnung.“

Mit Schreiben vom 5. Febr[X.]r 2010 teilte die Beklagte der Klägerin und den anderen betroffenen Arbeitnehmern Folgendes mit:

        

Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung

        

Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung

        

…       

        

wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Richtlinien der Versorgungskasse [X.] GmbH mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden [X.]en gemäß § 2 Abs. 1 [X.] auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren.

        

[X.] will trotz der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit bieten, in einem vertretbaren finanziellen Rahmen auch in der Zukunft Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung zu erhalten. Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen daher an, Ihre Anwartschaft in die [X.] 2010 nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.11.2009 … zu überführen. Die Dienstvereinbarung sowie weitere Informationen können Sie im Intranet abrufen.

        

Wenn Sie sich bis spätestens zum [X.] (Eingang der Erklärung bei der [X.]) für eine Überführung Ihrer Anwartschaft entscheiden, gilt für Sie Folgendes:

        

1.    

Unterstützungskasse der [X.]: Neuer [X.] für den [X.]

        

Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare [X.] wird nach Maßgabe der Ziffer III. der Dienstvereinbarung in eine Einmalzahlung (Ablösebetrag) umgerechnet. Dieser Ablösebetrag wird in einen neuen [X.] für den [X.] eingebracht, dessen Leistungen sich aus der Verwendung des jeweils maßgeblichen Tarifs einer Rückdeckungsversicherung ergeben. Die Versorgungsleistung für Sie wird von der Unterstützungskasse der [X.] erbracht.

        

…       

        

Die [X.] gewährt Ihnen bei Zustimmung innerhalb der oben genannten Frist zusätzlich einmalig eine Wechselprämie: Diese soll vorrangig als Versorgungsaufwand in voller Bruttohöhe zur Leistungserhöhung in den neuen [X.] für den [X.] eingebracht werden. Sie können allerdings ausnahmsweise dafür optieren, sich die Wechselprämie nach Vornahme der gesetzlichen Abzüge, auszahlen zu lassen.

        

Mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihre individuellen Berechnungen, insbesondere zur Einmalzahlung, Wechselprämie und den Leistungen des neuen [X.]s für den [X.].

        

…       

        

2.    

Unterstützungskasse des [X.] ([X.])

        

Für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 erhalten Sie vom Arbeitgeber Beiträge an die rückgedeckte Unterstützungskasse des [X.] - ([X.] Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V.):

        

•       

5% des versorgungsfähigen [X.] bzw. [X.] bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) zur gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) und zusätzlich

        

•       

10% des versorgungsfähigen [X.] bzw. [X.] über der [X.].

        

In der Anlage finden Sie auch hierzu Ihre individuellen Berechnungen, die vom [X.] zur Verfügung gestellt wurden. Basis für den [X.] ist ebenfalls die Dienstvereinbarung vom 19.11.2009.

        

3.    

Wenn Sie sich gegen eine Überführung Ihrer Anwartschaft in die [X.] entscheiden, beachten Sie bitte Folgendes:

        

•       

Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Anwartschaft (UVA) im Sinne des [X.] bestehen.

        

•       

Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht.

        

•       

Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D. h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des [X.] entrichtet werden.

        

Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebotsfrist ([X.]) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile:

        

•       

Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt.

        

•       

[X.]: Die Einbringung des Ablösebetrages in den neuen [X.] und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum ersten Tag des Q[X.]rtals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Q[X.]rtalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum ersten Tag des übernächsten Q[X.]rtals.

        

•       

[X.]: [X.] Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des [X.] erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt.

        

Bitte beachten Sie, dass wir in jedem Fall Ihre Rückmeldung benötigen: Bitte senden Sie das entsprechende Rückmeldeformular (Anlage 3a - grün oder 3b - rosé) bis zum [X.] vollständig ausgefüllt und unterschrieben an den Bereich Personal 

        

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E-Mail an den Postkorb. Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen.“

Dem Schreiben waren mehrere Anlagen beigefügt. Diese enthalten [X.]. Angaben zur Höhe des der Klägerin bei einer Teilnahme an der [X.] 2010 im Alter 65 zustehenden [X.] und der ab dem Alter 65 vom [X.] des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden [X.]) gewährten Leistungen. Die Anlage 3a hat folgenden Inhalt:

        

Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen
Altersversorgung und zur Teilnahme an der [X.] 2010 (‚Zustimmung‘)

        

…       

        

Empfangsbestätigung

        

Ich bestätige hiermit, folgende Dokumente erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen zu haben:

        

•       

Anschreiben ‚Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung vom [X.]‘

        

•       

Individueller Berechnungsbogen zum neuen Versorgungsmodell

        

•       

[X.] Leistungsausweis [X.]

        

_________________

        

____________________

        

Ort, Datum

        

Unterschrift (Vor- und Nachname)

                 
        

Zustimmung zur Überführung

        

Ich habe vom Inhalt der [X.] zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die [X.] Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem [X.] verwendet.

        

Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von [X.] auf beamtenähnliche Versorgung ([X.]) einverstanden.

        

Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil.

        

[] Ich wünsche eine [X.] der Wechselprämie

                 
        

_________________

        

____________________

        

Ort, Datum

        

Unterschrift (Vor- und Nachname)“

Die mit „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der [X.] 2010 (,Ablehnung‘)“ überschriebene Anlage 3b enthielt neben einer Empfangsbestätigung folgende Erklärung:

        

Ablehnung des Angebots

        

Ich habe vom Inhalt der [X.] zugegangenen schriftlichen Informationen zur Überführung der bisherigen Versorgung in die [X.] Kenntnis genommen, lehne jedoch - trotz der damit für [X.] verbundenen Nachteile - das Angebot vom ([X.]) ab.

Mit Datum vom 12. März 2010 unterzeichnete die Klägerin sowohl die in der Anlage 3a enthaltene Empfangsbestätigung als auch die „Zustimmung zur Überführung“. Die ausgefüllte und unterzeichnete Anlage 3a übermittelte sie innerhalb der vorgegebenen Frist an die Beklagte.

Das [X.] entschied in mehreren Urteilen vom 15. Mai 2012 ([X.]. - 3 [X.] - [X.] 141, 222), dass bei der [X.] eine betriebliche Übung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht. Danach hat jeder Mitarbeiter, der vor dem 1. Jan[X.]r 2002 eingestellt wurde, über eine Beschäftigungszeit im Bankgewerbe vom mindestens 20 Jahren, davon zehn Jahre bei der [X.] verfügt, eine gute Beurteilung durch seinen Vorgesetzten erhalten hat und in einer gesundheitlichen Verfassung ist, die eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, einen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte müsse bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch mit ihr einen Versorgungsvertrag vereinbaren. Die von ihr unterzeichnete Anlage 3a ändere hieran nichts. Damit habe sie lediglich das in dem Schreiben enthaltene Angebot der [X.] zur Überführung ihrer Anwartschaften und zur Teilnahme an der [X.] 2010 angenommen. Ein Angebot zur einvernehmlichen Aufhebung des [X.]s habe das Schreiben der [X.] nicht enthalten; daher gehe ihr diesbezüglich erklärtes Einverständnis ins Leere. Auch habe sie - die Klägerin - mit der Unterzeichnung der Anlage 3a keine rechtsgeschäftliche Erklärung über die Aufhebung des [X.]s abgegeben. Einer solchen Auslegung stehe § 305c Abs. 2 BGB entgegen. Eine ggf. in der Anlage 3a enthaltene Regelung über die Aufhebung des [X.]s sei nicht nur überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB, sondern auch intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, da sie einen kompensationslosen Verzicht auf weitreichende [X.]e zur Folge habe. Jedenfalls sei nach den Entscheidungen des [X.]s aus Mai 2012 die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung entfallen.

Darüber hinaus sei die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zum Abschluss eines Versorgungsvertrags verpflichtet. Sie habe ihre Hinweis- und Aufklärungspflichten verletzt.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, mit Wirkung zum 2. Mai 2015 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Versorgungszusage mit folgendem Wortlaut zuzustimmen:

                 

§ 1. Zusage.

                 

[X.] gewährt der Mitarbeiterin Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie ihren Hinterbliebenen (Witwe und Waisen) Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags.

                 

§ 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall.

                 

Bei Krankheit hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die [X.]n Staatsbeamten geltenden Regelungen.

                 

§ 3. Langandauernde Krankheit.

                 

Bei langandauernder Krankheit kann die Mitarbeiterin in entsprechender Anwendung des Art. 65 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt werden. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des Monats, in welchem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 182. Kalendertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzung an erhält der [X.] Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneute Berufung ins aktive Arbeitsverhältnis, finden die für die [X.]n Staatsbeamten geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.

                 

§ 4. Eintritt in den Ruhestand.

                 

(1) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Dauer geschlossen.

                 

(2) Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts der Mitarbeiterin in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin das nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung für die [X.]n Staatsbeamten geltende Lebensalter für die Erfüllung der Altersgrenze vollendet oder mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Gewährt der Rentenversicherungsträger nur eine Rente auf [X.], ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beendigungszeitpunkt nach diesem Absatz 2 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeitsvertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Versorgungsbezüge nach § 6 dieses Vertrages.

                 

(3) Die Mitarbeiterin kann auf ihren Antrag zu einem früheren [X.]punkt in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das in Art. 64 BayBG festgelegte Lebensalter vollendet hat (derzeit: 64. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr).

                 

§ 5. Vertragskündigung.

                 

(1) Die Mitarbeiterin kann ihren Arbeitsvertrag mit der Bank mit 3monatiger Frist zum Q[X.]rtalsschluss kündigen. In diesem Falle erlöschen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallbare Anwartschaften der [X.]n und ihrer Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den [X.] der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften.

                 

(2) [X.] kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen:

                 

a) Kündigung aus wichtigem Grund:

                 

aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist- und entschädigungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage.

                 

bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 3monatiger Frist zum Q[X.]rtalschluss in den Ruhestand versetzen.

                 

b) Kündigung wegen organisatorischer Veränderungen:

                 

Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere juristische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit einer anderen juristischen Person oder bei einer anderen wesentlichen organisatorischen Veränderung der Bank kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 3monatiger Frist zum Q[X.]rtalsschluss nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu ihrer Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

                 

c) Wegen Dienstunfähigkeit:

                 

[X.] kann die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 3monatiger Frist zum Q[X.]rtalsschluss in den Ruhestand versetzen, wenn sie infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig ist. Die Regelung des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des § 29 BeamtStG gelten entsprechend.

                 

§ 6. Höhe der Versorgungsbezüge.

                 

(1) [X.] verpflichtet sich, der Mitarbeiterin im Versorgungsfall (§ 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und

                 

c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für [X.] Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Grundgehalt, das der Mitarbeiterin auf der Grundlage des vor dem Eintritt in den Ruhestand maßgeblichen [X.] zuletzt gezahlt wird. Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind. Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten,

                 

a) die [X.] für die Bank, eines ihrer Vorgängerinstitute oder eine andere Bank im Sinne des Kreditwesengesetzes,

                 

b) die [X.] für einen anderen Arbeitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Tätigkeit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte,

                 

c) vorher zurückgelegte [X.]en, soweit sie nach den für [X.] Staatsbeamte jeweils geltenden Vorschriften berücksichtigungsfähig sind.

                 

Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in entsprechender Anwendung der für die [X.]n Staatsbeamten geltenden Vorschriften besteht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpassung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unberührt.

                 

(2) Ein [X.] auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer Beschäftigung über das in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannte Lebensalter hinaus ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge.

                 

(3) Die Hinterbliebenen der [X.]n erhalten Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der für die Hinterbliebenen von [X.]n Staatsbeamten und Ruhestandsbeamten geltenden Vorschriften.

                 

(4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt. Weitere Versorgungsbezüge werden nur bezahlt, solange und soweit an die aktiven Mitarbeiter aufgrund eines Rechtsanspruchs entsprechende Leistungen erfolgen.

                 

§ 7. Anrechnung.

                 

(1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet:

                 

a) Leistungen aus der Renten- oder Gruppenrentenversicherung;

                 

b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren [X.]en nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus [X.] (z.B. des Versicherungsvereins des [X.] oder der Zusatzversorgungskasse der [X.]), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf [X.]en entfallen, die in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden;

                 

c) Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat;

                 

d) Verletztenrenten in dem jeweils zur [X.] der Anrechnung höchstzulässigen Umfang.

                 

(2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinterbliebenenbezüge entsprechend.

                 

(3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgungsleistungen deshalb nicht gewährt werden, weil

                 

a) ihnen zugrundeliegende Beitragsleistungen (insbesondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden,

                 

b) sie nicht beantragt worden sind oder auf die verzichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt wurde,

                 

so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungsleistung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre.

                 

(4) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach § 1587 BGB bleiben unberücksichtigt.

                 

(5) Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen.

                 

(6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für [X.] Staatsbeamte jeweils geltenden Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften auf die Versorgungsbezüge anzurechnen wären.

                 

§ 8. Unfallfürsorge.

                 

(1) [X.] gewährt der Mitarbeiterin Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für die [X.]n Staatsbeamten geltenden Unfallfürsorgevorschriften.

                 

(2) Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, einen etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihr wegen einer Körperverletzung gegen einen [X.] zusteht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen (Aktivitäts- und Versorgungsbezüge) verpflichtet ist.

                 

(3) Steht wegen einer Körperverletzung oder Tötung der Mitarbeiterin deren Hinterbliebenen ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen [X.] zu, so kann die Bank die Gewährung der Hinterbliebenenbezüge insoweit von der Abtretung des Schadensersatzanspruchs abhängig machen als sie infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder sonstigen Leistung verpflichtet ist.

                 

§ 9. Sozialversicherung.

                 

Die Mitarbeiterin wird sich unbeschadet der Versorgungszusage freiwillig weiterversichern, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange und soweit die Bank dies verlangt. [X.] übernimmt in diesem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Die auf diesen Anteil entfallende Steuer und evtl. Sozialversicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Mitarbeiterin.

                 

§ 10. Unverfallbarkeit.

                 

Die [X.] der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt; die [X.] nach § 1b dieses Gesetzes beginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit dem letzten Wiedereintritt in die Bank.

                 

§ 11. Ergänzende Bestimmungen.

                 

(1) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge gelten die jeweils für die Bezahlung der [X.] maßgeblichen Festsetzungen des [X.] entsprechend. Die Anpassung der Versorgungsbezüge erfolgt, wenn die Gehälter des [X.] allgemein geändert werden. Im Übrigen gelten zusätzlich die jeweils für die Versorgung der [X.]n Staatsbeamten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergangsgeld und das [X.] entsprechend.

                 

(2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen keinen Aufschluss geben, wird der betreffende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der [X.]n und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.“,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie sogenannte [X.]e [X.]. 1.699,14 Euro nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Jan[X.]r 2016 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

        

die Klage abzuweisen,

        

hilfsweise

        

1.    

die Klägerin zu verurteilen, an sie 8.199,32 Euro nebst Zinsen daraus [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 16. Jan[X.]r 2014 zu zahlen,

        

2.    

die Klägerin zu verurteilen, an sie 783,94 Euro nebst Zinsen daraus [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15. August 2014 zu zahlen,

        

3.    

die Klägerin zu verurteilen, ihren Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die zuständige Einzugsstelle [X.]. 1.146,18 Euro an sie abzutreten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des [X.] stattgegeben, im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision, hilfsweise verfolgt sie ihre Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt erfolglos. Die Klage ist unbegründet.

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abschluss des begehrten Versorgungsvertrags. Die Beklagte ist daher auch nicht verpflichtet, der Klägerin die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte weitere Nettovergütung zu zahlen.

1. Ein nach Maßgabe der Entscheidung des Senats vom 15. Mai 2012 (- 3 [X.] - Rn. 64 ff., [X.] 141, 222) bestehender Anspruch der Klägerin aus betrieblicher Übung ist durch die von den Parteien abgeschlossene [X.] „zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin und zur Teilnahme an der [X.]“ erloschen.

a) Die Parteien haben sich in der genannten Vereinbarung darauf geeinigt, dass die von der Klägerin bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in die [X.] überführt werden und ihr künftig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur noch nach Maßgabe der [X.] zustehen. Die Beklagte hat in der Anlage 3a zudem das Angebot unterbreitet, eine etwa bestehende Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsvertrags aufzuheben. Durch ihre Unterschrift unter die Anlage 3a hat die Klägerin dieses Angebot angenommen. Ein [X.] liegt nicht vor. Dies ergibt die Auslegung (dazu ausf. [X.] 15. November 2016 - 3 [X.] - Rn. 31 bis Rn. 44).

aa) Die Anlage 3a enthält - soweit es die „Zustimmung zur Überführung“ betrifft - Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB. Bei deren Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen vgl. etwa [X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 16 mwN) sind auch sonstige, den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleitende Umstände hinzuziehen, und damit nicht nur die der Anlage 3a beigefügten Schreiben, sondern auch die übrigen im Unternehmen der Beklagten allgemein bekannten und für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände ([X.]. bereits [X.] 15. November 2016 - 3 [X.] - Rn. 32 ff.).

bb) Danach hat die Beklagte den Arbeitnehmern mit der Anlage 3a das Angebot unterbreitet, unter Überführung ihrer bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zukünftig nur noch entsprechend der [X.] zu gewähren und eine etwaige Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsvertrags einvernehmlich aufzuheben. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut der Anlage 3a (dazu ausf. [X.] 15. November 2016 - 3 [X.] - Rn. 36 bis Rn. 39), den ihr beigefügten Schriftstücken (dazu ausf. [X.] 15. November 2016 - 3 [X.] - Rn. 40 und Rn. 41) und dem für die Arbeitnehmer erkennbaren Zweck der [X.] (dazu ausf. [X.] 15. November 2016 - 3 [X.] - Rn. 42 bis Rn. 44).

cc) Die Klägerin hat durch ihre Unterschrift das in der Anlage 3a liegende Angebot der Beklagten angenommen. Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine rechtlich bedeutsame Erklärung und nicht lediglich eine Wissenserklärung abgeben ([X.]. bereits [X.] 15. November 2016 - 3 [X.] - Rn. 45). Durch den Abschluss der [X.] hat sich die Klägerin eines möglichen Anspruchs auf Erteilung des [X.]s begeben. Da keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen, führt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zu keinem anderen Ergebnis ([X.]. bereits [X.] 15. November 2016 - 3 [X.] - Rn. 46).

b) Die Bestimmung über das [X.] ist auch nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB. Die Beklagte wollte aufgrund ihrer durch die Finanzkrise verursachten erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten das bei ihr bestehende beamtenähnliche Versorgungssystem - zu dem auch der Abschluss von [X.] nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren zählte - durch ein neues kapitalfinanziertes System der betrieblichen Altersversorgung ablösen. Eine umfassende und rechtssichere Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems konnte die Beklagte nur mit einer Vereinbarung erzielen, die auch etwaige Rechte der Arbeitnehmer auf Abschluss entsprechender Versorgungsverträge beseitigte. Angesichts dieser für die Arbeitnehmer erkennbaren Umstände mussten die Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Regelung in der vorformulierten Anlage 3a rechnen ([X.]. bereits [X.] 15. November 2016 - 3 [X.] - Rn. 50). Weder aus dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage 3a (dazu ausf. [X.] 15. November 2016 - 3 [X.] - Rn. 51 bis Rn. 53) noch aus dem Begleitschreiben der Beklagten vom 5. Februar 2010 ([X.]. [X.] 15. November 2016 - 3 [X.] - Rn. 54) folgt etwas anderes.

c) Die Bestimmung über das [X.] ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (dazu ausf. [X.] 15. November 2016 - 3 [X.] - Rn. 55 bis Rn. 80):

Die Bestimmung ist hinreichend klar und verständlich iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zudem benachteiligt sie die Klägerin auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zwar ist die Regelung nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB uneingeschränkt kontrollfähig, da sie am [X.] des § 779 BGB zu messen ist. Allerdings ist sie mit dem gesetzlichen Leitbild des § 779 BGB nicht unvereinbar. Bei wertender Betrachtung liegt - auch unter Einbeziehung der den Vertragsschluss begleitenden Umstände - keine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Bedingungen durch die Beklagte vor. Die Beklagte befand sich in den Jahren 2008 und 2009 in einer ihre Existenz bedrohenden wirtschaftlichen Lage. Angesichts dieser Umstände war ihre Annahme, die Zusage einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch die Versorgungkasse hinsichtlich der zukünftigen Zuwächse widerrufen zu können, rechtlich nicht fernliegend. Zudem hatte sie ein Interesse daran, ihr bislang geltendes beamtenähnliches Versorgungssystem insgesamt rechtssicher abzulösen. Durch die [X.] wurde das bi[X.]erige beamtenähnliche Versorgungssystem und damit auch eine mögliche Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsvertrags auch nicht ersatzlos aufgehoben. Vielmehr haben die Arbeitnehmer, die das Angebot angenommen haben, weiterhin die Möglichkeit, für zukünftige Beschäftigungszeiten Versorgungsanwartschaften nach Maßgabe der [X.] zu erwerben.

d) Die [X.] verstößt weder gegen § 3 [X.] ([X.]. bereits [X.] 15. November 2016 - 3 [X.] - Rn. 81) noch hat die Beklagte durch den Abschluss derselben gegen das aus § 242 BGB folgende Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) verstoßen ([X.]. bereits [X.] 15. November 2016 - 3 [X.] - Rn. 82).

2. Die Klägerin kann nicht wegen einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB wirksam von der [X.] zurücktreten. Die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung ist nicht nach § 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB weggefallen; ihr Zweck bestand in der Beseitigung einer rechtlichen Unsicherheit über die Berechtigung der Beklagten, die Erteilung des [X.]s einseitig einzustellen ([X.] 15. November 2016 - 3 [X.] - Rn. 83).

3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Aufhebung der [X.] unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 BGB zu. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte keine Nebenpflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB verletzt (dazu ausf. [X.] 15. November 2016 - 3 [X.] - Rn. 84 bis Rn. 93). Die Beklagte musste die Klägerin weder über das rechtliche Risiko bei der einseitigen Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung oder eine mögliche Erforderlichkeit der individuellen Zustimmung hierfür unterrichten noch war sie gehalten, die Klägerin noch weiter über den Inhalt und die Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung sowie über die Unterschiede zwischen dem System nach der [X.] und der alten beamtenähnlichen Versorgung zu informieren. Auch musste sie die Klägerin nicht darauf hinweisen, dass es sich bei der Vereinbarung der Parteien um eine Art „Klageverzichtsvertrag oder Vergleich“ handelte. Sie war auch nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass - wovon die Klägerin ausgeht - für die Versorgung nach der [X.] keine Gewährträgerhaftung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] mehr besteht. Zudem hat die Beklagte der Klägerin auch keine Falschauskünfte erteilt. Soweit sie sich trotz der damit verbundenen rechtlichen Risiken für berechtigt gehalten hat, den Abschluss von [X.] für die Zukunft einseitig einzustellen, hat sie lediglich eine - wenn auch letztlich unzutreffende - Rechtsmeinung vertreten, nicht jedoch die Arbeitnehmer über eine bestimmte - objektive - Rechtslage unterrichten wollen.

II. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO).

III. Einer Vorlage an den [X.] nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (dazu ausf. [X.] 15. November 2016 - 3 [X.] - Rn. 104).

IV. [X.] der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Spinner    

        

    [X.]    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Wischnath     

        

    Brunke    

                 

Meta

3 AZR 229/16

20.06.2017

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 13. März 2015, Az: 33 Ca 14760/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2017, Az. 3 AZR 229/16 (REWIS RS 2017, 9407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9407

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 AZR 537/16 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle


3 AZR 147/16 (Bundesarbeitsgericht)


3 AZR 772/15 (Bundesarbeitsgericht)


3 AZR 172/16 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle


3 AZR 582/15 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Schadensersatz


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.