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PDF anzeigen5 StR 301/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juli 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2001 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Auch die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB hält letztlich sach-lichrechtlicher Prüfung stand. Angesichts des motivischen Zusammenhangeszwischen den Taten und der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten [X.] die Verneinung einer fierheblichenfl Verminderung seiner [X.] durchgreifenden Bedenken, wenn bei ihm eine fischwereflseelische Abartigkeit vorläge (vgl. [X.], 380; StraFo 2001, 249).Der Senat entnimmt jedoch trotz mißverständlicher Wortwahl dem Gesamt-zusammenhang des Urteils, insbesondere der Wiedergabe der Bekundun-gen des psychiatrischen Sachverständigen, daß die [X.] Angeklagten jenen Schweregrad noch nicht erreicht hat.[X.] Häger [X.] Raum
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25.07.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. 5 StR 301/01 (REWIS RS 2001, 1782)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1782
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