Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2001, Az. 1 StR 355/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1213

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[X.] 355/01vom25. September 2001in der [X.] Totschlags u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. September 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. April 2001a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitlich er-folgte Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu-bungsmitteln entfällt,b) im Ausspruch über die [X.], soweit der [X.] von drei Jahren Freiheits-strafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt angeordnet worden ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die not-wendigen Auslagen des Beschwerdeführers im [X.] hat zu einem Drittel die Staatskasse zu [X.] -Gr:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betsmitteln und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sieben Jahren verurteilt. [X.] hat es angeordnet, den Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen und drei Jahre der Frei-heitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen.Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrteilweise Erfolg. [X.] ist sie [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.a) Das [X.] hat den Angeklagten in sechs Fllen ([X.]) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betsmitteln [X.] mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von [X.] verurteilt.Da der Angeklagte in diesen Fllen jeweils Betsmittel in einerMenge einge[X.] und damit Handel getrieben hat, die nicht die Gröûenord-nung einer nicht geringen Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erreicht,geht die Einfuhr als unselbstiges Teilstck des Handeltreibens in dieserTatform des § 29 Abs. 1 BtMG als Teil des Gesamtgeschehens auf (vgl. [X.], 28, 30; [X.], 628; [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.]; [X.], [X.]. vom 08. Oktober 1999 - 4 StR 364/99), so [X.] der Angeklagtesich in diesen Fllen jeweils lediglich des unerlaubten Handeltreibens mit Be-tsmitteln in Tateinheit mit deren unerlaubtem Erwerb schuldig gemachthat. Der Senat hat den Schuldspruch [X.] 4 -Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berrt, da auf der [X.] [X.] ist, [X.] die [X.] beizutreffender Bewertung der Konkurrenzen in den Fllen [X.] 1. der [X.]) Nach den Urteilsfeststellungen leidet der Angeklagte unter einer Dro-gensucht. Bei Begehung aller Taten war er infolge seiner Drigkeitnicht ausschlieûbar in seiner Steuerungsfigkeit erheblich beeintrchtigt. [X.] sich bereits vor seiner Inhaftierung zur Therapie im [X.] angemeldet und ist nach wie vor krankheitseinsichtig und therapie-motiviert, so [X.] eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Ein-sctzung des [X.]s sinnvoll ist.Die Anordnung des [X.]es von Freiheitsstrafe vor der [X.] im Vollzug der Maûregel nach § 64 StGB lt recht-licher Nachprfung nicht stand. Tragfige [X.], von der gesetzlichvorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge im Falle des Angeklagten abzuwei-chen, [X.] die [X.] nicht an; solche liegen auch nicht auf der Hand.Richtschnur fr die Frage des [X.]es der Strafe ist nach derstigen Rechtsprechung des [X.] das Rehabilitationsinter-esse des Verurteilten. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des [X.] begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauer-haften Erfolg verspricht. Gerade bei lrer Strafdauer muû es darum gehen,den Angeklagten frzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er im [X.] an der Verwirklichung des [X.] arbeiten kann. Eine Abweichung- 5 -von der Regelabfolge des Vollzuges bedarf eingehender Begr. Steht zubesorgen, [X.] der an die Maûregel anschlieûende Strafvollzug den [X.] wieder zunichte machen könnte, so mssen dafr rzeugende Grn-de vorliegen (vgl. Senat, [X.]. vom 30. Januar 2001 - 1 StR 481/00 -m.w.N.).Diesen Anforderungen wird die vom [X.] bestimmte Ausnahmenicht gerecht. Es fehlt eine auf die Person des Angeklagten bezogene Wrdi-gung der [X.]. Die [X.] begrt die nach ihrerAnsicht hier leichtere Erreichbarkeit des Zwecks der Maûregel nach § 64 StGBmit der allgemeinen Erw, [X.] es bei einer möglichen Therapiemaûnah-me wichtig sei, den Angeklagten in die Freiheit entlassen zu können. Es sollteeine fiabgefederte Entlassungfl stattfinden können, d.h. im letzten halben [X.] der Entlassung sollten Resozialisierungsmaûnahmen greifen können ([X.]. 73).Diese allgemeinen Erwstehen im Widerspruch zu der gesetzli-chen Wertung in § 67 Abs. 1 StGB, wonach im Regelfall zchst die Maûre-gel zu vollziehen ist. [X.] der Tatrichter von der der gesetzlichen Wertung ent-sprechenden Reihenfolge aufgrund des § 67 Abs. 2 StGB abweichen, so [X.] dies mit auf den Einzelfall bezogenen, [X.].Aufgrund der bisher verûten Haft des Angeklagten sieht der [X.] einer Zurckverweisung der Sache ab und [X.] statt dessen die Anordnungdes [X.]es entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO).- 6 -c) Die Kosten- und Auslagenentscheidung trt dem Umstand Rech-nung, [X.] der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel einen Teilerfolg erzielt hat.[X.] Nack [X.]

Meta

1 StR 355/01

25.09.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2001, Az. 1 StR 355/01 (REWIS RS 2001, 1213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1213

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