Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.05.2011, Az. 30 W (pat) 52/10

30. Senat | REWIS RS 2011, 6713

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Dental Specialists" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 32 769.8

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 12. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Zeichen

2

Dental Specialists

3

ist als Wortmarke für

4

"Werbung, Geschäftsführung, Büroarbeiten im Bereich der Zahnmedizin; wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten im Bereich der Zahnheilkunde; Dienstleistungen eines Zahnarztes, Dienstleistungen einer Zahnklinik"

5

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

6

Dental Specialists von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Hinweis darauf verstanden werde, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen aus dem Bereich der Zahnmedizin bzw. Zahnheilkunde von entsprechend ausgebildeten Spezialisten, nämlich Personen, die auf dem Fachgebiet über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügten, erbracht würden; hinsichtlich der Dienstleistungen der [X.] werde auf deren Gegenstand und Bestimmung hingewiesen. Die dagegen eingelegte Erinnerung wurde durch Beschluss vom 29. März 2010 zurückgewiesen. Ergänzend hat die Markenstelle ausgeführt, dass der Gesamtbegriff "Spezialisten auf dem Gebiet der Zahnmedizin" für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich ein beschreibender Hinweis auf Erbringer, Empfänger, Gegenstand bzw. Thema der beanspruchten Dienstleistungen sei. Auch der vom Anmelder angeführte Hinweis auf die Bedeutung des Bestandteils "Specialists" auf außerordentliche, nachgewiesene qualifizierte Fähigkeiten und Leistungen des Erbringers der entsprechenden Dentaldienstleistungen als Qualitätssiegel sei beschreibend und damit nicht als betriebskennzeichnender Herkunftshinweis geeignet.

7

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht zu den Akten gelangt.

II.

8

Dental Specialists ist hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

9

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sein muss, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit dieses Produkt bzw. diese Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren/Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; [X.] GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 66, 67 - [X.]; [X.], 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - [X.]; [X.], 935 - Rn. 8 - [X.]; [X.], 825, 826 - Rn. 13 - [X.]; [X.], 952 - Rn. 9 - [X.]; [X.], 850, 854 - Rn. 18 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 257 - Bürogebäude; [X.] GRUR 2003, 1050 - [X.]; [X.] GRUR 2001, 1153, 1154 - anti [X.]). Als beteiligte Verkehrskreise sind alle Kreise zu verstehen, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Die maßgeblichen Verkehrskreise definiert der [X.] als den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ([X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl., § 8 Rdn. 23 [X.]; vgl. z. B. [X.] [X.], 411, 413 - Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla).

Keine Unterscheidungskraft kommt Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren/Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als [X.] versteht ([X.] GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 417, 418 - [X.]). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren/Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug dazu hergestellt wird ([X.] WRP 2010, 1504, 1506 - Rn. 23 - [X.]!; [X.], 949, 951 - Rn. 20 - My World; [X.], 411 - Rn. 9 - [X.]; [X.], 850, 854 - Rn. 19 - [X.]).

Dental Specialists die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle Bezug genommen, denen der Anmelder im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten ist.

Ob der angemeldeten Marke auch das Eintragungshindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Die Schutzfähigkeit des Zeichens ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung vom Anmelder im Patentamtsverfahren angeführter Voreintragungen, die ebenfalls mit dem Wort "Dental" gebildet sind. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] geht davon aus, dass die Schutzfähigkeit einer neu angemeldeten Marke bezogen auf den konkreten Einzelfall und ausschließlich anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen ist, die insoweit keinen Ermessensspielraum vorsehen; einer vorgängigen Amtspraxis kommt damit keine entscheidende Bedeutung zu ([X.] GRUR 2008, 1093, 1095 - Rn. 18 - [X.]; [X.] [X.] 2009, 478, 484 - Rn. 57 - [X.]/[X.], jeweils [X.]; [X.] WRP 2011, 347, Rn. 10, 12 - [X.]; [X.] WRP 2011, 349, Rn. 10, 12 - [X.] Rätsel Woche).

Meta

30 W (pat) 52/10

12.05.2011

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.05.2011, Az. 30 W (pat) 52/10 (REWIS RS 2011, 6713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6713

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