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Revisionsverfahren: Rüge der Nichtberücksichtigung von widersprüchlichen Zeugenaussagen
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des § 261 [X.] ([X.] des Rechtsanwalts L. vom 4. Mai 2012) ist zulässig erhoben, aber unbegründet. Das Gericht hat zu der Frage, welche Angaben der Zeuge S. im Ermittlungsverfahren gemacht hat, die jeweiligen [X.] angehört. Allein die von diesen Zeugen gemachten Angaben gehören zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemäß § 261 [X.]. Soweit die Revision eine Erörterung von Widersprüchen in den Angaben des Zeugen S. im Ermittlungsverfahren vermisst und sich dazu auf die bei den Akten befindlichen Vernehmungsprotokolle beruft, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, dessen Beachtung das Rekonstruktionsverbot entgegensteht (vgl. [X.], [X.], 55. Aufl., § 261 Rn. 38a, § 337 Rn. 14). Gleiches gilt für die Angaben des Zeugen [X.] im Ermittlungsverfahren, zu denen sich das Urteil des [X.] nicht verhält.
[X.]Franke
[X.]
Meta
22.08.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Zweibrücken, 10. Februar 2012, Az: 4101 Js 7112/11 - 1 KLs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2012, Az. 4 StR 211/12 (REWIS RS 2012, 3777)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3777
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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