Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2012, Az. IX ZR 202/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2955

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 202/11

vom

24. September
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter
Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am 24. September 2012
beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28.
Juni 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat die im Schriftsatz vom
17.
Juli 2012 aufgeführten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vol-lem Umfang daraufhin überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Dies war nicht der Fall.

1
-

3

-

Von einer weiterreichenden Begründung wird abgesehen (§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2
ZPO analog; vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2005 -
IX
ZR 120/03 mwN).

Kayser
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.09.2010 -
5 O 22/10 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.12.2011 -
3 U 1092/10 -

2

Meta

IX ZR 202/11

24.09.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2012, Az. IX ZR 202/11 (REWIS RS 2012, 2955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2955

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