Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 202/11
vom
24. September
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter
Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am 24. September 2012
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28.
Juni 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat die im Schriftsatz vom
17.
Juli 2012 aufgeführten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vol-lem Umfang daraufhin überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Dies war nicht der Fall.
1
-
3
-
Von einer weiterreichenden Begründung wird abgesehen (§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2
ZPO analog; vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2005 -
IX
ZR 120/03 mwN).
Kayser
Raebel
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.09.2010 -
5 O 22/10 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.12.2011 -
3 U 1092/10 -
2
Meta
24.09.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2012, Az. IX ZR 202/11 (REWIS RS 2012, 2955)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2955
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.