Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2014, Az. V ZR 8/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2590

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR
8/10

vom

25. September 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der V. Zivilsenat des [X.]s hat am 25. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Prof.
Dr.

Schmidt-Räntsch
und
die
Richter Dr.
Czub, [X.] und Dr.
Kazele
beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 19. April 2012 wird
als unzulässig zurückgewiesen, weil das Ablehnungsrecht mit der Er-ledigung des Rechtsstreits durch den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom
30. März 2012 über die Zurückweisung der Nicht-zulassungsbeschwerde endete. Nach dem Eintritt der Rechtskraft kann die Besorgnis der Befangenheit eines Richters grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage nach §
579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geltend gemacht werden (vgl. [X.], Urteil vom 4. März 1999 -
III ZR 72/98, [X.]Z 141, 90, 93).
Die Rechtskraft ist auch nicht gemäß § 321a Abs. 5 Satz 2 ZPO wieder aufgehoben worden, da eine zulässige Anhörungsrüge in-nerhalb der in §
321a Abs. 2 Satz 1
ZPO bestimmten Frist von zwei Wochen nicht eingegangen ist. Die Anhörungsrüge vom 19.
April 2012 ist offensichtlich unzulässig,
weil die Rüge -
wenn sie sich gegen den eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückwei-senden Beschluss richtet -
durch einen am [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalt erhoben werden muss ([X.], Beschluss vom 25. April 2012 -
IX [X.], juris Rn.
1). Daran fehlt es hier, weil der Schriftsatz weder von dem im Verfahren der Nichtzulas-sungsbeschwerde gemäß § 87 Abs.
1 Halbsatz 2 ZPO
weiterhin bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. N.

noch durch einen an-deren am [X.] zugelassenen Rechtsanwalt verfasst -

3

-
und unterschrieben worden ist.
Die Anhörungsrüge wird daher als unzulässig verworfen.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Roth

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.08.2007 -
1 O 31/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.09 -
I-31 U 143/07 -

Meta

V ZR 8/10

25.09.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2014, Az. V ZR 8/10 (REWIS RS 2014, 2590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2590

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V ZR 8/10

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