Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. IX ZR 231/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10248

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:300517BIXZR231.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR
231/15
vom

30. Mai 2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], [X.] Schoppmeyer und Meyberg

am 30. Mai
2017
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Vorgehen gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 6. Mai 2017 erhobene Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO) ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§
78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge ([X.], Beschluss vom 25. April 2012 -
IX [X.]).

Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Die Ge-richte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht er-forderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entschei-1
2
-

3

-

dung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat die von den Ausführungen des [X.] in seinem Schreiben vom 6.
Mai 2017 umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf-hin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die [X.] sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.

2. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO ist unbegründet, weil der Kläger schon nicht aufzeigt, dass seine bisherigen Pro-zessbevollmächtigten ihn nicht mehr vertreten. Im Übrigen erscheint die beab-sichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Gegen den die Nichtzulassungsbe-schwerde des [X.] zurückweisenden Beschluss vom 20. April 2017 ist kein Rechtsmittel gegeben. Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO wäre aus den dargelegten Gründen unbegründet.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.04.2015 -
8 O 271/14 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 05.11.2015 -
I-28 [X.] -

3

Meta

IX ZR 231/15

30.05.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. IX ZR 231/15 (REWIS RS 2017, 10248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10248

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 71/20 (Bundesgerichtshof)

Prozesskostenhilfe: Notwendige Streitgenossenschaft bei Verteidigung mehrerer Beklagten gegen eine Räumungsklage; Beschränkung der Bewilligung auf die …


I ZR 195/15 (Bundesgerichtshof)


I ZR 196/15 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 14/23 (Bundesgerichtshof)


I ZR 195/15 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeit einer Richterablehnung nach Abschluss der Rechtsmittelinstanz


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

28 U 86/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.