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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:300517BIXZR231.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR
231/15
vom
30. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], [X.] Schoppmeyer und Meyberg
am 30. Mai
2017
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Vorgehen gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 6. Mai 2017 erhobene Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO) ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§
78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge ([X.], Beschluss vom 25. April 2012 -
IX [X.]).
Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Die Ge-richte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht er-forderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entschei-1
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dung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat die von den Ausführungen des [X.] in seinem Schreiben vom 6.
Mai 2017 umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf-hin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die [X.] sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.
2. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO ist unbegründet, weil der Kläger schon nicht aufzeigt, dass seine bisherigen Pro-zessbevollmächtigten ihn nicht mehr vertreten. Im Übrigen erscheint die beab-sichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Gegen den die Nichtzulassungsbe-schwerde des [X.] zurückweisenden Beschluss vom 20. April 2017 ist kein Rechtsmittel gegeben. Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO wäre aus den dargelegten Gründen unbegründet.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.04.2015 -
8 O 271/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.11.2015 -
I-28 [X.] -
3
Meta
30.05.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. IX ZR 231/15 (REWIS RS 2017, 10248)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10248
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