Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2001, Az. IX ZR 400/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 978

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[X.] ZR 400/99vom18. Oktober 2001in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] 18. Oktober 2001beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. [X.] Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in [X.], vom21. Oktober 1999 wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zurLast.Streitwert für die Revisionsinstanz: 2.310.988,40 [X.]:Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen vongrundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554 b [X.] Berufungsgericht hat - wie die Revision insoweit zutreffend [X.] - über den Streitgegenstand insgesamt entschieden, über den Zah-lungsantrag jedoch nur dem Grunde nach. Dem Feststellungsantrag hat [X.], obwohl dies in der Urteilsformel der Klarheit halber bessergesondert ausgesprochen worden wäre, nach seinen [X.] -vollen Umfangs stattgegeben. Unter dieser Voraussetzung sind hier [X.] 301, 304 ZPO durch das Berufungsurteil nicht verletzt (vgl. [X.], Urt. v.27. Januar 2000 - [X.], [X.], 1572 f. mit [X.]. [X.] LM § 304ZPO Nr. 71 Bl. 5).Das Berufungsgericht durfte auch die Beweiserhebung zur Klrung derhaftungsausfllenden Kausalitt dem Betragsverfahrrlassen. Zwar [X.] zur Schadensfeststellung notwendige Gesamtvermögensvergleich bei [X.] und ihren Zedenten von einer Beweiserhebung ab. Auch ohne [X.] dieses Beweisergebnisses durfte das Berufungsgericht aber vonder fr die ergangene Entscheidung notwendigen Schadenswahrscheinlichkeit- gegebenenfalls nach einem anderen Vergleichsmaßstab - ausgehen.Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten ist nach § 51 [X.]a.[X.] nicht verjrt. Die Auslegung des Vertragsverltnisses durch das [X.], welches ein einheitliches Dauermandat mit einzelnen, rechtlichunselbstigen Beratungsgegenstmmen hat, [X.] erkennen. Daraus folgt die vom Berufungsgericht angenommene Man-datsbeendigung im Sinne des § 51 [X.] a.[X.] zweiter Fall mit der [X.]; das Mandat war demnach nicht schon im Jahre 1990 beendet.Entgegen der Ansicht der Revision ist in diesem Punkt keine Grundsatzfrageberrt, sondern es handelt sich um die Folgen einer einzelfalligenVertragsauslegung des Tatrichters.Letztlich gibt die steuerrechtliche Wrdigung des Berufungsgerichts,nach der ein vorwerfbarer Beratungsfehler des Beklagten zu 2 bejaht werdenmuß (wegen der allgemeinen Anforderungen vgl. [X.], Urt. v. 24. September- 4 -1986 - [X.], [X.], 1477, 1479 unter [X.]), zu rechtlichen Bean-standungen im Ergebnis keinen Anlaû.[X.] [X.] Fischer Ganter Raebel

Meta

IX ZR 400/99

18.10.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2001, Az. IX ZR 400/99 (REWIS RS 2001, 978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 978

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