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PDF anzeigen[X.] ZR 34/01vom12. März 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]am 12. März 2002beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.], 14. Zivilsenat, vom [X.] wird nicht angenommen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19 •(= 100.000 DM) festgesetzt.Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).Zu Recht hat das Berufungsgericht einen etwaigen Anspruch als verjährtangesehen. Ist das Mandat objektiv nicht vollständig bearbeitet - wie hier zu-gunsten der Klägerin unterstellt werden kann -, beginnt die [X.] der zweiten Alternative des § 51 [X.] dennoch zu laufen, wenn [X.] dem Mandanten anzeigt, daß er von einer Beendigung ausgeht([X.], Urt. v. 10. Oktober 1978 - [X.], NJW 1979, 264, 265; v.29. November 1983 - [X.], [X.], 162, 163; Feuerich/[X.],[X.]. § 51 b Rn. 24). Eine derartige Anzeige hat das Berufungsgerichtin tatrichterlicher Würdigung, die von der Revision nicht mit erfolgversprechen-den Verfahrensrügen angegriffen worden ist, der Mitteilung der Schlußrech-nung und dem sich daran anschließenden Verhalten der Beklagten entnom-men.[X.] [X.] Ganter [X.] [X.]
Meta
12.03.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. IX ZR 34/01 (REWIS RS 2002, 4150)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4150
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