Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 7 ABR 54/09

7. Senat | REWIS RS 2010, 9270

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Gegenstand

Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs - mittelbare Kosten


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] - [X.] - vom 18. Februar 2009 - 12 TaBV 17/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten in der [X.] darüber, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem [X.]etriebsrat einen [X.]zugang zur Verfügung zu stellen.

2

Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit Hauptsitz in [X.]. Sie betreibt in [X.] mehr als 300 Filialen, in denen [X.]ekleidungsartikel und Accessoires verkauft werden. Der [X.]eteiligte zu 1. ist der in [X.] in der Filiale am Standort gebildete [X.]etriebsrat. Er verfügt über einen internetfähigen Personalcomputer([X.]) mit Intranetanschluss und E-[X.]ail-Account. Einen Zugang zum [X.] ([X.]) hat der [X.]etriebsrat nicht. Auch die Filialleitung verfügt über keinen [X.]zugang. Im Unternehmen der Arbeitgeberin haben die [X.]itglieder des Gesamtbetriebsausschusses und die [X.]itarbeiter der in [X.] ansässigen Personalabteilung einen [X.]anschluss.

3

Der [X.]etriebsrat hat mit dem am 30. Juli 2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten [X.]eschlussverfahren von der Arbeitgeberin ua. die Freischaltung eines [X.]anschlusses verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, ein [X.]anschluss sei notwendig zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben. [X.]erechtigte Interessen der Arbeitgeberin stünden der Freischaltung eines [X.]anschlusses nicht entgegen. In Anbetracht des Umstandes, dass der [X.]zugang über den Telefonanschluss des [X.]etriebsrats freigeschaltet werden könne, entstünden Kosten für eine Flatrate von nicht einmal 30,00 Euro monatlich, die nicht ins Gewicht fielen.

4

Der [X.]etriebsrat hat beantragt,

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, für den [X.]eteiligten zu 1. einen [X.]anschluss freizuschalten.

5

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein [X.]zugang sei für die konkrete Aufgabenstellung des [X.]etriebsrats nicht erforderlich. Dieser könne sich die notwendigen Informationen auch auf anderem Weg beschaffen. Der [X.]etriebsrat habe bei seiner Entscheidung ermessensfehlerhaft die einem [X.]anschluss entgegenstehenden betrieblichen Interessen unberücksichtigt gelassen. Für sie entstünden durch die Einrichtung und Unterhaltung der [X.]verbindung Kosten. Darüber hinaus sei mit Folgekosten durch erforderliche Schulungen im Umgang mit dem [X.] und die Zunahme an [X.]etriebsratstätigkeiten aufgrund zu erwartender [X.]recherchen zu rechnen. Auch berge ein [X.]anschluss die Gefahr des [X.]issbrauchs in sich. Schließlich sei das geringe Ausstattungsniveau der Filialleitung zu berücksichtigen.

6

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats hat das [X.] dem Antrag stattgegeben. [X.]it ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen [X.]eschlusses.

7

[X.]. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat dem Antrag des [X.]etriebsrats zu Recht entsprochen. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem [X.]etriebsrat einen [X.]zugang zur Nutzung einzurichten.

8

I. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der [X.]etriebsrat die zur Erfüllung des Anspruchs notwendigen technischen [X.]aßnahmen nicht näher bezeichnet hat. Es ist Sache des Verpflichteten zu entscheiden, auf welche Weise er das geschuldete Ergebnis herbeiführt(vgl. [X.] 9. Juni 1999 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 92, 26).

9

II. Der Antrag ist begründet. Der [X.]etriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 [X.] von der Arbeitgeberin die Einrichtung eines [X.]zugangs zur Nutzung verlangen.

1. Nach § 40 Abs. 2 [X.] hat der Arbeitgeber dem [X.]etriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche [X.]ittel, [X.]üropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 [X.] gehört auch das [X.]([X.] 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 10, [X.] [X.] 1972 § 40 Nr. 88).

a) Der [X.]etriebsrat kann einen [X.]zugang allerdings - ebenso wie die anderen in § 40 Abs. 2 [X.] genannten [X.]ittel - nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Auch nach der am 28. Juli 2001 in [X.] getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 [X.], mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem [X.]etriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat([X.]T-Drucks. 14/5741 S. 41), kann bei der Nutzung dieser Technik durch den [X.]etriebsrat von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 [X.]. Danach stehen Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen [X.]itteln und [X.]üropersonal. Die [X.]eschränkung des Sachmittelanspruchs des [X.]etriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle [X.]elastung des Arbeitgebers zu verhindern. Damit ließe sich nicht in Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven [X.]ereich moderner [X.]ürotechnik, anders als bei den übrigen Sachmitteln, auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu verzichten ([X.] 16. [X.]ai 2007 - 7 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.]E 122, 293; 3. September 2003 - 7 [X.] - zu [X.]I 2 a der Gründe, [X.]E 107, 231).

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem [X.]etriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von [X.]etriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven [X.]edürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der [X.]elegschaft an einer sachgerechten Ausübung des [X.]etriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine [X.]egrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen([X.] 16. [X.]ai 2007 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.]E 122, 293). Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des [X.]etriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (vgl. [X.] 3. September 2003 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 107, 231).

c) Die Entscheidung des [X.]etriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des [X.]etriebsrats dient und der [X.]etriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der [X.]elegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des [X.]etriebsrats im Rahmen seines [X.]eurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des [X.]etriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen([X.] 16. [X.]ai 2007 - 7 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 122, 293; 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 9, [X.] [X.] 1972 § 40 Nr. 88).

d) Die im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entscheidung des [X.]s, ob der [X.]etriebsrat ein Sachmittel zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind([X.] 16. [X.]ai 2007 - 7 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 122, 293; 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 9, [X.] [X.] 1972 § 40 Nr. 88).

2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung stand.

a) Die Würdigung des [X.]s, der [X.]etriebsrat habe die Ausstattung mit einem [X.]anschluss als seiner Aufgabenerfüllung dienlich ansehen dürfen, ist [X.] nicht zu beanstanden.

aa) Die Aufgaben des [X.]etriebsrats ergeben sich aus dem [X.]etriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen(z[X.] § 17 Abs. 2 und 3 [X.], § 93 SG[X.]X, §§ 9, 11 [X.]), ggf. auch aus [X.]etriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. § 80 Abs. 1 [X.] nennt zahlreiche allgemeine Aufgaben des [X.]etriebsrats. Von erheblicher [X.]edeutung ist dabei die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] normierte Pflicht darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und [X.]etriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Vor allem obliegt dem [X.]etriebsrat aber die Wahrnehmung der gesetzlichen [X.]itbestimmungs- und [X.]itwirkungsrechte in [X.], personellen und ggf. auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 87 ff., 92 ff. und 111 ff. [X.]) sowie der Aufgaben bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90 f. [X.]). In den in § 87 [X.] aufgeführten Angelegenheiten hat er ein Initiativrecht und kann von sich aus eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten vorschlagen ([X.] 28. November 1989 - 1 A[X.]R 97/88 - [X.]E 63, 283). In bestimmten Angelegenheiten sind die Arbeitnehmer berechtigt, ein [X.]itglied des [X.]etriebsrats ihrer Wahl hinzuzuziehen (§ 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 [X.]); es gehört daher auch zu den Aufgaben jedes einzelnen [X.]etriebsratsmitglieds, die Arbeitnehmer zu beraten ([X.] 27. November 2002 - 7 A[X.]R 45/01 - zu [X.]II 2 b bb der Gründe).

bb) Diese Aufgaben kann der [X.]etriebsrat sachgerecht nur wahrnehmen, wenn er über die erforderlichen rechtlichen oder tatsächlichen Informationen verfügt. Die Einholung dieser Informationen ist für seine Aufgabenerfüllung mithin notwendig. [X.]ei der Frage, auf welchem Weg eine Informationsbeschaffung erfolgt und welche Sachmittel hierfür genutzt werden, steht dem [X.]etriebsrat ein [X.]eurteilungsspielraum zu. Entscheidet er sich zur Informationsbeschaffung durch das [X.], ist dies in der Regel nicht ermessensfehlerhaft. Durch das [X.] können Sachinformationen zu jedem nur denkbaren Themenbereich eingeholt werden. So wird der Stand der arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung in unzähligen Quellen des [X.]s fast tagesaktuell wiedergegeben. Homepages der [X.] und verschiedener Gerichte stellen wichtige Gesetzesvorhaben und Entscheidungen dar. Der [X.]etriebsrat kann sich mit Hilfe der im [X.] zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in [X.]schriften oder [X.]ungen, veralteten Kommentierungen oder Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein ([X.] 3. September 2003 - 7 [X.] - zu [X.]I 2 b der Gründe, [X.]E 107, 231). Dabei beschränkt sich der [X.]ezug zu den Aufgaben des [X.]etriebsrats nicht auf Rechtsfragen. Auch Informationen von privaten oder staatlichen - für die Wahrnehmung von [X.]etriebsratsaufgaben relevanten - Institutionen, die in aller Regel über einen [X.]auftritt verfügen, können eingeholt und genutzt werden. Des Weiteren sind z[X.] Formulierungshilfen zu [X.]etriebsvereinbarungen oder notwendige Adressen von [X.]ehörden zugänglich. Die aufgabenbezogenen [X.]ereiche, in denen sich der [X.]etriebsrat im [X.] effizient und effektiv Informationen beschaffen kann, sind nahezu allumfassend.

cc) Daher kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das [X.] der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des [X.]etriebsrats dient. Eine entsprechende Annahme des [X.]etriebsrats ist im Rahmen des ihm zustehenden [X.]eurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der [X.]etriebsrat seine Aufgaben überhaupt wahrnimmt. In Anbetracht der offenkundigen Dienlichkeit des [X.]s zur Aufgabenerfüllung des [X.]etriebsrats ist es auch nicht erforderlich, dass dieser im Rechtsstreit konkrete, sich ihm aktuell stellende betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben darlegt, zu deren Erledigung er Informationen aus dem [X.] benötigt. Vielmehr ist bereits dann, wenn er überhaupt betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnimmt, davon auszugehen, dass das [X.] der Erfüllung dieser Aufgaben dient. Soweit der Senatsentscheidung vom 23. August 2006(- 7 [X.] - Rn. 16, 17, [X.] [X.] 1972 § 40 Nr. 88) etwas Anderes zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht fest.

Der [X.]etriebsrat muss auch nicht darlegen, dass und inwieweit er ohne [X.]zugang die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten vernachlässigen müsste. Zu seinem [X.]eurteilungsspielraum gehört es gleichfalls, darüber zu befinden, auf welche Weise er seine Aufgaben am wirkungsvollsten erledigen kann. Die vom [X.]etriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels bei seiner Aufgabenerfüllung ist daher nicht erst dann gegeben, wenn er ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen würde. Dies stellt der Senat in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen(vgl. etwa 16. [X.]ai 2007 - 7 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 122, 293) ausdrücklich klar. Dadurch werden die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht außer [X.] gelassen. Diese muss der [X.]etriebsrat vielmehr in der unabhängig von der [X.]eurteilung der Dienlichkeit des Sachmittels vorzunehmenden Würdigung gegenläufiger Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen.

dd) Der [X.]etriebsrat durfte einen [X.]zugang als für seine Aufgabenerfüllung dienlich erachten, obwohl vorliegend die Filialleitung über keinen [X.]anschluss verfügt. Der Senat hat in Fällen, in denen sich der [X.]etriebsrat zur [X.]egründung seiner Forderung nach einem bestimmten Sachmittel auf die Sachmittelausstattung des Arbeitgebers berief, wiederholt entschieden, dass sich der erforderliche Umfang eines Sachmittels nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers bestimmt(23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 14, [X.] [X.] 1972 § 40 Nr. 88; 17. Februar 1993 - 7 A[X.]R 19/92 - zu [X.]I 2 e der Gründe, [X.]E 72, 274). Die Sachmittelausstattung des Arbeitgebers lässt keinen Schluss darauf zu, ob der [X.]etriebsrat ein bestimmtes Sachmittel benötigt. Es ist ebenso wie das [X.] Ausstattungsniveau allenfalls im Rahmen der [X.]erücksichtigung entgegenstehender betrieblicher [X.]elange von [X.]edeutung.

b) Soweit das [X.] allein aufgrund der Aufnahme der Informations- und Kommunikationstechnik in den Katalog des § 40 Abs. 2 [X.] Kostengesichtspunkte völlig unberücksichtigt lässt, hat es zwar den Rechtsbegriff der Erforderlichkeit verkannt. Die Entscheidung stellt sich dennoch als zutreffend dar(§ 561 ZPO). Die Annahme des [X.]s, dass berechtigte Interessen der Arbeitgeberin einem [X.]zugang im Streitfall nicht entgegenstehen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es bedarf keiner Zurückverweisung der Sache an das [X.], weil der Senat diese [X.]eurteilung aufgrund der festgestellten Tatsachen selbst vornehmen kann (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus einer [X.]ezugnahme des [X.]s auf den tatbestandlichen Teil des arbeitsgerichtlichen [X.]eschlusses.

aa) [X.]ei einem [X.]anschluss können für die vom [X.]etriebsrat im Rahmen seines [X.]eurteilungsspielraums zu treffende Entscheidung - in Abhängigkeit vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen Situation - neben der [X.]egrenzung der Kostenpflicht weitere Gesichtspunkte [X.]edeutung erlangen. So kann die konkrete [X.]öglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen gegen einen [X.]zugang sprechen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des [X.]issbrauchs des verlangten Sachmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem [X.] entgegenstehen. [X.]edeutsam im Rahmen der [X.]erücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich auch das [X.] und konkret das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein([X.] 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 16, [X.] [X.] 1972 § 40 Nr. 88; 3. September 2003 - 7 [X.] - zu [X.]I 2 b der Gründe, [X.]E 107, 231). Insbesondere kann es im Einzelfall angemessen sein, dass der [X.]etriebsrat eines kleinen [X.]etriebs mit geringer wirtschaftlicher Leistungskraft, dessen Inhaber selbst aus Kostengründen auf den Einsatz teurer Informations- und Kommunikationstechnik verzichtet, ebenfalls von der Forderung nach deren Zurverfügungstellung absieht. Allerdings verbieten sich schematische Lösungen. Genauso wenig wie die Nutzung des [X.]s durch den Arbeitgeber einen Anspruch des [X.]etriebsrats auf die [X.]ereitstellung eines [X.]anschlusses begründet (vgl. [X.] 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 14, aaO), schließt allein die Nichtnutzung des [X.]s durch den Arbeitgeber einen solchen Anspruch aus.

bb) Hiernach stehen vorliegend der [X.]nutzung durch den [X.]etriebsrat berechtigte [X.]elange der Arbeitgeberin nicht entgegen.

(1) Die durch die Einrichtung und Unterhaltung eines [X.]zugangs unmittelbar entstehende Kostenbelastung spricht nicht gegen das [X.]. Der [X.]etriebsrat verfügt hier bereits über einen internetfähigen [X.], mit dem der Zugriff auf das unternehmensweite Intranet und der Empfang und Versand von E-[X.]ails möglich ist. Die Freischaltung eines [X.]zugangs erfordert weder umfangreiche technische Veränderungen noch eine kostenintensive Anschaffung der erforderlichen Hardware. Auch ist nicht ersichtlich, dass durch die von der Arbeitgeberin angeführte Pflege und Wartung des [X.]zugangs nennenswerte Kosten entstehen, zumal die bereits genutzte Hardware ohnehin gepflegt und gewartet werden muss. Im Übrigen hat die Arbeitgeberin diese Kosten auch weder erläutert noch der Höhe nach ansatzweise beziffert. Die durch die Einrichtung einer Flatrate entstehenden monatlichen Kosten von 30,00 Euro fallen nicht entscheidend ins Gewicht. Störungen etwa durch [X.] oder sog. Hackerangriffe könnte die Arbeitgeberin in gleicher Weise vorbeugen wie bei anderen mit [X.]zugang ausgestatteten [X.]s im Unternehmen.

(2) Die vorliegend von der Arbeitgeberin angeführten mittelbaren Kosten stehen der Einrichtung eines [X.]zugangs für den [X.]etriebsrat ebenfalls nicht entgegen. Dies gilt zunächst für die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Lohn- und Gehaltskosten, die nach ihrer Auffassung dadurch entstünden, dass aufgrund der Nutzung des [X.]s und zusätzlicher Recherchearbeit ein höherer [X.]anteil zu vergütender [X.]etriebsratsarbeit anfiele. Dass der [X.]aufwand für die [X.]etriebsratstätigkeit im Vergleich zur Situation ohne [X.]zugang erhöht wäre, ist eine reine, nicht belegte Vermutung der Arbeitgeberin. Zumindest ebenso wahrscheinlich ist es, dass der [X.]etriebsrat durch die mit dem [X.] eröffnete [X.]öglichkeit schneller, zielgerichteter und einfacher Informationsbeschaffung seine gesetzlichen Aufgaben in kürzerer [X.] erledigen kann. Im Übrigen sind gem. § 37 Abs. 2 [X.] nicht freigestellte [X.]itglieder des [X.]etriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne [X.]inderung des Arbeitsentgelts nur zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des [X.]etriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Freistellungsanspruch setzt voraus, dass das [X.]etriebsratsmitglied während der [X.] der Arbeitsbefreiung gesetzliche Aufgaben des [X.]etriebsrats wahrnimmt. Die Vergütungspflicht ist also ohnehin auf [X.]en erforderlicher [X.]etriebsratstätigkeiten begrenzt und kein der Einrichtung eines [X.]anschlusses für den [X.]etriebsrat entgegenstehender Gesichtspunkt.

(3) Auch die von der Arbeitgeberin auf einer abstrakten Annahme begründete [X.]issbrauchsgefahr steht dem geforderten [X.]zugang nicht entgegen. Während der von der Arbeitgeberin nach § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 [X.] zu vergütenden [X.]en dürfen die [X.]etriebsratsmitglieder den [X.]zugang ohnehin nicht zu privaten Zwecken verwenden. Eine Privatnutzung außerhalb dieser [X.]en kann die Arbeitgeberin untersagen und bei Verstößen reagieren. Allein die theoretische [X.]öglichkeit der sachfremden Nutzung des [X.]anschlusses durch [X.]etriebsratsmitglieder steht dem Anspruch nicht von vornherein entgegen.

(4) Etwa anfallende Schulungskosten gebieten keine andere Sichtweise. Die Kostentragungspflicht für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen ist gesetzlich geregelt und begrenzt. Sie setzt gem. § 37 Abs. 6 [X.] voraus, dass die in der Schulung vermittelten Kenntnisse unter [X.]erücksichtigung der konkreten Situation im [X.]etrieb und im [X.]etriebsrat benötigt werden, damit die [X.]etriebsratsmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können. Die Suchmaschinen und Homepages im [X.] sind mittlerweile überwiegend so einfach und benutzerfreundlich ausgestaltet, dass eine Schulung für ihre Inanspruchnahme nicht erforderlich sein dürfte. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, so wäre die hieraus für die Arbeitgeberin resultierende Kostentragungspflicht Folge der gesetzlichen Regelung und nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin daran zu begründen, dem [X.]etriebsrat den [X.]zugang vorzuenthalten. Im Übrigen kann die dem [X.]etriebsrat eröffnete [X.]öglichkeit, sich im [X.] auf einfachem und schnellem Weg Informationen zu beschaffen, sogar je nach Lage des Einzelfalls geeignet sein, Kosten für eine gegebenenfalls sonst erforderliche Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 [X.] zu sparen.

(5) Der [X.]nutzung durch den [X.]etriebsrat steht auch nicht der Umstand entgegen, dass in der betroffenen Filiale der Arbeitgeberin die Filialleitung keinen solchen [X.] hat. Die Arbeitgeberin verzichtet nicht etwa generell auf die Nutzung des [X.]s. Vielmehr verfügen die [X.]itarbeiter der Personalabteilung in der Unternehmenszentrale in [X.] über einen [X.]zugang. Das verhältnismäßig geringe Ausstattungsniveau in der Filiale wird dadurch relativiert. Auch ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass die Entscheidung der Arbeitgeberin, der Filialleitung keinen [X.]zugang zur Verfügung zu stellen, etwa Ausdruck einer wirtschaftlich schwierigen Situation des Unternehmens wäre, auf die der [X.]etriebsrat bei seinem Verlangen nach einem solchen Zugang Rücksicht nehmen müsste.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    [X.]    

        

        

        

    [X.]. Zwisler    

        

    Vorbau    

                 

Meta

7 ABR 54/09

17.02.2010

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Mannheim, 25. September 2008, Az: 8 BV 25/08, Beschluss

§ 40 Abs 2 BetrVG, § 80 Abs 1 Nr 1 BetrVG, § 37 Abs 2 BetrVG, § 38 Abs 1 S 1 BetrVG, § 37 Abs 6 S 1 BetrVG, § 40 Abs 1 BetrVG, § 2 Abs 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 7 ABR 54/09 (REWIS RS 2010, 9270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9270

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