Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2017, Az. XII ZB 192/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14486

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[X.]:[X.]:BGH:2017:080317BXIIZB192.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.]/16
Verkündet am:

8. März 2017

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1610 Abs. 2
Zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen (hier: Banklehre -
Lehramtsstudium; im [X.] an Senatsurteile vom 17.
Mai 2006 -
XII
ZR
54/04 -
FamRZ 2006, 1100 und [X.], 376 = [X.], 853).

BGH, Beschluss vom 8. März 2017
-
XII [X.]/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
8.
März
2017
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.]
[X.], Schilling, Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5.
Zivilsenats -
Familiensenat
-
des Pfälzischen Oberlandes-gerichts [X.]
vom 29.
März
2016
aufgehoben, soweit das [X.] die Beschwerde in Höhe 2.891

den Zeitraum von September 2013 bis März 2014) [X.] hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Das antragstellende Land nimmt den Antragsgegner, dessen Tochter es [X.] nach dem [X.] ([X.]) ge-währt hat, auf Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht in Anspruch.
Die
am 16.
August 1989 geborene Tochter des Antragsgegners erwarb im Jahre 2009 auf dem Wirtschaftsgymnasium die Hochschulreife und begann am 1.
August 2009 eine Ausbildung zur Bankkauffrau, die sie im Januar 2012 1
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erfolgreich mit der Note 1,4
abschloss. Im April 2012 nahm sie mit dem Ziel, Lehrerin an berufsbildenden Schulen zu werden, das Studium der Wirt-schaftspädagogik
mit dem allgemeinen Schwerpunktfach [X.] Theologie auf. Angestrebter Abschluss ist der "Bachelor of Science", dem im Master-
Studiengang der "Master of Education"
nachfolgen soll.
Der Antragsteller zahlte der Tochter des Antragsgegners für den Zeit-raum Juli 2013 bis März 2014 Ausbildungsförderung (Vorausleistung) nach dem [X.] in Höhe von monatlich 413

s-gegner dem Amt für Ausbildungsförderung auf Aufforderung Auskunft zu seinen Einkommensverhältnissen.
Das Amtsgericht hat den auf Zahlung von insgesamt 3.717

2013 bis März 2014) nebst Zinsen gerichteten Antrag abgewiesen, das [X.] hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zu-rückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde macht der [X.] noch Unterhalt für die Monate September 2013 bis März 2014
in Höhe von insgesamt 2.891

nebst Zinsen
geltend.

II.
Die
Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere aufgrund der Zulas-sung durch das [X.] gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft. Der Senat ist gemäß §
70 Abs.
2 Satz
2 FamFG an diese
Zulassung gebunden.
Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg.
Sie führt im Umfang der Anfech-tung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwei-sung der Sache an das [X.].
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1. Dieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Ein Unterhaltsanspruch der Tochter, der nach §
37 Abs.
1 Satz
1 [X.] auf den Antragsteller übergegangen sein könnte, bestehe für den fraglichen Zeitraum gegen den Antragsgegner nicht. Bei dem Studium handele es sich um eine Zweitausbildung, zu deren Finanzierung der Antragsgegner nicht verpflich-tet sei. Eine solche Verpflichtung bestehe nur ausnahmsweise, wenn das Kind nach dem Abitur eine praktische Ausbildung durchlaufe und sich erst danach zu einem Studium entschließe.
Dieser Weg werde als eine mehrstufige Ausbildung gewertet, wenn die einzelnen Abschnitte in einem engen sachlichen und zeitli-chen Zusammenhang stünden. Ein solcher sei vorliegend nicht gegeben. Der Antragsgegner habe zu den Umständen, die seine Tochter zur Aufnahme des Lehramtsstudiums bewogen hätten, unwidersprochen vorgetragen, dass sie eine Tätigkeit im Bankwesen nicht mit ihrem Gewissen habe vereinbaren [X.].
Es sei auch nicht sachgerecht, nur den Bachelor-Studiengang bei der Bewertung zu berücksichtigen. Um das von Anfang an angestrebte [X.] absolvieren zu können, müsse der gewählte Bachelor-Studiengang durchlaufen werden. Entscheidend sei daher, ob das Lehramtsstudium den ge-forderten engen sachlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Bank-lehre aufweise. Das könne nicht festgestellt werden.
Zwar vermittle die Bank-lehre einschlägige Kenntnisse, auch über wirtschaftliche Zusammenhänge, die letztlich für jeden nützlich seien. Dass dieser Nutzen aber für ein Lehramtsstu-dium -
auch im Bereich der Wirtschaftspädagogik unter Beachtung des [X.] -
in relevantem Umfang über das hinausgehe, was letzt-lich für jede Ausbildung nützlich sei, sei nicht ersichtlich.
2. Das hält rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.

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a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlan-desgerichts, wonach gemäß § 1610 Abs. 2 BGB der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf
umfasst.
aa) Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigun-gen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftli-chen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Be-rufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet,
Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausge-übt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen [X.] anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Bega-bung deutlich wurde (Senatsurteil vom 17.
Mai 2006 -
XII
ZR
54/04 -
FamRZ 2006, 1100,
1101 mwN).
bb) Diese Grundsätze hat der Senat wegen des zunehmend geänderten Ausbildungsverhaltens der Studienberechtigten für die Fälle
modifiziert, in [X.] ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schu-lischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Wegen des aus §
1610 Abs.
2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs ist allerdings
auch dann erforderlich, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll 11
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ergänzen müssen. Es reicht jedoch aus, dass der [X.] nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, weil es ge-rade der Eigenart des vom herkömmlichen Bild abweichenden [X.] entspricht, dass sich der Abiturient bei Aufnahme der praktischen Aus-bildung vielfach noch nicht über ein anschließendes Studium schlüssig ist (Se-natsurteile vom 17.
Mai 2006 -
XII
ZR
54/04 -
FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN und [X.], 376, 381 ff. = [X.], 853, 854 f.).
Bejaht hat der Senat einen derartigen engen sachlichen Zusammenhang etwa zwischen Bauzeich-nerlehre und Architekturstudium ([X.], 376 = [X.], 853, 855), landwirtschaftlicher Lehre und Studium der Agrarwirtschaft (Senatsurteil vom 27.
September 1989 -
IVb
ZR
83/88 -
FamRZ 1990, 149) oder Banklehre und Jurastudium (Senatsurteil vom 23.
Oktober 1991 -
XII
ZR
174/90 -
FamRZ 1992, 170, 171).
Für Ausbildungsabläufe, in denen nach einem Realschulabschluss [X.] eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die [X.] absolviert wird, sind die einzelnen Ausbildungsabschnitte hingegen nur dann als einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung anzusehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbil-dung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde. Hinter dieser [X.] steht der Gedanke, dass die Unterhaltspflicht der Eltern von der Frage mitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind nach einem Schulabschluss und einer zu Ende geführten, in sich geschlosse-nen Berufsausbildung noch eine berufsqualifizierende Ausbildung -
gegebenen-falls über weitere Ausbildungsstufen hinweg -
anstrebt. Denn die Belange der Unterhaltspflichtigen dürfen insoweit nicht unberücksichtigt bleiben. Die Eltern müssen sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können, wie lange sie mit einer [X.] zu rechnen haben
(vgl. im Einzelnen Se-natsurteil vom 17.
Mai 2006 -
XII
ZR
54/04 -
FamRZ 2006, 1100, 1101
f. mwN).
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cc) In anderen Fällen als denen einer gestuften Ausbildung müssen
die Eltern ihrem Kind ausnahmsweise auch eine zweite Ausbildung finanzieren, wenn sie das Kind in einen unbefriedigenden, seinen Begabungen nicht hinrei-chend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben. Dem gleichgestellt sind die Fälle, in denen dem Kind eine angemessene Ausbildung verweigert worden ist und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht. Nichts anderes gilt, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht
(Senatsurteil vom 17.
Mai 2006 -
XII
ZR
54/04 -
FamRZ 2006, 1100, 1102
mwN; vgl. auch [X.]/[X.]
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
2 Rn.
92
ff.).
Dabei begegnet es keinen rechtlichen
Bedenken, wenn die Frage, ob der Erstausbildung des Kindes eine Fehleinschätzung seiner Begabung zugrunde lag, nach den Verhältnissen beurteilt wird, die sich erst nach Beendigung dieser Ausbildung ergeben haben. Zwar ist die Frage der beruflichen Eignung
eines Kindes grundsätzlich aus der Sicht bei Beginn der Ausbildung und den zu [X.] zutage getretenen persönlichen Anlagen und Neigungen zu beantwor-ten. Um eine unangemessene Benachteiligung von so genannten Spätentwick-lern zu vermeiden, gilt dies aber schon dann nicht, wenn sich später [X.] hat, dass die zunächst getroffene Entscheidung auf einer deutlichen Fehl-einschätzung der Begabung des Kindes beruhte
(Senatsurteil vom 17.
Mai 2006 -
XII
ZR
54/04 -
FamRZ 2006, 1100, 1102 mwN).
dd) Der aus §
1610 Abs.
2 BGB folgende Anspruch ist vom Gegenseitig-keitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des [X.] zur
Ermögli-chung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und
der gebotenen Zielstrebigkeit in an-gemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach 15
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Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinneh-men, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzu-führen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Un-terhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensun-terhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (Senatsbeschluss vom 3.
Juli 2013 -
XII
ZB
220/12 -
FamRZ 2013, 1375 Rn.
14 mwN).
Aus diesem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt die Obliegenheit des Kindes, die Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen. Auch ein Schulabgänger muss auf
die Belange des Unterhaltspflichtigen Rücksicht nehmen und sich in angemessener Zeit darüber klar werden, welche Ausbildungsmöglichkeiten ihm nach seinem jeweiligen Schulabschluss zur Verfügung stehen. Er muss sich alsbald um einen entsprechenden Ausbildungsplatz bemühen und die Ausbil-dung zielstrebig beginnen. Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Ori-entierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten [X.] des Auszubildenden richtet. Je älter er indessen bei [X.] ist und je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für seinen Berufs-
und Lebensweg. Selbst
wenn er bisher noch keine Berufsausbildung erfahren hat, kann eine lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und er sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabung und Fertigkeiten
verdienen muss ([X.] vom 3.
Juli 2013 -
XII
ZB
220/12 -
FamRZ 2013, 1375 Rn.
15 mwN).
Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten obliegt, seine Ausbildung aufzuneh-men, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, 18
-
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-

ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbil-dungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist
(Senatsbeschluss vom 3.
Juli 2013 -
XII
ZB
220/12 -
FamRZ 2013, 1375 Rn.
16 mwN).
Im Rahmen dieser Orientierungsphase kann dem Kind ggf. auch ein Ausbildungswechsel unterhaltsrechtlich zuzugestehen sein, wenn er einerseits auf sachlichen Gründen beruht und andererseits unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus der Sicht des Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich zumut-bar ist. Für die Annahme eines hinreichenden Grundes kann etwa der Umstand sprechen, dass zwischen der abgebrochenen und der angestrebten Ausbildung ein sachlicher Zusammenhang besteht. Jedem jungen Menschen ist grundsätz-lich zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstel-lungen über den gewählten Beruf hat. Dabei wird ein Ausbildungswechsel umso eher zu akzeptieren sein, je früher er stattfindet. Dies folgt aus dem Gedanken, dass die schutzwürdigen Belange des Unterhaltspflichtigen es gebieten, sich möglichst frühzeitig darauf einrichten zu können, wie lange die [X.] dauern wird. Diese Belange erfordern es grundsätzlich auch, dass das Kind sich über seine geänderten Ausbildungspläne mit dem Unterhaltspflichtigen zu verständigen versucht (Senatsurteil vom 14.
März 2001 -
XII
ZR
81/99 -
FamRZ 2001, 757, 759).
b) Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze durch das Oberlandesge-richt auf den vorliegenden Einzelfall ist jedoch, wie die Rechtsbeschwerde [X.] rügt, rechtsfehlerhaft.
aa) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde allerdings darauf, die Banklehre stelle schon deshalb keine angemessene Berufsausbildung
dar, weil die Tochter des Antragsgegners aus Gewissensgründen nicht in dem erlernten Beruf habe arbeiten wollen und dieser daher nicht ihren Neigungen entspreche.
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Damit ist zum einen nicht der Fall eines sog. Spätentwicklers dargetan, bei dem es anders als im Regelfall gerechtfertigt wäre, für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausbildung nicht auf den Ausbildungsbeginn, sondern auf erst später zu Tage getretene Umstände abzustellen. Zum anderen ist auch nichts für einen vom Unterhaltsschuldner hinzunehmenden Ausbildungswechsel
ersichtlich.
Ganz abgesehen davon, dass völlig unklar
ist, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Stadium der Ausbildung der Widerspruch zwischen Berufsbild
und Neigungen der Tochter hervorgetreten
sein soll, ist die Ausbildung abge-schlossen worden. Dann aber wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass die Orientierungsphase, binnen derer auch ein auf solche inneren Widerstände gestützter Ausbildungswechsel zu akzeptieren sein kann, ebenfalls längst be-endet war (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.
Mai 2006 -
XII
ZR
54/04 -
FamRZ 2006, 1100, 1103).
bb) Dass das [X.] den daher erforderlichen engen sachli-chen Zusammenhang zwischen der Banklehre und dem
Lehramtsstudium der Tochter verneint hat,
hält hingegen
den [X.] der Rechtsbeschwerde nicht
stand. Das [X.] hat
bei seiner entsprechenden Feststellung ent-scheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers unberücksichtigt gelas-sen.
Zwar ist die Annahme des [X.]s, dass die beiden Ausbil-dungen nicht derselben Berufssparte angehören, rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Nach den insoweit getroffenen und von der [X.] nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen erfordert das von der Tochter des Antragsgegners angestrebte Berufsziel (Lehrerin an berufsbe-gleitenden Schulen) als Zwischenschritt den von ihr angetretenen Bachelor-Studiengang, um dann das ebenfalls erforderliche Master-Studium beginnen zu können. Für die Frage, welcher Berufssparte die Ausbildung zuzurechnen ist, 22
23
24
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11
-

sind diese beiden Abschnitte daher als einheitliche mehrstufige Ausbildung zum Lehramt einzuordnen (vgl. [X.], 10 = NJW 2015, 3807 Rn.
16
ff.; [X.] FamRZ 2006, 1615; [X.]/[X.]
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
2 Rn.
82; wohl auch [X.] FamRZ 2010, 1456). Dass der Bachelor-Abschluss für sich genommen zu anderen [X.] als dem Lehramt befähigt, ist insoweit ohne Belang.
Trotz verschiedener Berufssparten kann jedoch ein enger sachlicher Zu-sammenhang zwischen Banklehre und dem Lehramtsstudium der Tochter des Antragsgegners bestehen. Insoweit ist ausreichend, wenn praktische Ausbil-dung und Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das [X.] darstellt (vgl. etwa Senatsurteile [X.], 376 = [X.], 853, 855; vom 23.
Oktober 1991 -
XII
ZR
174/90 -
FamRZ
1992, 170, 171 und vom 23.
Mai 2001 -
XII
ZR
148/99 -
FamRZ 2001, 1601, 1602). Soweit das Oberlan-desgericht dies verneint, hat es den Verfahrensstoff nicht ausgeschöpft. Es hat im Wesentlichen darauf abgehoben, dass die Tochter des Antragsgegners im Schwerpunktfach [X.] Theologie studiert, und sich dadurch den [X.] Blick auf die sonstigen Ausbildungsinhalte verstellt. Der Antragsteller [X.] aber schon in erster Instanz -
und durch Bezugnahme in das Beschwerdever-fahren eingeführt -
hierzu vorgetragen und darauf hingewiesen, dass das Schwerpunktfach nur rund ein Drittel der im Bachelor-Studiengang enthaltenen Leistungspunkte
ausmache, während auf Wirtschaftswissenschaften fast die Hälfte entfalle. Bei Letztgenannten seien Module in Grundlagen der [X.], in Grundlagen der Volkswirtschaftslehre und in methodischen Grundlagen zu belegen. Insoweit erscheint zumindest möglich, dass das durch die Banklehre vermittelte Wissen sich entgegen der Annahme des Oberlandes-gerichts nicht in letztlich für jeden nützliche Kenntnisse zu wirtschaftlichen [X.]
-
12
-

sammenhängen erschöpft, sondern einen ganz konkreten, dem Studium dienli-chen Nutzen entfaltet.
3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§
74 Abs.
5 FamFG) und die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§
74 Abs.
6 Satz
1 und
2 FamFG). [X.] wird weitere Feststellungen dazu zu treffen haben, inwieweit sich die Bank-lehre als für das konkrete
Studium nützliche und sinnvolle Vorbereitung dar-stellt. Dazu wird es auch den von der Rechtsbeschwerdeerwiderung zum Inhalt der Banklehre gehaltenen Tatsachenvortrag zu berücksichtigen
sowie
den Be-teiligten ggf. vorab Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsinhalte von Lehre und Studium zu geben haben.
Sollte das [X.] danach einen engen sachlichen Zusam-menhang bejahen, wird es den von den Beteiligten im [X.] angesprochenen Fragen nachzugehen haben, ob und inwieweit der [X.] im fraglichen Zeitraum leistungsfähig war und ihm die [X.] wirtschaftlich zumutbar ist (vgl. zu Letzterem etwa Senatsurteil [X.], 376 = [X.], 853, 855).
Zu berücksichtigen kann in diesem Zu-sammenhang auch sein, ob und in welchem Umfang
der Antragsgegner seine

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13
-

Tochter bereits während der Banklehre finanziell unterstützen musste
(vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
2 Rn.
103).
Dose
[X.]
Schilling

Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.07.2015 -
3 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.03.2016 -
5 UF 105/15 -

Meta

XII ZB 192/16

08.03.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2017, Az. XII ZB 192/16 (REWIS RS 2017, 14486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14486

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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