Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2017, Az. XII ZB 415/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11591

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:030517BXIIZB415.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII ZB 415/16

Verkündet am:

3. Mai 2017

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1610 Abs. 2
a)
Zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten [X.]-Fällen -
hier: anästhesietechnische Assistentin -
Medizinstudium (im [X.] an Senatsbeschluss vom 8.
März 2017 -
XII
ZB
192/16 -
juris;
Senatsurteile vom 17.
Mai 2006 -
XII
ZR
54/04 -
FamRZ
2006, 1100 und [X.], 376 = [X.], 853).
b)
Die Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes kann ei-nem Elternteil unzumutbar sein, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet und den Elternteil nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat, so dass der Elternteil nicht mehr damit rechnen musste, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden.
[X.], Beschluss vom 3. Mai 2017 -
XII ZB 415/16 -
OLG [X.]

AG [X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
3.
Mai
2017
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.]
[X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 28.
Juli
2016
wird auf Kosten des Antragstellers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Das antragstellende Land nimmt den Antragsgegner, dessen Tochter es [X.] nach dem [X.] ([X.]) ge-währt hat, auf Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht in Anspruch.
Die am 26.
November 1984
nichtehelich geborene Tochter des Antrags-gegners erwarb im Jahre 2004
das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3. Bereits zu diesem [X.]punkt wollte sie das Medizinstudium aufnehmen und [X.] sich zum Wintersemester 2004/2005 -
und dann durchgängig bis zum Wintersemester 2010/2011 -
im Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
([X.]) um einen
Medizinstudienplatz. Nachdem ihr kein solcher zugewiesen wurde, begann sie im Februar 2005 eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin, die sie im Januar 2008 mit der Gesamtnote 1,0 abschloss. Ab Februar 2008 arbeitete sie in diesem erlernten Beruf. Für das 1
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-
3
-

Wintersemester 2010/2011 erhielt sie schließlich einen
Studienplatz
und stu-diert seitdem Medizin.
Der Antragsteller zahlte der Tochter des Antragsgegners für den [X.]-raum Oktober 2011
bis September 2012
Ausbildungsförderung (Vorausleistung) nach dem [X.] in Höhe von monatlich 287,68

forderte das Studierendenwerk den
Antragsgegner auf,
Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.
Erst durch diese Aufforderung erhielt der Antragsgegner Kenntnis von der Studienaufnahme seiner Tochter. Er hatte weder mit deren Mutter noch mit ihr jemals zusammengelebt und seine Tochter letztmals getroffen, als sie 16
Jahre alt war. Per Brief hatte er ihr im Jahre 2004 nach dem Abitur -
dessen erfolgreiche Ablegung er annahm -
mitgeteilt, er gehe vom Abschluss der Schulausbildung aus und davon, keinen weiteren Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Sollte dies anders sein, möge sie sich bei ihm melden. Nachdem eine Reaktion hierauf unterblieb, stellte er die Unterhaltszahlungen ein.
Das Amtsgericht hat den auf Zahlung von insgesamt 3.452,16

Zinsen gerichteten Antrag abgewiesen, das [X.] hat die hierge-gen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt
der Antragsteller sein Zahlungsbegehren weiter.

II.
Die
Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das [X.]
hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

3
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7
-
4
-

Ein Unterhaltsanspruch der Tochter
gegen den Antragsgegner, der auf den Antragsteller übergegangen sein könnte, bestehe für die [X.] ab Aufnahme des Medizinstudiums nicht. Zwar sei
der in Fällen wie dem vorliegenden erfor-derliche enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Lehre und dem Studium gegeben. Soweit der Ausbildungsweg [X.] dadurch unterbrochen worden sei, dass die Tochter nach Abschluss der Lehre für einen begrenzten [X.]raum in dem erlernten Beruf gearbeitet habe, stehe dies der Annahme des zeitlichen Zusammenhangs nicht entgegen. Denn die Tochter habe durch ihre durchgängigen Bewerbungen um einen Medizinstudi-enplatz in äußerlich erkennbarer Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beruf einer Ärztin anstrebe,
das von ihr aufgenommene [X.] der Vorbereitung des
Studiums dienen solle und durch die Berufstätig-keit nur die [X.] bis zur Studienaufnahme überbrückt werde.
Bei einem mehrstufigen Ausbildungsweg müsse die Finanzierung des Studiums den Eltern aber auch zumutbar sein. Diese Voraussetzung liege hier nicht
vor. Die Tochter habe den Antragsgegner in keiner Weise über den von ihr verfolgten Ausbildungsweg in Kenntnis gesetzt. Es stelle ein in die [X.] einzubeziehendes Kriterium dar, wenn der Unterhaltspflichtige erst nachträglich davon erfahre, dass nach Abschluss einer Lehre die Berufsausbil-dung fortgesetzt werde. Dies gelte umso mehr, wenn in dem erlernten Beruf eine nicht unerhebliche [X.] gearbeitet werde. Zwar spreche gegen eine [X.], dass der Antragsgegner während der Lehre seiner Tochter keinen Unterhalt habe leisten müssen. Ob allerdings ein entsprechender ungedeckter Unterhaltsbedarf bestanden habe, sei nicht dargelegt. Gegen die Zumutbarkeit der Finanzierung des Studiums spreche vor allem der Umstand, dass der [X.] angesichts des Alters seiner Tochter im Jahre 2010 nicht mehr damit habe rechnen müssen, dass sie noch ein Studium aufnehmen werde. Dies zeig-ten auch die finanziellen Dispositionen, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau getroffen habe, wie etwa der Erwerb eines Eigenheims oder die Aufnahme ver-8
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schiedener Konsumentenkredite, die auf ein entsprechendes Vertrauen schlie-ßen ließen. Auch sei es bei einer Abiturnote von 2,3 nicht von vorneherein na-heliegend, ein Medizinstudium anzustreben, da die Tochter wegen des insoweit bestehenden Numerus Clausus damit habe rechnen müssen, auch dauerhaft keinen Studienplatz zu erhalten. Dass die Tochter dem Antragsgegner gegen-über zu keinem [X.]punkt habe erkennen lassen, welches Ausbildungsziel sie verfolge, erlange bei der Zumutbarkeitsprüfung entscheidende Bedeutung.
2. Das hält rechtlicher
Nachprüfung
stand.

a) Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.
aa) Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigun-gen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftli-chen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Be-rufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kos-ten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon bestehen nur un-ter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausge-übt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen
Aus-bildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Bega-bung deutlich wurde (Senatsbeschluss vom 8.
März 2017 -
XII
ZB
192/16 -
juris Rn.
12 und Senatsurteil vom 17.
Mai 2006 -
XII
ZR
54/04 -
FamRZ 2006, 1100,
1101 mwN).

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12
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6
-

Mit Blick auf das zunehmend geänderte Ausbildungsverhalten
der Stu-dienberechtigten kann nach der Rechtsprechung des Senats auch dann ein einheitlicher Ausbildungsgang im Sinne des §
1610 Abs.
2
BGB gegeben sein, wenn ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. [X.]-Fälle). Hierfür
müssen die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen. Es reicht jedoch aus, dass der Stu-dienentschluss nicht bei Ausbildungsbeginn, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird (Senatsbeschluss vom 8.
März 2017 -
XII
ZB
192/16 -
juris Rn.
12 mwN; Senatsurteile vom 17.
Mai 2006 -
XII
ZR
54/04 -
FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN und [X.], 376, 381 ff. = [X.], 853, 854 f.).
bb)
Der aus §
1610 Abs.
2 BGB folgende Anspruch ist vom Gegenseitig-keitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des [X.] zur
Ermögli-chung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in an-gemessener und üblicher [X.] zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinneh-men, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzu-führen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Un-terhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensun-terhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (Senatsbeschlüsse vom 8.
März 2017 -
XII
ZB
192/16 -
juris Rn.
17 und vom 3.
Juli 2013 -
XII
ZB
220/12 -
FamRZ 2013, 1375 Rn.
14 mwN).
cc) Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme und die Beendigung einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbil-13
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15
-
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-

dungsunterhalt entfällt. Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten ob-liegt, seine Ausbildung aufzunehmen
und abzuschließen, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich hierfür ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist
(vgl. [X.] vom 8.
März 2017 -
XII
ZB
192/16 -
juris Rn.
18 und vom 3.
Juli 2013 -
XII
ZB
220/12 -
FamRZ 2013, 1375 Rn.
16 mwN; Senatsurteile vom 29.
Juni 2011 -
XII
ZR
127/09 -
FamRZ 2011, 1560 Rn.
17 und vom 23. Mai 2001 -
XII
ZR
148/99 -
FamRZ 2001, 1601, 1602).
Dabei wird die Zumutbarkeit nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungs-fähigkeit der Eltern bestimmt, sondern auch durch die Frage, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Denn die Elternverantwortung tritt dem Grundsatz nach immer mehr zurück, je älter ein Kind bei Aufnahme einer (weiteren) Ausbildung ist und je eigenständi-ger es seine Lebensverhältnisse gestaltet ([X.]/[X.] Das Unterhalts-recht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
2 Rn.
103; Kleffmann/
[X.]/[X.] Unterhaltsrecht 2.
Aufl. §
1610 Rn.
125; [X.]/Born 7.
Aufl. §
1610 Rn.
231, 257). Hiervon geht ersichtlich auch der Gesetzgeber aus, wie etwa die Regelung in §
11 Abs.
3 Satz
1 Nr.
4 [X.] belegt, wonach im Rahmen des [X.]es Einkommen der Eltern außer Betracht bleibt, wenn das Kind bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen [X.] Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entspre-chend länger erwerbstätig war.
Die
Zumutbarkeitsprüfung gewinnt in den sog. [X.]-Fällen besonderes Gewicht, weil die Eltern durch diesen Ausbildungsweg in ihren wirtschaftlichen Belangen stärker, insbesondere wesentlich längerfristig, betroffen sein können als bei einer herkömmlichen Ausbildung (vgl. dazu Se-16
17
-
8
-

natsurteil [X.], 376 = [X.], 853, 855). Da es zu den schützens-werten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen [X.] darauf einstellen zu können, wie lange die [X.] dauern wird, wird eine Unterhaltspflicht mithin
umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist (vgl. Se-natsurteile vom 17.
Mai 2006 -
XII
ZR
54/04 -
FamRZ 2006, 1100, 1101
f.; vom 4.
März 1998 -
XII
ZR
173/96 -
FamRZ 1998, 671, 672 und vom 30. November 1994 -
XII [X.] -
FamRZ 1995, 416, 417).
Auch wenn die Verpflichtung nach §
1610 Abs.
2 BGB als Teil der gesetzlichen Unterhaltspflicht keine Ab-stimmung des [X.] mit dem Unterhaltspflichtigen erfordert, kann es deshalb gegebenenfalls der Zumutbarkeit entgegenstehen, wenn der [X.] von dem Ausbildungsplan erst zu einem [X.]punkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten heran-gezogen zu werden (Senatsurteil vom 10.
Oktober 1990 -
XII
ZR
111/89 -

FamRZ 1991, 320, 321
f.; vgl. zum [X.] Senatsurteil vom 14.
März 2001 -
XII
ZR
81/99 -
FamRZ 2001, 757, 759).
Bedeutung kann in diesem Zusammenhang erlangen, ob es sich um [X.]räume handelt, in denen steuerliche Erleichterungen, Kindergeld oder kind-bezogene Gehaltsbestandteile aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes unabhängig von seinem Ausbildungsstand wegfallen (Senatsbeschluss vom 3.
Juli 2013 -
XII
ZB
220/12 -
FamRZ 2013, 1375 Rn.
18 und Senatsurteil vom 4. März 1998 -
XII ZR 173/96 -
FamRZ 1998, 671, 672). Zu berücksichtigen kann zudem
etwa sein, ob und inwieweit die Eltern ihr Kind im Rahmen einer vorhergehenden Berufsausbildung unterstützen mussten (Senatsbeschluss vom 8.
März 2017 -
XII
ZB
192/16 -
juris Rn.
27)
oder
ob sie in der gerechtfer-tigten Erwartung eines früheren Ausbildungsabschlusses anderweitige, sie wirt-schaftlich belastende Dispositionen getroffen haben. Auch sonst kann sich aus den Verhältnissen der Eltern wie ihrem Alter oder ihrer Lebensplanung ein zu 18
-
9
-

berücksichtigendes Interesse an einer Entlastung von der Unterhaltspflicht er-geben (Senatsurteil [X.], 376 = [X.], 853, 855).
b) Diesen Rechtsgrundsätzen
wird die angefochtene Entscheidung [X.], indem sie einen Anspruch der Tochter des Antragsgegners auf Ausbil-dungsunterhalt, der nach §
37 Abs.
1 Satz
1 [X.] auf den Antragsteller über-gegangen sein könnte, verneint.
aa) Zutreffend hat das [X.] nicht im Hinblick auf die [X.] der Tochter des Antragsgegners Zweifel an der Angemessenheit des Medizinstudiums angemeldet. Entscheidet sich ein
Kind für einen zulassungs-beschränkten Studiengang und entstehen aufgrund der Abiturnote Wartezeiten, so führt das für sich genommen nicht zur Unangemessenheit der angestrebten Ausbildung. Es kann
lediglich zur Folge haben, dass das Kind seinen Bedarf während der Wartezeit durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen muss (vgl. [X.]/[X.] [Stand: 3.
April 2017] §
1610 Rn.
115, 119; vgl. auch [X.] FamRZ 2012, 1648
f.).
bb) Ebenso wenig trifft es auf rechtliche Bedenken, dass das Oberlan-desgericht den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Lehre als anästhe-sietechnische Assistentin und dem Medizinstudium bejaht hat.
Der sachliche Zusammenhang liegt auf der Hand
und wird auch von der [X.] nicht in Frage gestellt.
Aber auch der zeitliche
Zusammenhang ist gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass die Tochter des Antragsgegners mehr als zweieinhalb Jahre in dem erlernten Beruf der anästhesietechnischen Assistentin gearbeitet hat, weil
sie sich -
ihrem ursprünglichen Ausbildungsziel entsprechend -
durchgehend weiter für einen Medizin-Studienplatz beworben hat. Mit der Berufstätigkeit ist sie daher allein ihrer Verpflichtung gerecht geworden, bis zur Aufnahme des Studiums selbst ihren Bedarf zu decken. Die zwischen der praktisch-beruflichen 19
20
21
22
-
10
-

Ausbildung und dem Studienbeginn vergangene [X.] ist auf zwangsläufige, dem Kind nicht anzulastende Umstände zurückzuführen (vgl. Senatsurteile vom 23.
Mai 2001 -
XII
ZR
148/99 -
FamRZ 2001, 1601, 1602 und [X.], 376 = [X.], 853, 855).
Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, ist der Tochter des Antragsgegners ihr später
Studienbeginn
auch
nicht insge-samt unterhaltsrechtlich vorzuwerfen. Das [X.] hat insoweit kei-nen Verstoß gegen die sie treffenden Obliegenheiten festgestellt und dabei rechtlich tragfähig darauf abgestellt, dass durchgehende Bewerbungen bei der [X.] erfolgten. Soweit der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerdeerwiderung erstmals moniert, der Antragsteller habe weder zur Teilnahme der Tochter am direkten Auswahlverfahren der Universitäten für Medizinstudienplätze noch zu einem Bemühen um eine Ausbildung im Ausland (vgl. dazu [X.], 970, 971) vorgetragen, handelt es sich um neuen, im [X.] nicht zu berücksichtigenden Vortrag
zu Obliegenheitsverlet-zungen des Unterhalt begehrenden Kindes.
cc) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des [X.]s, eine Unterhaltspflicht des Antragsgegners für die [X.] nach Studienaufnahme der Tochter
sei im vorliegenden Einzelfall unzumutbar. Denn diese
tatrichterliche Beurteilung ist nicht von [X.] beeinflusst.
Das [X.] hat alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und zutreffend gewichtet.
Es hat einerseits gesehen, dass der Antragsgegner bislang keinen Aus-bildungsunterhalt leisten musste, und diesen Umstand zu Recht
als gegen die Annahme einer Unzumutbarkeit der Unterhaltspflicht sprechend gewertet. So-weit das [X.] anmerkt, es sei nicht dargelegt, ob während der Lehre überhaupt ein ungedeckter Unterhaltsbedarf bestanden habe, kommt dieser Erwägung keine eigenständige Bedeutung zu.

23
24
-
11
-

Das [X.] hat andererseits das Alter der Tochter des [X.] in den Blick genommen. Diese hatte bei Beginn des Studiums ihr 26.
Lebensjahr annähernd vollendet und war damit kindergeldrechtlich nicht mehr als Kind berücksichtigungsfähig (vgl. §§
63 Abs.
1 Satz
2 iVm 32 Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 EStG; §
2 Abs.
2 [X.]). Mithin hatte sie ein Alter erreicht, in dem Eltern typischerweise nicht mehr ohne Weiteres mit der Aufnahme eines Studi-ums ihres Kindes rechnen müssen. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, jedenfalls ein Studienabschluss sei zu diesem [X.]punkt nicht der [X.], weshalb der Antragsgegner noch nicht davon habe ausgehen können, nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Dies verkennt, dass es für die Lebensplanung der Eltern
einen entscheidenden Unterschied darstellt, ob das Kind mit fast 26 Jahren noch studiert oder das Studium erst aufnimmt, und sie ohne Anhaltspunkte gerade nicht mit einem derart späten Studienbeginn rechnen
müssen.
In
die Zumutbarkeitsprüfung des [X.]s ist auch zutreffend eingeflossen, dass der Antragsgegner mit dem kreditfinanzierten Erwerb eines Eigenheims und der Inanspruchnahme verschiedener Konsumentenkredite fi-nanzielle Dispositionen getroffen hat, die seine wirtschaftliche [X.] schmälern. Dabei kommt es entgegen der von der Rechtsbeschwerde ver-tretenen Ansicht
nicht darauf an, ob hierdurch seine unterhaltsrechtliche [X.] im Sinne des §
1603 Abs.
1 BGB eingeschränkt oder gar aufge-hoben war. Für die Frage der Zumutbarkeit ist vielmehr maßgeblich, dass sich der unterhaltspflichtige Elternteil
im -
berechtigten -
Vertrauen darauf, nicht mehr für den Unterhalt des Kindes aufkommen zu müssen, finanziell gebunden und dadurch sein für die eigene Lebensführung zur Verfügung stehendes Ein-kommen verringert hat. Ohne Belang könnte dies nur bei außergewöhnlich gu-ten finanziellen Verhältnissen des Elternteils
sein, bei denen das Bestehen [X.] Unterhaltspflicht für langfristig wirkende finanzielle Entscheidungen keinen 25
26
-
12
-

relevanten Gesichtspunkt darstellt. Dass dies beim Antragsgegner der [X.], macht der Antragsteller jedoch nicht geltend.
Mit Blick auf diese Umstände hat das [X.] zu Recht als entscheidend angesehen, dass der Antragsgegner von seiner Tochter zu kei-nem [X.]punkt über ihre Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt worden ist
(zur gegenteiligen Fallgestaltung [X.], 970). Nach den ge-troffenen Feststellungen hat der Antragsgegner weder Informationen zum Schulabschluss noch zum angestrebten oder eingeschlagenen Ausbildungs-gang seiner Tochter erhalten. Hinzu kommt, dass er sich selbst schriftlich we-gen des Unterhalts an seine Tochter gewandt hatte, als er ihren Schulabschluss vermutete, ohne dass eine Reaktion hierauf erfolgte. Dem Antragsgegner ist daher nicht die Verletzung einer eigenen Nachfrageobliegenheit (vgl. dazu Se-natsurteil vom 12.
Mai 1993 -
XII
ZR
18/92 -
FamRZ 1993, 1057, 1059) [X.]. Dieser dem Antragsgegner nicht anzulastende [X.] führt im Zusammenspiel mit dem Lebensalter der Tochter dazu, dass sein Ver-

27
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13
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trauen darauf, keinen Ausbildungsunterhalt mehr leisten zu müssen, als recht-lich schützenswert anzusehen ist.
Dose
[X.]
Günter

Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 29.10.2015 -
53 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.07.2016 -
5 UF 370/15 -

Meta

XII ZB 415/16

03.05.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2017, Az. XII ZB 415/16 (REWIS RS 2017, 11591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11591

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