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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 17. Mai 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1610 Abs. 2 a) Die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten [X.]n ist nicht auf Ausbildungsabläufe übertragbar, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die [X.] absolviert wird. In solchen Fällen ist nur dann von einer einheitli-chen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde (im [X.] an die [X.]surteile vom 10. Oktober 1990 - [X.] - FamRZ 1991, 320, 321 und vom 30. November 1994 - [X.] - FamRZ 1995, 416, 417 f.). b) Die Eltern schulden ihrem Kind aber jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtens-werten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehlein-schätzung der Begabung des Kindes beruht (Fortführung des [X.] vom 12. Mai 1993 - [X.] - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.). c) Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzöge-rung in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, wenn diese unter Berück-sichtigung aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen ist. [X.], Urteil vom 17. Mai 2006 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2006 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Wage-nitz, [X.] und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 2. Familien-senats in [X.] des [X.] vom 17. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der am 21. Oktober 1976 geborene Kläger nimmt den [X.], seinen Vater, auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für die [X.] ab November 2002 in Anspruch. 1 Der [X.] hat nach der Scheidung der Ehe mit der Mutter des [X.] wieder geheiratet; seine zweite Ehefrau ist während des Revisionsverfahrens am 23. April 2005 verstorben. Aus dieser Ehe ist der am 3. März 1992 gebore-ne [X.] hervorgegangen. 2 - 3 - Nach den Feststellungen des [X.] erzielte der [X.] im Jahre 2002 [X.] in Höhe von monatlich 1.962 •, die Mutter des [X.] ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.136 •. 3 4 Der Kläger schloss seine Schulausbildung im [X.] 1993 mit dem Realschulabschluss ab. Danach absolvierte er in der [X.] von 1993 bis 1995 eine Maurerlehre. Sodann besuchte er bis 1998 die Fachoberschule, die er mit der Fachhochschulreife abschloss. Obwohl er bereits in dieser [X.] dahin ten-dierte, sich auf eine Anwärterstelle im gehobenen Polizeidienst zu bewerben, absolvierte er zunächst bis 1999 seinen Zivildienst. Im gleichen Jahr bestand er die Aufnahmeprüfung für den gehobenen Polizeidienst. Diese Ausbildung gab er zum Jahreswechsel 2001/2002 auf, nachdem er die Zwischenprüfung zwei-mal nicht bestanden hatte. In der Folgezeit war er bis September 2002 arbeits-los und bezog Leistungen des Arbeitsamts. Seit Oktober 2002 studiert er Archi-tektur; das Studium wird er voraussichtlich noch im Jahre 2006 abschließen. Das Amtsgericht hat den [X.] unter Berücksichtigung seiner Zah-lungen für die [X.] von November 2002 bis Januar 2003 zu rückständigem [X.] sowie zur Zahlung monatlichen Unterhalts für die [X.] ab Februar 2003 in Höhe von 323 • verurteilt. Die Berufung des [X.] blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die - vom [X.] zugelassene - Revision des [X.], mit der er weiterhin Klagabweisung begehrt. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 - 4 - [X.] 7 Nach Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der [X.] dem Klä-ger Ausbildungsunterhalt bis zum Abschluss seines [X.]. [X.] komme ein Unterhaltsanspruch nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] "wohl nicht in Betracht". Indes begegne diese Rechtspre-chung erheblicher Kritik, die letztlich dazu führe, dass ihr jedenfalls im [X.] Fall nicht zu folgen sei. Angesichts des komplexen Bildungssystems in [X.], das auch vorzeitigen Schulabbrechern vielfältige Möglichkeiten eröffne, das Versäumte später nachzuholen, erscheine das starre Festhalten an einer vorgegebenen Ausbildungsreihenfolge auch im Hinblick auf § 1610 Abs. 2 BGB nicht mehr vertretbar und sei jedenfalls nicht mehr mit den Realitäten vereinbar. [X.] könne vom Unterhaltsberechtigten nicht verlangt werden, dass er schon mit Verlassen der Schule feste Vorstellungen über seinen künftigen [X.] habe und diese den Eltern bekannt gebe. Den sich stetig ändernden An-forderungen des aktuellen Arbeitsmarktes könne nur derjenige gerecht werden, der "flexibel bleibe und sich von den überkommenen Ausbildungsvorstellungen löse". Vor diesem Hintergrund erscheine auch die Forderung, zwischen den einzelnen Bildungsmaßnahmen müsse ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen, als anachronistisch. Wegen der sich aus § 1610 Abs. 2 BGB erge-benden Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme könne auch nicht un-berücksichtigt bleiben, welche finanzielle Belastung der Eltern mit der Ausbil-dung ihrer Kinder bislang verbunden gewesen sei. Dem komme hier besondere Bedeutung zu, weil der [X.] seit dem Jahre 1994 nicht mehr zum Ausbil-dungsunterhalt herangezogen worden sei. Vor diesem Hintergrund müsse dem Kläger "die Chance des Irrtums gegeben werden". Indem der Kläger das Fach-abitur abgelegt, die Aufnahmeprüfung zum Polizeidienst bestanden und das 8 - 5 - Architekturstudium bislang mit großem Erfolg betrieben habe, habe er gezeigt, dass seine Fähigkeiten durch die Maurerlehre nicht hinreichend gefordert seien. 9 Dem [X.] sei allerdings ein gewisser Vertrauensschutz zuzubilli-gen, soweit er durch den Erwerb seiner Eigentumswohnung weitere [X.] eingegangen sei. Deswegen sei von seinem Nettoeinkommen der hälfti-ge Betrag der den Mietwert seiner Eigentumswohnung übersteigenden [X.] mit 125 • monatlich abzusetzen. Weiter hat das [X.] den vorrangigen Unterhalt des minderjährigen [X.] - gestaffelt nach Alter des Kindes - mit 135 % des [X.] der [X.] Tabelle berücksich-tigt und dem Kläger das hälftige Kindergeld unabhängig von der Befristung nach § 2 Abs. 2 [X.] dauerhaft angerechnet. Auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse beider Eltern ergebe sich deswegen ein Unterhaltsanspruch des [X.], der den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag jedenfalls nicht unterschreite. 10 I[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nur teilweise stand. 11 1. Das [X.] ist davon ausgegangen, dass dem Kläger kein vertraglicher Unterhaltsanspruch gegen den [X.] zusteht. Das ist revisi-onsrechtlich nicht zu beanstanden. 12 - 6 - 2. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-gegangen, dass der [X.] dem Kläger dem Grunde nach gesetzlichen Aus-bildungsunterhalt schuldet. 13 14 a) Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kos-ten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem [X.] und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten ent-spricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der [X.] hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind daher nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hat der [X.] nur unter besonderen Umständen angenom-men, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei [X.] nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. [X.] kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zu-sammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg an-zusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Aus-bildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wur-de ([X.]surteil vom 30. November 1994 - [X.] - FamRZ 1995, 416 f. m.w.N.; [X.] 69, 190, 194 = FamRZ 1977, 629 f.). 15 b) Diese Grundsätze hat der [X.] für die Fälle modifiziert, in denen ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. [X.]). Grund für die Modifizierung war das zunehmend geänderte [X.] der Studienberechtigten, die sich durch eine praktische Berufsausbildung eine [X.] - 7 - chere Lebensgrundlage schaffen, ein anschließendes Studium aber nicht von vornherein ausschließen wollen. Dabei hat der [X.] allerdings wegen des aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des [X.] daran festgehalten, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen. Er hat es jedoch genügen lassen, dass der Studienabschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, weil es gerade der Ei-genart des vom herkömmlichen Bild abweichenden [X.]s ent-spricht, dass sich der Abiturient bei Aufnahme der praktischen Ausbildung [X.] noch nicht über ein anschließendes Studium schlüssig ist ([X.]surteile [X.] 107, 376, 381 ff. = [X.], 853, 854 f. und vom 23. Mai 2001 - [X.] ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601 f.). c) Eine Übertragung dieser für die so genannten [X.] entwickelten Grundsätze auf Ausbildungsabläufe, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die [X.] absolviert wird, hat der [X.] stets abgelehnt. In solchen Fällen hat er die einzelnen Ausbildungsabschnitte nur dann als einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung angesehen, wenn schon bei [X.] der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde ([X.]surteil vom 10. Oktober 1990 - [X.] - FamRZ 1991, 320, 321). Denn auch insoweit können die [X.] nicht für die Kosten einer zweiten oder weiteren Ausbildung herangezogen werden, wenn sie ihre Unterhaltspflicht durch Finanzierung einer [X.] abgeschlossenen Berufsausbildung in rechter Weise erfüllt haben. [X.] steht der Gedanke, dass die Unterhaltspflicht der Eltern von der Frage mitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind nach ei-nem Schulabschluss und einer zu Ende geführten, in sich geschlossenen [X.] - 8 - rufsausbildung noch eine berufsqualifizierende Ausbildung - gegebenenfalls über weitere Ausbildungsstufen hinweg - anstrebt. Denn die Belange der [X.] dürfen insoweit nicht unberücksichtigt bleiben. Die Eltern müs-sen sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können, wie lange sie mit einer [X.] zu rechnen haben. Das Ausbildungsunter-haltsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ist auch insoweit von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt, als einerseits die Eltern leichtere Verzögerungen oder ein zeitweiliges Versagen hinnehmen müssen, andererseits das Kind seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit anzugehen hat. Vor diesem Hintergrund ergeben sich wesentliche Unterschiede zwi-schen den beiden Ausbildungsvarianten nach Abschluss des Abiturs einerseits oder der Realschule andererseits, die es rechtfertigen, jeweils auf andere Krite-rien abzustellen. Während der Abiturient insbesondere in der Oberstufe mehr an das theoretische Denken herangeführt und damit auf das Hochschulstudium vorbereitet wird, gewährt der Realschulabschluss dem Absolventen eine [X.], die Grundlage für eine praxisorientierte Berufsausbildung sein soll. Hat ein Kind auf dem herkömmlichen schulischen Weg das Abitur und damit die allgemeine Zugangsberechtigung zum Studium erlangt, müssen die Eltern re-gelmäßig von vornherein mit einer Hochschulausbildung rechnen. Aufgrund der allgemeinen Entwicklung des [X.]s von Abiturienten müssen sie dabei allerdings gewärtigen, dass eine praktische Ausbildung vorgeschaltet und der Entschluss zu dem fachlich darauf aufbauenden Studium erst anschlie-ßend gefasst wird. Eine solche Vorhersehbarkeit ergibt sich demgegenüber nicht ohne weiteres in den Fällen, in denen ein Kind, nachdem es aufgrund [X.] Fähigkeiten und seines Leistungswillens einen Haupt- oder Realschulab-schluss erreicht hat, im [X.] an eine Lehre zunächst durch Wiederauf-nahme der schulischen Ausbildung die Fachhochschulreife zu erlangen sucht, 18 - 9 - um sodann ein Fachhochschulstudium anzuschließen ([X.]surteil vom 30. November 1994 aaO, 417 f. m.w.N.). 19 Das spricht dafür, in den letztgenannten Fällen die Einheitlichkeit der Ausbildung jedenfalls dann zu verneinen, wenn das Kind nicht von vornherein die Absicht geäußert hatte, nach der Lehre die Fachoberschule zu besuchen und anschließend zu studieren und die Eltern mit einem derartigen beruflichen Werdegang des Kindes auch nicht aufgrund sonstiger besonderer Anhaltspunk-te zu rechnen brauchten. Solche Anhaltspunkte können sich etwa aus der [X.] schulischen Entwicklung ergeben oder auch in der anschließenden Lehre zeigen, indem sie eine deutliche Begabung, insbesondere in theoreti-scher Hinsicht, für einen Fachbereich und für eine Weiterbildung auf diesem Gebiet erkennen lassen. Auch wenn sich ein allgemein geändertes [X.] feststellen ließe, wonach Kinder mit Realschulabschluss in zu-nehmendem Maße nach einer praktischen Ausbildung die Fachoberschule be-suchen und alsdann studieren, kann nichts anderes gelten. Denn wenn sich die schulische Ausbildung (zunächst) auf den Realschulabschluss beschränkt und beim Eintritt in die praktische Ausbildung weder die Absicht besteht, nach deren Abschluss die Fachoberschule zu besuchen und zu studieren, noch sonst nach der erkennbar gewordenen Begabung oder nach der Leistungsbereitschaft und dem Leistungsverhalten des Kindes eine entsprechende Weiterbildung nach Abschluss der Lehre zu erwarten ist, braucht der Unterhaltspflichtige nicht damit zu rechnen, nach dem Abschluss der berufsqualifizierenden praktischen Aus-bildung des Kindes zu weiteren Unterhaltsleistungen herangezogen zu werden ([X.]surteil vom 30. November 1994 aaO, 418). 3. Auch in anderen Fällen als einer gestuften Ausbildung hat der [X.] stets betont, dass die Eltern ihrem Kind jedenfalls Unterhalt für eine [X.] schulden, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen 20 - 10 - und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält ([X.]surteil vom 23. Mai 2001 aaO, 1601). 21 a) Der [X.] hat insoweit ausgeführt, dass die Eltern ihrem Kind aus-nahmsweise auch eine zweite Ausbildung finanzieren müssen, wenn sie es in einen unbefriedigenden, seinen Begabungen nicht hinreichend Rechnung tra-genden Beruf gedrängt haben ([X.]surteile vom 24. Oktober 1990 - [X.] ZR 124/89 - FamRZ 1991, 322 f. und vom 24. September 1980 - [X.] - FamRZ 1980, 1115 f.). Dem hat der [X.] Fälle gleichgestellt, in denen dem Kind eine angemessene Ausbildung verweigert worden ist und es sich aus die-sem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht. Dabei hat der [X.] ausdrücklich ausge-führt, dass die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen von dem Grundsatz der Verpflichtung zur Finanzierung nur einer Ausbildung [X.] als abschließender, andere Fallgruppen ausschließender Katalog [X.] werden können ([X.]surteil vom 24. Oktober 1990 aaO, 323). Eine fortdauernde Unterhaltspflicht der Eltern hat der [X.] deswegen auch für die Fälle angenommen, in denen die erste Ausbildung auf einer deutli-chen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht. Auch in solchen Fäl-len haben die Eltern ihre Verpflichtung zur Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung noch nicht in rechter Weise erfüllt und sind im Einzelfall ver-pflichtet, dem Kind ausnahmsweise eine angemessene zweite Ausbildung zu finanzieren ([X.]surteile vom 14. Juli 1999 - [X.] ZR 230/97 - [X.], 420 und vom 12. Mai 1993 - [X.] - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.). 22 b) Dabei begegnet es nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Frage, ob der Erstausbildung des Kindes eine 23 - 11 - Fehleinschätzung seiner Begabung zugrunde lag, nach den Verhältnissen [X.] wird, die sich erst nach Beendigung dieser Ausbildung ergeben haben. Zwar ist die Frage der beruflichen Eignung eines Kindes grundsätzlich aus der Sicht bei Beginn der Ausbildung und den zu dieser [X.] zutage getretenen per-sönlichen Anlagen und Neigungen zu beantworten ([X.]surteil vom 25. Februar 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 437, 438). Um eine unange-messene Benachteiligung von so genannten [X.] zu vermeiden, gilt dies aber schon dann nicht, wenn sich später herausgestellt hat, dass die [X.] getroffene Entscheidung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Be-gabung des Kindes beruht ([X.]surteile vom 24. Oktober 1990 aaO und vom 14. Juli 1999 aaO). Nur auf diese Weise lässt sich eine unangemessene Be-nachteiligung des im Rahmen der späteren Ausbildung besonders erfolgreichen Kindes vermeiden. c) Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, dem Unterhaltsberechtig-ten eine Berufsausbildung zu ermöglichen, steht zwar dessen Obliegenheit ge-genüber, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in ange-messener und üblicher [X.] zu absolvieren. Nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) kann der Unterhaltsschuldner jedoch Verzögerungen in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, die auf ein leichteres, nur vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen sind ([X.]surteile vom 12. Mai 1993 aaO, 1059 und vom 14. Juli 1999 aaO, 421). Deswegen steht der Verpflichtung der Eltern zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt nicht entgegen, dass ein Kind die später zu finanzierende Ausbildung ohne gewichtiges Verschulden nicht sogleich nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts begon-nen und zielstrebig fortgeführt hat. In solchen Fällen hat eine Obliegenheitsver-letzung des Kindes jedenfalls kein solches Gewicht, dass sie die schwerwie-gende Folge eines Verlustes des Unterhaltsanspruchs nach sich ziehen muss. 24 - 12 - d) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist der Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer begabungsgerechten Ausbildung jedoch auch dann nicht schrankenlos gewährleistet. 25 26 Je älter ein Kind bei Aufnahme einer Ausbildung ist und je eigenständiger es seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt die Elternverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg zurück. Die hinsichtlich der Angemessenheit der weiteren Ausbildung zu stellenden Anforderungen bedürfen deshalb mit zunehmendem Alter des Kindes der besonders sorgfältigen Prüfung ([X.]sur-teil vom 14. Juli 1999 aaO, 421 f.). Auch wenn das Kind noch keine oder keine angemessene Berufsausbil-dung erfahren hat, kann eine besonders lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und es sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabungen und Fertigkeiten verdienen muss ([X.]surteil vom 4. März 1998 - [X.] ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672). 27 4. Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] dem Grunde nach eine fortdauernde Unterhaltspflicht des [X.] angenommen, ohne dass dies der Rechtsprechung des [X.]s widerspricht. 28 a) Das Studium der Architektur bildet allerdings auch unter Berücksichti-gung der weiteren Ausbildungsabschnitte des [X.] keine einheitliche Be-rufsausbildung mit der zuvor abgeschlossenen Maurerlehre. Dabei kann dahin-stehen, ob der im Interesse des Vertrauensschutzes des Unterhaltspflichtigen von der Rechtsprechung des [X.]s verlangte sachliche Zusammenhang bei-der Ausbildungen gegeben ist. Der unmittelbar an die Lehre anschließende Be-such der Fachoberschule bis zur Fachhochschulreife ist als Voraussetzung des aufbauenden Ausbildungsgangs unverzichtbarer Bestandteil einer einheitlichen 29 - 13 - Ausbildung. Auch der im [X.] daran absolvierte Zivildienst hat die Ausbil-dung zwar unterbrochen, steht ihrer Einheitlichkeit aber nicht entgegen, weil der Kläger damit lediglich seine gesetzliche Verpflichtung erfüllt hat, wenngleich er dieser Pflicht mit einem früheren Eintritt in den Polizeidienst hätte entgehen können. 30 Um einen einheitlichen Ausbildungsgang im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s handelt es sich hier aber deswegen nicht, weil der Kläger eine der-art gestufte Ausbildung mit einem Studium der Architektur als Abschluss nicht seit Beginn der praktischen Ausbildung bis zum Beginn des Studiums kontinu-ierlich verfolgt hat. Dabei kann ebenfalls dahinstehen, ob der Kläger bei Beginn seiner Maurerlehre eine solch gestufte Ausbildung einschließlich des späteren Studiums der Architektur oder jedenfalls des - artverwandten - Studiums zum Bauingenieur angestrebt hatte und ob dieses auch erkennbar geworden ist (vgl. [X.]surteil vom 10. Oktober 1990 aaO). Denn spätestens mit Aufnahme der Ausbildung zum gehobenen Polizeidienst im Jahre 1999 hat der Kläger eine solche Absicht aufgegeben und eine andersartige Ausbildung begonnen, für die er wegen der im Polizeidienst erzielten eigenen Einkünfte keiner Unterhaltsleis-tungen des [X.] mehr bedurfte. b) Das [X.] ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass es eine Fehleinschätzung war, die Maurerlehre würde für den Kläger eine an-gemessene Berufsausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB darstellen. Zum einen berücksichtigte diese Ausbildung seine Begabung und Fähigkeiten nicht hinreichend. Auch der [X.] hatte ihm ursprünglich selbst empfohlen, später noch ein Studium aufzunehmen. Andererseits hat auch die hier ausnahmsweise zu berücksichtigende weitere Entwicklung unzweifelhaft gezeigt, dass der Klä-ger mit seiner Maurerlehre und einer Berufstätigkeit auf dieser Grundlage unter-fordert gewesen wäre. Er hat in der Folgezeit erfolgreich die Fachoberschule 31 - 14 - besucht und die Fachhochschulreife erworben. Außerdem hat er die [X.] zum gehobenen Polizeidienst bestanden. Dass der Kläger die Zwischenprüfung in diesem Dienst zweimal nicht bestanden hat, steht dem nicht entgegen, weil er unstreitig intellektuell dazu in der Lage gewesen wäre und mit den Prüfungsergebnissen lediglich eine freiwillige Beendigung des [X.] mit der Folge einer Rückzahlung des [X.] wollte. Für seine besonderen Fähigkeiten und seinen Einsatzwillen, denen der Abschluss einer Maurerlehre nicht annähernd gerecht wird, spricht aber insbesondere der Umstand, dass der Kläger sein Architekturstudium nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jetzt "mit großem Erfolg" betreibt. c) Einer Fortdauer der Unterhaltspflicht des [X.] steht auch nicht entgegen, dass der Kläger vor Beginn des Studiums für mehr als zwei Jahre im gehobenen Polizeidienst tätig war, bevor er diesen Berufsweg nach den nicht bestandenen Zwischenprüfungen beendete. Wie schon ausgeführt, steht der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbil-dung auf Seiten des Unterhaltsberechtigten zwar die Obliegenheit gegenüber, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher [X.] zu absolvieren. Abhängig von Alter und Einsichtsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten muss der Unterhaltspflichtige aber Verzögerungen der Ausbildung hinnehmen, die nur auf einem vorübergehenden leichten Versagen des Kindes beruhen. So liegt der Fall hier: 32 Der Kläger, der im Alter von 16 Jahren nach dem Realschulabschluss zunächst eine Maurerlehre durchgeführt hatte, sah nach Erreichen der [X.] den gehobenen Polizeidienst als den seinen Neigungen am Bes-ten entsprechenden Ausbildungsgang an. Wenn er sich dabei mangels hinrei-chender Kenntnisse von diesem Berufsbild geirrt hat, liegt darin kein so gravie-rendes Verschulden, dass es den vollständigen Wegfall seines Anspruchs auf 33 - 15 - Ausbildungsunterhalt rechtfertigen könnte. Insbesondere ist dem Kläger unter-haltsrechtlich nicht vorwerfbar, dass er den Dienst nicht früher abgebrochen, sondern erst nach den nicht bestandenen Zwischenprüfungen beendet hat (vgl. auch [X.]surteil vom 15. Juni 1994 - [X.] ZR 38/93 - NJW 1994, 2362, 2363). Bei der Bewertung dieser Fehleinschätzung seiner Neigungen kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Vergangenheit stets bemüht hatte, den [X.] nicht übermäßig finanziell zu belasten. Der Kläger hat lediglich im [X.] seiner Maurerlehre bei dem [X.] gewohnt und ihn in der Folgezeit bis zum Beginn des Studiums nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch genommen. Zwar kann ein Kind, das eine seinen Anlagen entsprechende Ausbildung erhalten hatte, von seinen Eltern nicht deswegen die Kosten für eine weitere, bessere Ausbildung beanspruchen, weil die Eltern für die erste Ausbildung keine finan-ziellen Beiträge geleistet haben ([X.]surteil vom 25. Februar 1981 aaO). Die Verpflichtung zur Gewährung von Ausbildungsunterhalt ist deshalb grundsätz-lich unabhängig von der Höhe der Kosten einer vorangegangenen Ausbildung oder eines vorangegangenen Ausbildungsabschnitts. Die fehlende Unterhalts-bedürftigkeit in der Vergangenheit spricht aber gegen ein grobes Verschulden des [X.] im Rahmen seiner Fehleinschätzung beim Eintritt in den gehobe-nen Polizeidienst. Hinzu kommt hier, dass der [X.] mit dem Kläger und seiner Mutter über Unterhaltszahlungen für die weitere Ausbildung verhandelt hat. Dabei ist nach den Feststellungen des [X.] zwar keine Einigung über die Höhe des Unterhalts zustande gekommen. Der [X.] hat die weitere Ausbil-dung des [X.] durch Aufnahme eines Studiums aber auch nicht abgelehnt. Daran muss er sich jetzt festhalten lassen, was einer Obliegenheitsverletzung durch den Kläger entgegensteht. 34 - 16 - Dem Grunde nach schuldet der [X.] dem Kläger deswegen noch ei-ne angemessene Berufsausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB, die [X.] Begabung, seinen Fähigkeiten, seinem Leistungswillen und seinen beach-tenswerten Neigungen entspricht. 35 36 5. Das Berufungsurteil kann aber keinen Bestand haben, weil es zur [X.] des Unterhaltsanspruchs des [X.] von der Rechtsprechung des [X.]s abweicht. Das [X.] hat den entsprechend seinen Leitlinien nach ei-nem festen Satz bemessenen Unterhaltsbedarf des studierenden [X.] antei-lig nach den Einkommensverhältnissen auf den [X.] und die Mutter des [X.] verteilt. Von der sich daraus ergebenden [X.] des [X.] hat es das für den Kläger gezahlte hälftige Kindergeld abgesetzt. Diese Be-rechnung widerspricht der neueren Rechtsprechung des [X.]s zur [X.] des staatlichen Kindergelds auf den Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder. 37 a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings von einem festen [X.]sbedarf des volljährigen [X.] aus, für den die Eltern anteilig einzuste-hen haben (Leitlinien der [X.]e Ziff. 13.1.1 und 13.1.2; vgl. auch [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 368 ff., 383 ff.; zur anteiligen Haftung vgl. auch [X.]surteil vom 9. Januar 2002 - [X.] ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 816 f.). 38 b) Auf diesen Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist nach der neue-ren Rechtsprechung des [X.]s das staatliche Kindergeld allerdings in voller Höhe anzurechnen ([X.]surteil vom 26. Oktober 2005 aaO, 101 ff.). Das [X.] entlastet damit den unterhaltspflichtigen [X.] nicht lediglich hälf-tig, sondern entsprechend seines sich aus den Einkommens- und Vermögens-verhältnissen beider Eltern ergebenden Anteils an der [X.]. Der [X.] - 17 - gedeckte Unterhaltsbedarf des [X.], für den der [X.] und die Mutter des [X.] nach ihren Einkommensverhältnissen anteilig haften, betrug während der [X.] des Bezugs von Kindergeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 2 Abs. 2 [X.]) mithin nur noch 446 • monatlich (600 • - 154 •). 40 6. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil die notwendig gewordene Neuermittlung des vom [X.] geschuldeten [X.] weitere tatsächliche Feststellungen erfordert. Weil mit der Unterhaltsklage ein auch in die Zukunft fortwirkender Unterhaltstitel begehrt wird, beruht die Festsetzung des geschuldeten Unterhalts auf einer Prognose der künftigen [X.] (vgl. insoweit [X.]surteil vom 3. November 2004 - [X.] ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). Dem Unterhaltsanspruch des [X.] für die [X.] ab Februar 2003 bis zum voraussichtlichen Abschluss seines Studiums im Jahre 2006 tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2004 nicht hinrei-chend Rechnung, weil es noch auf die Einkommensverhältnisse im Jahre 2002 abstellt. Soweit das Einkommen des [X.] und der Mutter des [X.] konkret feststeht, ist dieses der Einkommensberechnung zugrunde zu legen, was eine Prognoseentscheidung ausschließt. Im Übrigen fehlen Feststellungen des [X.] zu dem wirkli-chen Wohnwert der Eigentumswohnung des [X.], zumal dieser nicht mit dem im angemessenen Selbstbehalt enthaltenen Wohnvorteil übereinstimmen muss. Auch den vom [X.] vor dem Tod seiner zweiten Ehefrau im Rah-men des [X.] zu tragenden Anteil an der durch den Kauf der Wohnung übernommenen monatlichen Belastung hat das [X.] nicht individuell festgestellt. 41 - 18 - 7. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben: 42 43 Das Kindergeld kann den Unterhaltsbedarf des [X.] nur für den [X.]-raum decken, in dem es auch tatsächlich gezahlt wird. Eine fiktive Anrechnung kommt hingegen nicht in Betracht. Weil der Kläger im Oktober 2003 das 27. Lebensjahr vollendet hat, dürfte sein Anspruch auf Kindergeld in diesem Monat erloschen sein. Der [X.] hat nachgewiesen, dass seine zweite Ehefrau am 23. April 2005 verstorben ist. Seit diesem [X.]punkt muss der [X.] die unterhalts-rechtlich zu berücksichtigenden Kosten für die Finanzierung der [X.] allein aufbringen und sich im Gegenzug den vollen Mietwert der [X.] anrechnen lassen. 44 Ebenfalls seit dieser [X.] muss der [X.] einerseits die Erziehung und Beaufsichtigung und andererseits den Barunterhalt seines vorrangigen minder-jährigen Kindes S. sicherstellen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Denn ab dem Tod seiner zweiten Ehefrau haftet der [X.] seinem minderjährigen Kind im We-ge der Ausfallhaftung sowohl für den Betreuungsunterhalt als auch für den Ba-runterhalt, was im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. 45 - 19 - insoweit Weinreich/[X.] Familienrecht 2. Aufl. § 1606 Rdn. 17 ff.). Auch das wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben. [X.] [X.] Wagenitz [X.] Dose
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 27.08.2003 - 511 [X.]/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 17.03.2004 - 2 UF 309/03 -
Meta
17.05.2006
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2006, Az. XII ZR 54/04 (REWIS RS 2006, 3477)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3477
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 192/16 (Bundesgerichtshof)
Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen
XII ZB 192/16 (Bundesgerichtshof)
XII ZR 127/09 (Bundesgerichtshof)
Ausbildungsunterhalt: Unterhaltsanspruch bei verzögertem Ausbildungsbeginn wegen Schwangerschaft und nachfolgender dreijähriger Kinderbetreuung
XII ZR 127/09 (Bundesgerichtshof)
4 UF 46/98 (Oberlandesgericht Köln)
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