Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2001, Az. XII ZR 148/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2474

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:23. Mai 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 1610 Abs. 2Zu den Voraussetzungen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs [X.] von Ausbildungsunterhalt für ein Studium, das nach Abschluß einerAusbildung zur Sekretärin aufgenommen wird.[X.], Urteil vom 23. Mai 2001 - [X.] - [X.] am MainAGBad [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. Mai 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 3. [X.] fürFamiliensachen des [X.] vom30. April 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als [X.] des [X.] erkannt worden i[X.]Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts- Familiengerichts - [X.] von der Höhe vom 27. [X.] wird in vollem Umfang zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt den [X.], ihren Vater, auf Zahlung von Ausbil-dungsunterhalt für die [X.] von Juni 1994 bis einschließlich Mai 1998 in [X.] -Die Ehe der Eltern, aus welcher der 1967 geborene [X.] [X.], die1968 geborene Klägerin und die 1973 geborene Tochter [X.] hervorgegan-gen sind, wurde 1992 geschieden. Beide Eltern sind berufstätig.Die Klägerin beendete 1988 ihre allgemeine Schulausbildung mit demAbitur. Im Mai 1988 schloß sie mit einem "[X.] Fachinstitut" ["[X.]" für: [X.], Textverarbeitung, Organisation] einen Vertrag über eine zweijährigeAusbildung zur "Europasekretärin". Die im Oktober 1988 begonnene Ausbil-dung schloß die Klägerin im September 1990 erfolgreich ab; in der Folgezeitarbeitete sie als "[X.]-Sekretärin".Im [X.] 1991 forderte die Mutter der Klägerin diese auf, sich nun-mehr um ein Studium zu bemühen. Eine im Januar 1992 erfolgte [X.] Klägerin um einen Studienplatz an der privaten [X.]/[X.] wurde nach einem Auswahlverfahren im Juli 1992 abschlägigbeschieden. Daraufhin bewarb sich die Klägerin an der [X.] um einen Studienplatz für Volkswirtschaftslehre.Im [X.] 1992 trafen sich die Parteien zufällig. Die Klägerin sprachdabei auch ihre weiteren Ausbildungsabsichten an; der Beklagte [X.] Pläne als ihre "[X.] Oktober 1992 nahm die Klägerin ihr Studium in [X.] auf. In einemSchreiben vom November 1992 bat sie den [X.] hierfür um finanzielleHilfe. Der Beklagte lud die Klägerin daraufhin zu einem Gespräch zu sich ein,das am 23. Dezember 1992 stattfand. Bei ihrem Besuch erklärte sich der [X.] bereit, die Klägerin finanziell zu unterstützen - allerdings nur unter [X.], daß er nur an seinen [X.] [X.] Unterhalt zu zahlen habe,daß fortlaufend geprüft werde, inwieweit die Klägerin ihren Unterhalt durch eine- 4 -mit dem Studium einhergehende Erwerbstätigkeit selbst bestreiten könne, unddaß die Mutter der Klägerin keine Berufung gegen das einen nachehelichenAufstockungsunterhalt versagende Urteil des Familiengerichts einlegen werde.Die Mutter legte in der Folgezeit keine Berufung ein. Der Beklagte er-brachte an die Klägerin monatlich folgende Zahlungen: Von Dezember 1992bis April 1993 monatlich 620 DM, von Mai bis November 1993 595 DM und [X.] 1993 bis Februar 1995 645 DM. Die Zahlungen ab Oktober 1993waren ausdrücklich als Darlehen bezeichnet.Nach einem vorangegangenen Treffen mit seinen drei Kindern hatte [X.] an die Klägerin am 13. Januar 1994 einen als "Letztes Angebot [X.] Deines VBL- und [X.]" überschriebenenBrief gerichtet, in dem es unter anderem heißt:"Du hast Dein Studium ... in der Ungewißheit begonnen, ob [X.] Deinem Vater dafür Geld bekomm[X.] Ich habe [X.] dann ... beiunserem Treffen am 23.12.92 Unterhaltszahlung für [X.] dem Modell für [X.] (65 % x ([X.] + 100) zugesagt un-ter der Voraussetzung, daß ... ich neben [X.] nur [X.] Unterhaltzahle .... d.h. wenn [X.] dazu kam, war eine neue Vereinba-rung zu treffen, denn ich sagte [X.], daß ich dann nicht bereit war,noch einmal den gleichen Betrag für [X.] zu zahlen. ... [X.]hat ihr Studium im Oktober 1993 begonnen ... . [X.] bereit,[X.] im Rahmen meiner Möglichkeiten (die ich selbst bestimmenmuß) Dein weiteres Studium zu ermöglichen, indem ich [X.] [X.] anbiete: weitere Zahlungen in zu vereinbarenderHöhe ab Zahlung Februar [1994] als zinsloses Darlehen ... . ...".- 5 -Die Klägerin schloß ihr Studium im April 1998 mit der Diplomprüfung abund arbeitet seither in ihrem neuen Beruf.Ihre Klage auf Unterhalt für die [X.] von Juni 1994 bis Dezember 1995 inHöhe von monatlich 630,50 DM und für die [X.] von Januar 1996 bis Mai 1998in Höhe von monatlich 799,50 DM hat das Amtsgericht abgewiesen. [X.] hat der Klage teilweise entsprochen und der Klägerin für die[X.] von Juni bis Dezember 1994 monatlich 548 DM, für 1995 monatlich586 DM, für 1996 monatlich 706 DM und für die [X.] von Januar 1997 bis [X.] monatlich 638 DM zuerkannt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit derzugelassenen Revision.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel hat Erfolg; die Klage ist [X.] Der Klägerin steht ein gesetzlicher Anspruch auf Ausbildungsunterhaltnicht zu.a) Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfaßt der Unterhalt eines Kindes die Ko-sten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Darunter ist eine Be-rufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem [X.] und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten ent-spricht und die sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit [X.] hält. Haben Eltern ihrem Kind - wie hier der Beklagte der Klägerin - eineangemessene Berufsausbildung in dem dargelegten Sinn zukommen [X.] 6 -so sind sie nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nicht verpflichtet,die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen von diesemGrundsatz sind nur unter besonderen Umständen angenommen worden - [X.] sich nachträglich herausstellt, daß die erste Ausbildung auf einer deutli-chen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte, wenn die weitereAusbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist und [X.] von vornherein angestrebt war oder wenn während der erstenAusbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des [X.] deutlich wurde ([X.]Z 69, 190 = FamRZ 1977, 629; [X.]Z 107, 376,379 ff. = [X.], 853, 854). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalleshat das [X.] nicht festgestellt.b) Für die Fälle, in denen das Kind nach Erlangung der [X.] eine praktische Ausbildung durchlaufen hat und es sodann darumgeht, ob die Eltern ein sich hieran anschließendes Hochschulstudium zu finan-zieren haben, hat der Senat diese Grundsätze modifiziert ([X.]Z 107, 376,379 ff. = [X.], 853, 854 ff.; seither [X.]Rspr.). In diesen "Abitur-Lehre-Studium-Fällen" umfaßt der Unterhalt auch die Kosten eines Hochschulstudi-ums, wenn dieses mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einemengen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht und die Finanzierungdes [X.] den Eltern wirtschaftlich zumutbar i[X.] Es kann dahin-stehen, ob der Besuch des "[X.]-Fachinstituts" eine der Lehre vergleichbarepraktische Ausbildung darstellt. Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen Zu-sammenhang dieser Ausbildung mit dem von der Klägerin später aufgenom-menen Studium der Volkswirtschaftslehre.Das [X.] hat zwar das Vorliegen eines sachlichen Zu-sammenhangs zwischen der Ausbildung zur "[X.]" und dem [X.] -schließenden Studium mit Abschluß als Diplom-Volkswirtin bejaht. Wie sichaus den Ausbildungsplänen des "[X.]-Fachinstituts" und des Studiums ergebe,griffen beide Lerngebiete ineinander über; beide seien wirtschaftlich undsprachlich orientiert. Mit dieser Begründung werden die Anforderungen an [X.] des [X.], die § 1610 Abs. 2 BGB in dem Merkmalder Vorbildung zu einem Beruf grundsätzlich voraussetzt, jedoch nur unzuläng-lich wiedergegeben. Zu fordern ist hierfür vielmehr ein enger sachlicher Zu-sammenhang. Praktische Ausbildung und Studium müssen, wenn sie - wiehier - nicht ohnehin derselben Berufssparte angehören, so aufeinander bezo-gen sein, daß das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, [X.] oder Vertiefung bedeutet oder daß die praktische Ausbildung eine sinn-volle Vorbereitung auf das Studium darstellt ([X.]Z 107, 376, 382 = [X.], 853, 855). Diese Voraussetzung ist vom [X.] nicht [X.]. Die von dem "[X.]-Fachinstitut" vermittelten Fremdsprachenkenntnissemögen für ein späteres Studium und den weiteren beruflichen Werdegang ei-nes Auszubildenden hilfreich sein; sie reichen für sich genommen aber nichtaus, um einen engen Zusammenhang der die Fremdsprachenkenntnisse ver-mittelnden Ausbildung zu später aufgenommenen und nicht artverwandtenStudiengängen zu begründen (vgl. [X.]urteil vom 12. Mai 1993 - [X.]/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058). Ebenso ist nicht ersichtlich, ob die in [X.] dieses Instituts aufgeführten wirtschaftlich orientiertenLerngebiete, auf die das [X.] abstellt, speziell auf das [X.] Sekretärin zugeschnitten sind und insoweit das schwerpunktmäßig [X.] zielende Unterrichtsprogramm abrunden oder ob sie darüberhinaus nach Qualität, Umfang und Intensität der Wissensvermittlung alsGrundlegung für ein späteres Studium der Volkswirtschaftslehre geeignet und- auch unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Lasten, die eine dem [X.] -vorgeschaltete entgeltpflichtige Ausbildung an einer privaten Schule mit sichbringt - sinnvoll und dem Unterhaltspflichtigen als Vorstufe zum Studium zu-mutbar sind.Im übrigen fehlt es auch an dem erforderlichen zeitlichen Zusammen-hang zwischen der im September 1990 abgeschlossenen Ausbildung zur "Eu-ropa-Sekretärin" und dem erst im Oktober 1992 - nach rund zweijähriger [X.] als Sekretärin - aufgenommenen Studium. Das [X.]hat den Vortrag der Klägerin, eine rechtzeitige Bewerbung um einen Studien-platz sei ihr aufgrund des Scheidungsverfahrens der Eltern nicht möglich ge-wesen, insoweit zutreffend für nicht durchgreifend erachtet: Zwar ist der zeitli-che Zusammenhang auch dann als gewahrt anzusehen, wenn die zwischen derpraktisch-beruflichen Ausbildung und dem Studienbeginn des Kindes vergan-gene [X.] auf zwangsläufige, dem Kind nicht anzulastende Umstände zurück-zuführen i[X.] Dabei kann beispielsweise von Bedeutung sein, ob die familiärenSchwierigkeiten zu einer nachhaltigen Entwicklungsstörung bei dem Kind ge-führt haben und die Verzögerung bei der Aufnahme des Studiums als nichtvorwerfbar oder doch als nur leichteres Versagen erscheinen lassen ([X.]-urteil vom 27 September 1989 - [X.] - [X.], 149, 150). So lie-gen die Dinge hier jedoch nicht: Die bei der Trennung der Eltern 20jährige Klä-gerin hat keine Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsentwicklung geltend ge-macht, die für die späte Herausbildung ihrer endgültigen Berufsvorstellungenursächlich geworden i[X.] Sie hat auch nicht vorgetragen, wann welche ihrerberuflichen oder berufsvorbereitenden Entscheidungen in welcher Weise durchwelche familiären Ereignisse beeinflußt, verhindert oder erschwert wordensind. [X.] steht allerdings, daß die Klägerin ihre Ausbildung zur "[X.]" rund eineinhalb Jahre nach der Trennung ihrer Eltern mit derNote "sehr gut" abgeschlossen und anschließend rund zwei Jahre in dem er-- 9 -lernten Beruf gearbeitet hat. Wie die Klägerin in ihrem vom Berufungsgericht inBezug genommenen Schreiben vom 7. November 1992 verdeutlicht hat, [X.] diese beruflichen Erfahrungen mit einer von der Klägerin als "erniedrigend"empfundenen Tätigkeit ihren Studienwunsch reifen lassen. Auch vor diesemHintergrund ist nicht erkennbar, inwieweit der Streit ihrer Eltern um das ge-meinsame Haus und Teile des Hausrats einen zügigen Studienbeginn nachAbschluß der "[X.]"-Ausbildung gehindert haben könnten.c) Das [X.] hält den [X.] gleichwohl - unter [X.] § 1610 Abs. 2 i.V.m. § 242 BGB - für verpflichtet, der Klägerin Ausbil-dungsunterhalt für ihr Studium zu bezahlen, weil er sich durch seine Erklärun-gen und seine jedenfalls bis September 1993 vorbehaltlosen Unterhaltszahlun-gen selbst gebunden habe.Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht:Fehlt es - wie hier - an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einengesetzlichen Unterhaltsanspruch, so kann die Berufung auf [X.] und [X.] fehlende Tatbestandsmerkmal nicht ersetzen und gleichwohl eine gesetzli-che Unterhaltsschuld begründen. Eine andere Frage ist, ob und bejahenden-falls unter welchen Voraussetzungen sich aus der für Eltern und Kindern in§ 1618 a BGB wechselseitig begründeten Pflicht zu Beistand und Rücksicht-nahme im Einzelfall ausnahmsweise auch eine Verpflichtung eines Elternteilsergeben kann, Zahlungen, die er in der Vergangenheit an das Kind ohneRechtspflicht erbracht hat, für einen begrenzten [X.]raum fortzusetzen, [X.] Kind auf die Fortdauer dieser Zahlungen vertrauen durfte und in diesemberechtigten Vertrauen Dispositionen getroffen hat, die sich nicht sofort [X.] erhebliche Nachteile für das Kind rückgängig machen lassen. Diese Fra-- 10 -ge braucht indes nicht entschieden zu werden; denn ein solcher Fall liegt [X.] vor: Der Beklagte hat der Klägerin bereits bei ihrem Gespräch im [X.]1992, in dem die Klägerin dem [X.] erstmals von ihren Studienplänenberichtete, erklärt, daß es sich bei dieser Zweitausbildung um ihre "Privatsa-che" handele; auch in der Folgezeit hat der Beklagte keinen Zweifel daran ge-lassen, daß ihn keine gesetzliche Verpflichtung trifft, die Klägerin für die Dauerder von ihr begonnenen Zweitausbildung zu unterhalten.2. In einem solchen Fall kann sich ein Unterhaltsanspruch des Kindesallenfalls aus einer vertraglichen Abrede ergeben. Auch ein solcher [X.] Anspruch steht der Klägerin gegen den [X.] jedoch nicht zu.Das [X.] geht von einer "[X.]" des Beklag-ten an die Klägerin aus. Aus den vorliegenden Erklärungen ergebe sich, daßder Beklagte bereit gewesen sei, Ausbildungsunterhalt an die Klägerin zu [X.] - vor allem dann, wenn deren Mutter selbst auf nachehelichen Unterhaltverzichten, nämlich - wie auch geschehen - kein Rechtsmittel gegen die [X.] einlegen würde. Soweit der Beklagte in seiner[X.] an die Klägerin darauf hingewiesen habe, daß neu zu über-legen sei, wenn die Schwester [X.] Unterhaltsansprüche geltend mache, [X.] dies nur dahin verstanden werden, daß erneut über die Höhe des zuzahlenden Unterhalts nachzudenken sei, nicht jedoch über seine grundsätzli-che Unterhaltsverpflichtung. Das [X.] weist in diesem Zusam-menhang darauf hin, daß etwa mit Beginn der Ausbildungsforderungen derTochter [X.] die Unterhaltsverpflichtung des [X.] gegenüber seinem[X.] [X.] geendet habe.Auch diese Begründung hält indes einer rechtlichen Überprüfung [X.] -Eine vertragliche Abrede über die Gewährung eines - nach dem [X.] sich nicht geschuldeten - Ausbildungsunterhalts kann etwa in dem [X.] einer Ausstattung gesehen werden, das nach § 1624 Abs. 1 BGB derForm des § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht bedarf und deshalb durch [X.] wie schlüssige Erklärungen zustande kommen kann. Daß der [X.] gegenüber der Klägerin in diesem Sinne rechtsgeschäftlich verpflichtethabe, der Klägerin für die Dauer ihres Studiums Unterhalt zu leisten, hat das[X.]s jedoch nicht festgestellt.Die vom [X.] für die [X.] von Dezember 1992 bis Mai 1994 er-brachten Zahlungen erfolgten nicht vorbehaltlos, sondern nach Maßgabe derErklärungen im Gespräch der Parteien vom 23. Dezember 1993. In diesem [X.] hat der Beklagte nach den [X.]stellungen des Berufungsgerichts derKlägerin Unterhaltsleistungen unter anderem unter der Voraussetzung zuge-sagt, daß er daneben nur an seinen [X.] [X.] Unterhalt zu leisten habe.Diese Voraussetzung entfiel, als die Schwester der Klägerin im Oktober 1993ebenfalls ein Studium aufnahm und dafür vom [X.].Das [X.] bezieht den Vorbehalt des [X.], daß [X.] neu zu überlegen sei, falls auch die Schwester der [X.] an ihn stelle, demgegenüber nur auf die Höhe des [X.] die Klägerin zu zahlenden Unterhalts, nicht jedoch auf die [X.]. Diese tatrichterliche Würdigung [X.] revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie steht mit dem [X.] Gesprächs, wie er im Schreiben des [X.] vom 13. Januar 1994 wie-dergegeben und auch in den Ausführungen des [X.]s zugrundegelegt ist, nicht im Einklang und läßt zudem wesentliche vom Oberlandesge-- 12 -richt festgestellte Umstände unberücksichtigt: So ist die Übernahme einer demGrunde nach uneingeschränkten Unterhaltspflicht des [X.] mit dessenfrüherer Erklärung, bei der von der Klägerin aufgenommenen [X.] es sich um deren "Privatsache", ebensowenig zu vereinbaren wie [X.] vom [X.] im Gespräch vom 23. Dezember 1993 aufgestellten [X.] für künftige Unterhaltsleistungen an die Klägerin; sie läßt sichauch nicht mit dem Angebot des [X.], der Klägerin weiterhin Zahlungen,aber nur als Darlehen, zu leisten, in Einklang bringen. Außerdem ließe [X.] [X.] dem Grunde nach uneingeschränkt übernommene Unterhalts-pflicht offen, wie sich die Höhe des Unterhalts bemessen sollte, wenn auch [X.] [X.] Unterhaltsforderungen gegen den [X.] geltend [X.] die Parteien sich über die Höhe des dann an die Klägerin zu [X.] nicht einigen würden. Das [X.] hält, wie die [X.] des der Klägerin zuerkannten Unterhalts zeigt, für einen solchen Fall of-fenbar die gesetzliche Regelung für anwendbar. Damit wird jedoch verkannt,daß die Parteien mit der Bezugnahme auf das für den [X.] "Modell" eine eigenständige Regelung über Unterhaltsbedarf [X.] getroffen haben, der Beklagte für den Fall einer Inanspruch-nahme auch durch die Tochter [X.] gerade entlastet werden wollte und [X.] auf die gesetzlichen Maßstäbe diesem Ziel zuwiderläuft.Die Annahme einer vom [X.] dem Grunde nach uneingeschränktübernommenen Unterhaltspflicht des [X.] läßt sich auch nicht, wie das[X.] meint, auf die vom [X.] - als Voraussetzung künftigerUnterhaltszahlungen an die Klägerin - geäußerte Erwartung stützen, daß seinegeschiedene Ehefrau keine nachehelichen Unterhaltsansprüche weiterverfol-gen werde. Das [X.] geht offenbar davon aus, daß der [X.] Unterhaltsleistungen an die Klägerin gleichsam als Gegenleistung für einen- 13 -Verzicht seiner geschiedenen Ehefrau zugesagt hat und - nach dem Erhalt [X.] - nunmehr auch an seine Zusage dem Grunde nach gebundenbleiben müßte. Ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis ist vom Oberlandesge-richt jedoch nicht festgestellt; der Vortrag der Parteien bietet hierfür auch [X.] Anhaltspunkte: Die geschiedene Ehefrau war mit ihrer Klage auf nach-ehelichen Unterhalt erfolglos; der Beklagte wollte sicherstellten, daß er - nebenden an seinen [X.] zu erbringenden und den von der Klägerin erbetenen Un-terhaltsleistungen - nicht zusätzlich mit weiteren Unterhaltsforderungen, sei esvon der Tochter [X.], sei es im Wege des Rechtsmittels von der geschiede-nen Ehefrau, konfrontiert würde. Dieses Ziel wurde nur erreicht, wenn er [X.] an die Klägerin von einer doppelten Bedingung - keinRechtsmittel der geschiedenen Ehefrau, keine Unterhaltsforderung der Tochter[X.] - abhängig machte; für eine - wenn auch nur dem Grunde nach- uneingeschränkte Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin läßt sichdaraus nichts herleiten.3. Die angefochtene Entscheidung konnte danach keinen Bestand ha-ben. Da weitere [X.]stellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in [X.] abschließend entscheiden. Der Klägerin steht der begehrte Unterhaltweder aus Gesetz noch aus Vertrag zu. Das klagabweisende Urteil des Famili-engerichts ist deshalb wiederherzustellen und die gegen dieses Urteil gerich-tete Berufung der Klägerin in vollem Umfang zurückzuweisen.[X.] HahneBundesrichterin [X.] undBundesrichter [X.] sind im [X.] verhindert zu unterschreiben. [X.] [X.]

Meta

XII ZR 148/99

23.05.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2001, Az. XII ZR 148/99 (REWIS RS 2001, 2474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2474

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