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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 243/14
XII [X.]/14
vom
28. Mai 2014
in der Betreuungssache
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Mai 2014 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 87 des [X.] vom 25. März 2014 werden verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG).
Gründe:
Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft.
Soweit sich die Betroffene gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe durch das Beschwerdegericht wendet, fehlt es an der gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht. Eine Beschwerde gegen die unterbliebene Zulassung hat der Gesetzgeber in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bewusst nicht eröffnet (vgl. BT-Drucks. 16/6308, [X.]). Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 FamFG liegen nicht vor.
Die Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers ist gemäß § 276 Abs. 6 FamFG nicht selbständig anfechtbar.
Dose
[X.]
Klinkhammer
Günter
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.05.2013 -
58 [X.] 84/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 25.03.2014 -
87 [X.] -
1
2
3
Meta
28.05.2014
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2014, Az. XII ZB 243/14 (REWIS RS 2014, 5223)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5223
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Betreuerentlassung: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde
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