Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2000, Az. 2 ARs 102/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2557

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[X.]/00vom7. April 2000in der [X.] u.a.[X.].: 26 Ds 34 Js 17773/99-Ak 384/99 Amtsgericht [X.][X.].: 215 Ds 207 Js 37420/96 [X.][X.].: 34 Js 17773/99 Staatsanwaltschaft [X.] im Breisgau[X.].: 513 [X.] Staatsanwaltschaft [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 7. April 2000 beschlossen:Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichenEntscheidungen, die sich auf die Bewährung beziehen, ist [X.] desLandgerichts [X.].Gründe:Das [X.] hat gegen die Verurteilte am 25. Januar 1999eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckungzur Bewährung ausgesetzt. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils am2. Februar 1999 ist für die Bewährungsaufsicht und die mit der Bewährung zu-sammenhängenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts [X.] zuständig geworden, da die Verurteilte zu dieser Zeit in [X.], also im Zuständigkeitsbereich die-ses Landgerichts, eine andere Strafe verbüßte (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO).Diese Zuständigkeit ist weder erloschen noch auf ein anderes Gericht überge-gangen;- 3 -sie ist insbesondere nicht dadurch berührt worden, daß die Verurteilte nachVerbüßung der anderen Strafe am 11. März 1999 aus der [X.] wurde.[X.] [X.]Rothfuß

Meta

2 ARs 102/00

07.04.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2000, Az. 2 ARs 102/00 (REWIS RS 2000, 2557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2557

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