Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2005, Az. 5 StR 86/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3588

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5 StR 86/05
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 12. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12. Mai 2005, an der teilgenommen haben:

[X.]
als Vorsitzender,
Richterin [X.], [X.], [X.], [X.]

als [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 - für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 13. September 2004 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-klagten zu tragen.

[X.] Von Rechts wegen [X.]

G r ü n d e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sachrüge ge-stützte, vom [X.] nicht vertretene Revision der Staatsan-waltschaft, mit der namentlich die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB beanstandet wird, bleibt ohne Erfolg. [X.]

Das [X.] hat im wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen:

Der Angeklagte und der Mitangeklagte kamen überein, den dem [X.] bekannten Autohändler [X.]in dessen Geschäft auszurauben. Sie begaben sich, der Angeklagte mit einem Kuhfuß, der Mitangeklagte mit einem Klappmesser ausgerüstet, zu dem Geschäft und zogen sich beim Be-- 4 - treten des ersten Büroraumes jeweils eine Sturmwollhaube, in die Augen-schlitze eingeschnitten waren, über den Kopf. Während der Angeklagte den Kuhfuß hervorholte und zielstrebig in den angrenzenden zweiten Büroraum zu dem Zeugen [X.] lief, befahl der Mitangeklagte der [X.]im ersten Raum: —Hinlegen! Guck [X.] nicht an! Wo ist das Geld?fi Anweisungsgemäß legte sich die völlig verängstigte Zeugin mit dem Gesicht nach unten auf den Boden und sagte, sie wisse nicht, wo sich das Geld [X.]. Der Angeklagte forderte von dem [X.]

: —Gib das Geld!fi [X.] hielt er drohend den Kuhfuß in seiner Hand. Aus Angst übergab der [X.] dem Angeklagten 1.800 • aus seiner Hosentasche. Der Angeklagte nahm erneut eine drohende Haltung ein und fragte, wo —das andere Geldfi sei. Der Zeuge [X.] übergab dem Angeklagten daraufhin sein Portemonnaie mit 200 •. Als sich zwei Kunden näherten, flüchteten die Angeklagten mit ihrer Beute. Auf der Flucht entledigten sie sich der Beute, des Kuhfußes und des [X.].

Die psychischen und die daraus resultierenden [X.] Folgen der Tat für die beiden Tatopfer hat das [X.] bei den Feststellungen ([X.]) und zudem im Rahmen der Beweiswürdigung ([X.]) als erheblich hervorgehoben: Beide Tatopfer haben beträchtliche Schwierigkeiten, allein außer Hauses zu gehen. Der Geschädigte [X.] hat seinen Gewerbebe-trieb verlegt. Der Geschädigten [X.]fiel es schwer, —überhaupt noch arbei-ten zu gehenfi.
I[X.]

Der Strafausspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, - 5 - sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des [X.] in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die [X.] in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen ([X.]St 34, 345, 349). Das gilt auch insoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht. Die vom Tatrichter vorgenommene Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. [X.] sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar näher gelegen hätte ([X.]R StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwür-digung, fehlerfreie 1 m.w.N.).

Hier ist das [X.] aufgrund einer Gesamtwürdigung ohne Rechtsfehler insbesondere zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB gelangt. Es hat zu Lasten des Angeklagten in Rechnung gestellt, daß der geringfügig vorbestrafte Angeklagte die —treibende [X.] der beiden Täter war und daß —zwei Personen durch seine Tat – geschädigt wurden.fi Mit letzterer Wendung hat das [X.] ersichtlich auch den festgestellten und bewerteten besonderen Grad der psychischen und sozia-len Schädigung der beiden Tatopfer ([X.], 16) in Bezug genommen. Zugunsten des Angeklagten hat das [X.] insbesondere sein frühes Geständnis, das Ausbleiben eines dauerhaften materiellen Schadens, seine schriftliche Entschuldigung bei beiden [X.], sein mit 22 Jahren geringes Alter und seine Beeindruckung durch die erfahrene Untersuchungshaft [X.].

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Nen-nung des zulässigen Strafschärfungsgrundes der Maskierung der Täter (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 17; [X.], Urteil vom 11. Januar 2000 - 6 - [X.] 4 StR 611/99) vermißt, gilt [X.] neben dem oben genannten begrenzten Überprüfungsmaßstab [X.] folgendes: Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Daraus, daß ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht aus-drücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen wer-den, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (st. Rspr., vgl. nur [X.]St 24, 268; [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 17).

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) sind nicht ersichtlich.
[X.]Raum Brause [X.]

Meta

5 StR 86/05

12.05.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2005, Az. 5 StR 86/05 (REWIS RS 2005, 3588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3588

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