Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2004, Az. 5 StR 372/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 728

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5 StR 372/04
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 11. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11. No-vember 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende [X.]in [X.],

[X.], [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.] [X.]

als beisitzende [X.],

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt S

als Verteidiger,

Rechtsanwalt W

als Vertreter des Nebenklägers,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 - für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das [X.]eil des [X.] vom 26. Februar 2004 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstande-nen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

[X.] Von Rechts wegen [X.]

G r ü n d e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer [X.] von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen erhobene, wirksam auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] nicht vertreten wird, bleibt erfolglos.
1. Das [X.] hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-troffen:
Am Abend des 23. Juni 2003 verabredeten der Angeklagte, der [X.] K , der gesondert Verfolgte [X.]

und zwei lediglich unter ihren Vornamen [X.]und [X.]bekannte junge Männer, in der Wohnung des [X.]unter Gewaltanwendung Haschisch und andere mitnehmenswerte Gegenstände zu entwenden. Der Angeklagte [X.]

klingelte in Begleitung des [X.]an der Wohnungstür und fragte [X.]vergeblich nach Geld. [X.] drängte [X.] in den Woh-- 4 - nungsflur und schlug ihm kräftig mit der Faust in das Gesicht. Auf die Hilferu-fe [X.]s eilte dessen Freund Sc herbei, der von [X.] im Wohnzim-mer unter Androhung von Schlägen gezwungen wurde, sich mit dem Kopf nach unten auf den Boden zu legen. Der Angeklagte brachte [X.] mit ei-nem weiteren Faustschlag und einem wuchtigen Tritt zu Boden und trat ge-gen den Kopf des [X.]. Der Geschädigte schrie vor Schmerzen und verlor kurzzeitig das Bewußtsein. Die Täter schleiften [X.] ins Wohnzimmer und suchten in der ganzen Wohnung nach Geld. Entweder der Angeklagte [X.] oder [X.] nahmen [X.] und Geldbörse an sich. Der Angeklagte [X.] verließ dann die Wohnung und begab sich zu den vor dem Wohnhaus wartenden weiteren Mittätern. Das [X.] hat zugunsten des Angeklagten [X.] angenommen, daß [X.]

und [X.] den bereits schwer verletzten [X.]

erneut angriffen und den Großteil der später in der Wohnung des Angeklagten [X.] verteil-ten erheblichen Beute [X.] vier Mobiltelefone, 1200 • Bargeld, Schmuck, Mün-zen, zwei Geldbörsen und Papiere, elektronisches Spielzeug und eine EC-Karte [X.] an sich nahmen. [X.]erlitt unter anderem Frakturen des Joch-beins, des Ober- und Unterkiefers, ein Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades und mußte den Verlust eines Zahnes hinnehmen. Nach mehreren Operatio-nen fällt ihm das Sprechen immer noch schwer; die linke Seite seines [X.] ist betäubt. Er leidet ständig unter Schmerzen und ist schwach, ge-brechlich und durch die Tat gezeichnet.
2. Das [X.] hat diesen Sachverhalt hinsichtlich der Beteili-gung des Angeklagten [X.] als (besonders) schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ge-mäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB gewürdigt und die Strafe dem Straf-rahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen. Zwar sprächen das brutale, zielgerichtete Vorgehen des bewährungsbrüchigen Angeklagten und die [X.] mit noch andauernden physischen und psychischen Beeinträchti-gungen verbundenen Verletzungen gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Einen solchen hat das [X.] letztlich aber für gege-- 5 [X.] erachtet, weil der Angeklagte an der Erlangung der [X.] nicht si-cher persönlich mitwirkte, an ihr nur in geringem Umfang partizipierte, sich teilgeständig eingelassen und sich beim Geschädigten entschuldigt hat. Schließlich hat das [X.] die schwierigen Bedingungen für die kindli-che und jugendliche Entwicklung des Angeklagten in [X.], die lange Unter-suchungshaft, seine alkoholische Enthemmung und den Umstand gewürdigt, daß letztlich keine konkrete Lebensgefahr für den Geschädigten bestand.
3. Die gegen die Strafzumessung des [X.]s erhobenen Ein-wendungen der Revision bleiben erfolglos. Die vom [X.] vorgenom-mene Bestimmung des Strafrahmens und die Bemessung der Strafe halten rechtlicher Prüfung noch stand.
Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Ge-wicht beimißt, ist im wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; vgl. [X.]St 3, 179; 24, 268; [X.]R § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2 m.w.N.). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. [X.]St 29, 319, 320; [X.], 20; [X.], [X.]. vom 20. April 2004 [X.] 5 StR 87/04). Das ist hier nicht der Fall.
Soweit die Revision mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung des [X.]s einen größeren Schuldumfang geltend macht und damit auf andere Feststellungen abhebt, kann sie damit nicht gehört werden, weil die Überprüfung im Revisionsverfahren mit der Sachrüge auf die im [X.]eil getrof-fenen Feststellungen beschränkt ist (vgl. [X.]St 35, 238, 241). Durch die wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch kann die - 6 - Beschwerdeführerin auch den Schuldspruch unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Erörterung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht mehr angreifen (vgl. [X.]St 29, 359, 364). Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß die mil-dernde Wertung des [X.]s, es habe keine konkrete Lebensgefahr für den Geschädigten bestanden, Bedenken begegnet. Die Verursachung einer Todesgefahr begründet nach § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB eine weitere Qualifi-kation. Der Gesetzgeber hält somit diese Variante eines Raubes im Vergleich zu den Taten, in denen das Opfer nicht in Todesgefahr geriet, für besonders strafwürdig. Damit ist aber umgekehrt impliziert, daß eine Raubtat, der ledig-lich ein [X.] fehlt, allein aus diesem Grund nicht als beson-ders mild bewertet werden darf. Des weiteren wird die zur Milderung heran-gezogene Wertung des [X.]s, der Angeklagte habe lange Untersu-chungshaft hinnehmen müssen, von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte hat seit 24. Juli 2003, dem Tag seiner Festnahme, [X.] infolge der Vollstreckung anderweit verhängter Haftstrafen [X.] lediglich etwas über zwei Monate Untersuchungshaft verbüßt, die grundsätzlich nicht strafmildernd zu berücksichtigen ist ([X.]R StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 20). Die dem Angeklagten im Hinblick auf die als Überhaft notierte Untersuchungshaft möglicherweise nicht gewährten Vergünstigungen als Strafgefangener kön-nen kein solch nachteiliges Gewicht entfalten, wie es ausnahmsweise eine allein von der Vollstreckung der Untersuchungshaft herrührende besondere Beeindruckung eines Angeklagten darstellt (vgl. [X.]R aaO).
Diese Erwägungen begründen vorliegend aber noch keinen Rechts-fehler. Das [X.] hat bei der Bestimmung des Strafrahmens in erster Linie auf den geringeren Tatbeitrag des Angeklagten für das [X.] abgehoben und die Verantwortung des Angeklagten für die massive und fol-genschwere Körperverletzung betont. Es hat unter —besonderer Würdigung der brutalen Vorgehensweise im Wohnungsflur und damit eines für den [X.] besonders geschützten Bereichesfi ([X.]) zu einer insgesamt angemessenen, auch dem Normalstrafrahmen des besonders schweren Raubes zu entnehmenden Sanktion gefunden. Die häufig nur floskelhaft oder - 7 - unreflektiert erwogene —lange [X.] hat vorliegend die ver-hängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ersichtlich nicht zugunsten des Angeklagten beeinflußt.
[X.] Häger Raum Brause [X.]

Meta

5 StR 372/04

11.11.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2004, Az. 5 StR 372/04 (REWIS RS 2004, 728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 728

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