Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. 5 StR 87/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3609

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 87/04BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 20. April 2004in der Strafsachegegen1.2.wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom20. April 2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richterin [X.],Richter Dr. Brause,Richter [X.] beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt Fals Verteidiger des Angeklagten [X.] ,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das [X.]eil [X.] vom 1. August 2003 werden verworfen.Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen [X.] zur Last.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen räuberischer [X.] (Einzelstrafe: ein Jahr und sechs Monate) und wegen schwererräuberischer Erpressung (Einzelstrafe: drei Jahre und drei Monate) zu einerGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den [X.]wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit ihren wirksam auf den [X.] beschränkten Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaftallein gegen die Strafzumessung für die von den Angeklagten gemeinsambegangene schwere räuberische Erpressung ([X.] 2 der [X.]eilsgründe) undbeanstandet insbesondere die Annahme eines minder schweren Falles. [X.], die vom [X.] nicht vertreten werden, habenkeinen Erfolg.1. Nach den Feststellungen des [X.] betraten die jeweils miteinem Schal maskierten Angeklagten am Morgen des 22. Januar 2003 eineFiliale der Firma [X.]und zwangen die Kassiererin unter Vorhalt eines- 4 -großen Küchenmessers und eines Klappmessers, sie in das Büro zu demdort befindlichen Tresor zu führen. In dem Büro hielten sich [X.] für die Ange-klagten unerwartet [X.] fünf weitere Mitarbeiter der Firma [X.] auf. [X.] unter Vorhalt der Messer zwangen die Angeklagten die Anwesenden,sich auf den Boden zu legen, während einer der Angestellten [X.] öff-nen mußte. Er entnahm 3.080,- durchwühlten alsdann die Taschen ihrer Opfer, nahmen noch zwei [X.] an sich und verließen das Geschäft. Die Kassiererin hatte [X.] Überfalls eine leichte, zwei Zentimeter lange Schnittwunde am Arm er-litten, die nach den [X.] unabsichtlich zugefügt worden [X.]. Nach dem Vorfall war sie mehrere Wochen arbeitsunfähig und befandsich einige Monate in psychologischer Behandlung. Beide Angeklagte stan-den bei Begehung der Tat unter dem Einfluß von Rauschmitteln, was ihreSchuldfähigkeit jedoch nicht erheblich einschränkte.Die [X.] ist bei beiden Angeklagten von einem minder schwe-ren Fall der (besonders) schweren räuberischen Erpressung im Sinne von§ 250 Abs. 3 StGB ausgegangen. In diesem Zusammenhang hat sie auf dasjugendliche Alter der Angeklagten, auf ihr von Reue getragenes Geständnis,ihre Entschuldigung bei den Geschädigten, ihren Verzicht auf Rückgabe derbei der Tat verwendeten Gegenstände und insbesondere auch darauf abge-stellt, daß der Angeklagte [X.] erstmalig zu einer freiheitsentziehendenRechtsfolge und der Angeklagte [X.]erstmalig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden sind. Bei dem Angeklagten [X.]ist als strafer-schwerender Gesichtspunkt benannt worden, daß er die Tat während einerlaufenden Bewährungsfrist aus einem Jugendstrafverfahren begangen hat.Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens sind die bei der Kassiere-rin infolge der Tat eingetretenen physischen und psychischen Beeinträchti-gungen, die erzielte hohe Beute und bei dem Angeklagten [X.]diestrafrechtlichen Vorbelastungen strafschärfend berücksichtigt worden. ZuGunsten des Angeklagten [X.] hat die [X.] die erlittene sechswö-- 5 -chige Untersuchungshaft, die begonnene Schadenswiedergutmachung undden Umstand gewertet, daß er noch nicht erheblich strafrechtlich in Erschei-nung getreten ist. Bei dem Angeklagten [X.] hat sich strafmilderndausgewirkt, daß er infolge der neuerlichen Tatbegehung mit dem [X.] nicht unerheblichen Strafrestes einer Jugendstrafe zu rechnen hat.Schließlich hat die [X.] bei Festsetzung der Strafen zu Gunsten bei-der Angeklagten die drohenden ausländerrechtlichen Maßnahmen bedacht.2. Die Strafzumessung des [X.] ist rechtsfehlerfrei. [X.] hält die Anwendung des nach § 250 Abs. 3 StGB für minder schwe-re Fälle vorgesehenen Strafrahmens rechtlicher Nachprüfung stand.Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seineAufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in [X.] von der Tat und der Persönlichkeit des [X.], die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellenund gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Ge-wicht beimißt, ist im wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. [X.]. nur [X.]St 3, 179; 24, 268; [X.]R StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmen-wahl 2 m.w.N.). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbstvornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entschei-dung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. [X.]St 29, 319, 320; [X.] StV2002, 20; [X.], [X.]. vom 26. Juni 2001 [X.] 5 StR 151/01). Das ist hier nicht derFall.Allerdings hat das [X.] bei der Wahl des Strafrahmens in er-ster Linie auf die strafmildernden Umstände abgestellt und die früheren straf-rechtlichen Verfehlungen des Angeklagten [X.] und die Jugendstrafen [X.] [X.]im einzelnen nicht erörtert. Angesichts der [X.] Darstellung der früheren Straftaten bei den Feststellungen zu den per-sönlichen Verhältnissen der Angeklagten und deren Würdigung innerhalb der- 6 -konkreten Strafzumessung ist jedoch nicht zu besorgen, der [X.] das Gewicht der Vortaten bei der [X.] nicht bedacht ha-ben (vgl. [X.]St 34, 355, 359; [X.] StV 1995, 24). Daß die [X.] dasmaskierte Vorgehen der Angeklagten in diesem Fall nicht ausdrücklich [X.] hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn der Tatrichter istnicht gehalten, sämtliche Strafzumessungsgesichtspunkte im Einzelnen aus-zuführen (vgl. [X.]R StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 2; [X.] StV1996, 662). Auch spricht der genannte Umstand im Rahmen der erforderli-chen und vom [X.] vorgenommenen Gesamtbewertung nicht ohneweiteres gegen die Annahme eines minder schweren Falles.Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die [X.]habe bei der Wahl des Strafrahmens den Milderungsgründen ein zu großesGewicht beigemessen, erschöpfen sich ihre Ausführungen letztlich in dem imRevisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, die Wertung des [X.] eine eigene zu ersetzen und die festgestellten für und gegen die [X.] sprechenden Umstände anders zu gewichten.Zutreffend hat der [X.] darauf hingewiesen, daß die[X.] die nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO bestimmenden Strafzumes-sungsgesichtspunkte bezeichnet und rechtsfehlerfrei gegeneinander abge-- 7 -wogen hat. Die so gefundenen sehr maßvollen Strafen lösen sich noch nichtvon ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.[X.] Basdorf GerhardtBrause Schaal

Meta

5 StR 87/04

20.04.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. 5 StR 87/04 (REWIS RS 2004, 3609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3609

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.