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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.]/08 vom 29. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. November 2010 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den die Nichtzulas-sungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 9. November 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entschei-dungserheblicher Weise verletzt hat (§ 555 Abs. 1 Satz 1, § 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die von der [X.] geltend gemachten Gesichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zur Begründung ihrer Anhörungsrüge insbesondere auf ihren Vortrag im Schriftsatz vom 7. Oktober 2009. Dieser Schrift-satz ist erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulas-sungsbeschwerde eingereicht worden. Gemäß § 544 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO sind die Zulassungsgründe aber in der [X.] und damit innerhalb der Begründungsfrist darzulegen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 - 3 - Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im [X.] des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16; s.a. [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432, 1433). [X.] Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 24.04.2007 - 4 O 95/06 - [X.], Entscheidung vom 12.09.2008 - I-17 U 91/07 -
Meta
29.11.2010
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2010, Az. XI ZR 318/08 (REWIS RS 2010, 981)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 981
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