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PDF anzeigen [X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 29. Oktober 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Der strau[X.]helnde Liebling KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Die Werbung für eine geplante [X.]ung mit der Titelseite eines [X.], auf der eine prominente Person abgebildet ist, verletzt ni[X.]ht allein deshalb de-ren Re[X.]ht am eigenen Bild, weil keine Ausgabe der [X.]ung ers[X.]heint, die eine der Ankündigung entspre[X.]hende Beri[X.]hterstattung enthält. Eine sol[X.]he Werbung verletzt das Re[X.]ht am eigenen Bild allerdings von dem [X.]punkt an, zu dem es dem Werbenden mögli[X.]h und zumutbar ist, die A[X.]il-dung der Titelseite des [X.] dur[X.]h die A[X.]ildung der Titelseite einer tatsä[X.]hli[X.]h ers[X.]hienenen Ausgabe der [X.]ung zu ersetzen. [X.], Urteil vom 29. Oktober 2009 - [X.]/07 - [X.] LG Mün[X.]hen I - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 29. Oktober 2009 dur[X.]h [X.] [X.] und [X.], Dr. S[X.]haffert und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 6. März 2007 unter Zu-rü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels insoweit aufgeho-ben, als dem Kläger dem Grunde na[X.]h Ansprü[X.]he au[X.]h für die [X.] vom 10. September 2001 bis zum 31. Oktober 2001 zuge-spro[X.]hen worden sind. Die Sa[X.]he wird für das Betragsverfahren an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen, das au[X.]h über die Kosten der Revision zu [X.] hat. Von Re[X.]hts wegen - 3 - [X.] Der Kläger ist der bekannte Tennisspieler [X.]. Die Beklagte gibt die [X.] heraus. 2 Vor dem Ers[X.]heinen der Erstausgabe am 30. September 2001 stellte die Beklagte der Fa[X.]höffentli[X.]hkeit ein Testexemplar der [X.] vor. Dieses Testexemplar ist in der Werbekampagne zur Ein-führung der [X.]ung vom 10. September 2001 bis zum 31. März 2002 in zu-sammengerollter Form - wie eine [X.]ung in [X.]ungsrohre geste[X.]kt zu werden pflegt - abgebildet. Die A[X.]ildung zeigt den oberen Teil der Titelseite mit dem Namen der [X.]ung. Darunter ist links eine Fotografie des damaligen [X.] und re[X.]hts ein Portraitfoto des [X.] zu sehen. [X.] dem Bild des [X.] befinden si[X.]h die S[X.]hlagzeile —[X.] und der Untertitel —[X.]s mühsame Versu[X.]he, ni[X.]ht aus der [X.] geworfen zu werden Seite 17fi. Die Werbung ers[X.]hien auf vers[X.]hiedenen Werbeträgern und in unter-s[X.]hiedli[X.]her Gestaltung. Sie zeigte stets eine A[X.]ildung des [X.] der [X.]ung und enthielt oft einen Werbeslogan mit dem Wort —Sonntagfi, wie etwa —Die s[X.]hönsten Seiten des [X.] 3 Eine Werbeanzeige ist na[X.]hfolgend als Beispiel abgebildet: 4 - 4 - - 5 - Das Original des in der Werbekampagne abgebildeten [X.] der [X.]ung zeigte neben einer ausgearbeiteten Titel- und Rü[X.]kseite nur das vorgesehene Layout; es enthielt keine redaktionellen Beiträge und damit au[X.]h ni[X.]ht den auf der Titelseite für Seite 17 angekündigten Beri[X.]ht über [X.]. Ein sol[X.]her Beri[X.]ht ers[X.]hien au[X.]h in keiner späteren Ausgabe der [X.]ung. Die Veröffentli[X.]hung des Fotos erfolgte ohne Einwilligung des [X.]. 5 Der Kläger ist der Ansi[X.]ht, die Beklagte habe mit der ungenehmigten Verwendung seines Bildnisses in ihrer Werbekampagne sein Re[X.]ht am eigenen Bild verletzt. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 2.365.395,55 • in Anspru[X.]h. 6 Das [X.] hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 1,2 Mio. • verurteilt. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht den Anspru[X.]h des [X.] dem Grunde na[X.]h für gere[X.]ht-fertigt erklärt ([X.] AfP 2007, 237 = ZUM-RD 2007, 360 = [X.] 2007, 320). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurü[X.]kweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. 7 Ents[X.]heidungsgründe:[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Beklagte sei dem Kläger dem Grunde na[X.]h gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 22, 23 KUG und § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zur Zahlung einer fiktiven Lizenz-gebühr verpfli[X.]htet, weil sie mit der Veröffentli[X.]hung seines Bildnisses in ihrer Werbekampagne in re[X.]htswidriger und s[X.]huldhafter Weise in sein Re[X.]ht am eigenen Bild eingegriffen und damit auf seine Kosten einen vermögenswerten Vorteil erlangt habe. 8 - 6 - Die Verbreitung der Fotografie des [X.] sei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zwar grundsätzli[X.]h au[X.]h ohne dessen Einwilligung erlaubt gewesen, weil der weithin bekannte Kläger eine absolute Person der [X.]ges[X.]hi[X.]hte sei und die Beklagte mit der Werbung ihre neue [X.]ung sowie Art und Gegenstand der Beri[X.]hterstattung vorgestellt und damit zumindest au[X.]h einem s[X.]hutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit entspro[X.]hen habe. 9 Die Verbreitung des Bildnisses des [X.] verletze jedo[X.]h seine be-re[X.]htigten Interessen im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG. Die gebotene Abwägung der betroffenen Güter und Interessen ergebe, dass dem Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht des [X.] größeres Gewi[X.]ht als der Freiheit der Presse beizumessen sei, für eine neue [X.]ung auf die beanstandete Weise zu werben. Dabei komme dem Umstand ents[X.]heidende Bedeutung zu, dass der angekündigte Beitrag über den Kläger in keiner Ausgabe der [X.] ers[X.]hienen sei. Die Beklagte habe zwar ein s[X.]hützenswertes Interesse, auf die Inhalte ihrer geplanten bzw. neuen [X.]ung hinzuweisen. Da es den angekün-digten Artikel über den Kläger jedo[X.]h zu keinem [X.]punkt gegeben habe, sei die erhebli[X.]he Ausnutzung des Image- und Werbewerts des außerordentli[X.]h prominenten [X.] ni[X.]ht dur[X.]h ein Informationsinteresse der Öffentli[X.]hkeit gere[X.]htfertigt. Die S[X.]hlagzeile und der Untertitel neben dem Bild des [X.] seien so inhaltsarm, dass sie ein die Persönli[X.]hkeitsre[X.]hte des [X.] über-wiegendes Informationsinteresse der Werbeadressaten ni[X.]ht befriedigen könn-ten. Die Beklagte könne si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg auf ein publizistis[X.]hes Anlie-gen berufen, mit der A[X.]ildung des [X.] beispielhaft auf die Gestaltung, das Layout und die Themenzusammenstellung der neuen [X.]ung hinzuweisen. Die Gestaltung des oberen Drittels der abgebildeten [X.]ung mit zwei Fotografien, die auf zwei Artikel aufmerksam ma[X.]hten, sei ni[X.]ht derartig auffällig und neu, dass der Betra[X.]hter sie als Besonderheit wahrnehme. Die A[X.]ildung des [X.] - 7 - [X.] und des Politikers Fis[X.]her habe nur auf die Themenkreise —[X.] und —[X.], gegebenenfalls au[X.]h —Sportfi hingedeutet und ni[X.]ht auf eine the-matis[X.]h breite Fä[X.]herung der [X.]ung s[X.]hließen lassen. 11 Die Werbekampagne sei bereits ab dem 10. September 2001 und ni[X.]ht erst ab dem [X.]punkt des Ers[X.]heinens der Erstausgabe am 30. September 2001 unzulässig. Die Beklagte habe vor dem 30. September 2001 zwar nur in der in Rede stehenden Art und Weise mit einer zu diesem [X.]punkt no[X.]h ni[X.]ht existenten [X.]ung werben können. Sie sei jedo[X.]h bereits ab dem [X.] 2001 verpfli[X.]htet gewesen, das abgebildete Exemplar ab dem 30. [X.] 2001 tatsä[X.]hli[X.]h auf den Markt zu bringen, weil sie davon profitiert habe, dass si[X.]h die Aufmerksamkeit der potentiellen Erwerber gerade wegen der [X.] bekannten [X.] auf das Produkt geri[X.]htet habe. Im Übrigen sei es der [X.] mögli[X.]h und zumutbar gewesen, ihre Werbung ab dem Er-s[X.]heinen der [X.]ung am 30. September 2001 umzustellen, und in der Werbung eine tatsä[X.]hli[X.]h ers[X.]hienene Ausgabe abzubilden. I[X.] Die Revision der [X.] hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhe-bung des Berufungsurteils soweit dieses dem Kläger dem Grunde na[X.]h [X.] au[X.]h für die [X.] vom 10. September 2001 bis zum 31. Oktober 2001 zugespro[X.]hen hat. Dem Kläger steht der geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h auf [X.] einer fiktiven Lizenzgebühr aus § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 22, 23 KUG und aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB nur für die [X.] vom 1. November 2001 bis zum 31. März 2002 zu. 12 1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzli[X.]h nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht na[X.]h § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es si[X.]h um Bildnisse aus dem Berei[X.]h der [X.]ges[X.]hi[X.]hte handelt. Diese Ausnahme gilt aber ni[X.]ht für eine Verbrei-13 - 8 - tung, dur[X.]h die ein bere[X.]htigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG). 14 2. Die Beklagte hat die Fotografie des [X.] entgegen § 22 Satz 1 KUG ohne seine Einwilligung in ihrer Werbekampagne verwendet. Sie hat da-dur[X.]h in das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht des [X.] in seiner besonderen Ausprägung als Re[X.]ht am eigenen Bild eingegriffen. Die Ents[X.]heidung, ob und in wel[X.]her Weise das eigene Bildnis für Werbezwe[X.]ke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentli[X.]her Bestandteil des Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts ([X.] 169, 340 [X.]. 19 - Rü[X.]ktritt des Finanzministers; [X.], Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 8/07, [X.], 1085 [X.]. 26 = [X.], 1269 - Wer wird Millionär?). 3. Die Beklagte kann si[X.]h grundsätzli[X.]h auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Bildnisse aus dem Berei[X.]h der [X.]ges[X.]hi[X.]hte berufen. Der Begriff der [X.]ges[X.]hi[X.]hte ist, um der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit Re[X.]hnung zu tragen, ni[X.]ht allein auf Vorgänge von [X.] oder politis[X.]her Bedeutung zu beziehen, sondern vom [X.] der Öffentli[X.]hkeit her zu bestimmen ([X.] 101, 361, 392; vgl. [X.] 178, 213 [X.]. 10 m.w.N.). Der Anwendungsberei[X.]h des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist daher eröffnet, wenn die Werbeanzeige ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h den Ges[X.]häfts-interessen des mit der A[X.]ildung werbenden Unternehmens, sondern daneben au[X.]h einem Informationsinteresse der Öffentli[X.]hkeit dient (vgl. [X.] 169, 340 [X.]. 15 - Rü[X.]ktritt des Finanzministers; [X.] [X.], 1085 [X.]. 26 - Wer wird Millionär?). Die vom Kläger beanstandeten Werbeanzeigen enthalten na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts zumindest au[X.]h eine Information der Allgemeinheit über die Gestaltung und den Inhalt der neuen [X.]ung der [X.]. 15 - 9 - 4. Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der [X.] verwendete Fotografie des [X.] als Bildnis aus dem Berei[X.]h der [X.]ges[X.]hi[X.]hte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, erfordert eine Abwägung zwis[X.]hen dem Interesse des [X.] am S[X.]hutz seiner Persön-li[X.]hkeit und dem von der [X.] wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentli[X.]hkeit (vgl. [X.] 169, 340 [X.]. 18 - Rü[X.]ktritt des Finanzministers; [X.] [X.], 1085 [X.]. 15 - Wer wird Millionär?, m.w.N.). 16 Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgeri[X.]ht bei seiner Interessenabwägung dem Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht des [X.] zu großes Gewi[X.]ht (dazu a) und der Pressefreiheit der [X.] zu geringes Gewi[X.]ht (dazu b) beigemessen hat. Bei zutreffender Gewi[X.]htung überwiegt das [X.] der [X.] an einer Information der Allgemeinheit über Gestaltung und Ausri[X.]htung ihrer neuen [X.]ung das Interesse des [X.] am S[X.]hutz seines Re[X.]hts am eigenen Bild in der [X.] vom 10. September 2001, dem Beginn der Werbekampagne zur Einführung der [X.]ung, bis zum 31. Oktober 2001, dem Ablauf eines Monats na[X.]h dem Ers[X.]heinen der Erstausgabe am 30. September 2001 (dazu [X.]). 17 a) Die Revision rügt mit Erfolg, das Berufungsgeri[X.]ht habe dem Persön-li[X.]hkeitsre[X.]ht des [X.] zu großes Gewi[X.]ht beigemessen. Das Berufungsge-ri[X.]ht hat angenommen, die Werbung der [X.] nutze den Image- und Wer-bewert des außerordentli[X.]h prominenten [X.] in erhebli[X.]hem Maße aus. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen diese Beurteilung indes ni[X.]ht. 18 [X.]) Das Gewi[X.]ht des Eingriffs in das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht [X.], die ohne ihre Einwilligung in einer Werbeanzeige [X.] wird, bemisst si[X.]h vor allem na[X.]h dem Ausmaß, in dem die Werbung den Werbewert und das Image der Person ausnutzt. Besonderes Gewi[X.]ht hat 19 - 10 - ein sol[X.]her Eingriff, wenn die Werbung den Eindru[X.]k erwe[X.]kt, die abgebildete Person identifiziere si[X.]h mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (vgl. [X.] 169, 340 [X.]. 19 - Rü[X.]ktritt des Finanzministers, m.w.N.). Er-hebli[X.]hes Gewi[X.]ht kommt einem derartigen Eingriff au[X.]h dann zu, wenn dur[X.]h ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der [X.] das Interesse der Öffentli[X.]hkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betra[X.]hter der Werbung eine gedankli[X.]he Verbindung zwis[X.]hen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt [X.], die zu einem Imagetransfer führt ([X.] [X.], 1085 [X.]. 31 - Wer wird Millionär?, m.w.N.). Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewi[X.]ht, wenn die A[X.]ildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungs[X.]ha-rakter hat no[X.]h zu einem Imagetransfer führt, sondern ledigli[X.]h die Aufmerk-samkeit des Betra[X.]hters auf das beworbene Produkt lenkt. [X.]) Na[X.]h den re[X.]htsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungs-geri[X.]hts erwe[X.]kt die Darstellung des [X.] auf der Titelseite der abgebildeten [X.]ung ni[X.]ht den Eindru[X.]k, der Kläger identifiziere si[X.]h mit der beworbenen Sonntagszeitung, empfehle sie oder preise sie an. Die A[X.]ildung des [X.] hat vielmehr das Ziel, das große Interesse der Allgemeinheit an seiner Person zum Zwe[X.]k der Absatzförderung auf die beworbene [X.]ung zu lenken. Die Werbung mit dem Foto des [X.] ers[X.]höpft si[X.]h demna[X.]h in einer bloßen Aufmerksamkeitswerbung für die Sonntagszeitung der [X.], ohne den Werbewert oder das Image des [X.] darüber hinaus auszunutzen. 20 [X.][X.]) Der Eingriff in das Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht des [X.] betrifft ledigli[X.]h die - nur einfa[X.]hre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten - vermögenswerten Bestandteile des [X.] Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts eins[X.]hließli[X.]h des Re[X.]hts am eigenen Bild und berührt ni[X.]ht die - au[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h gewährleisteten - ideellen [X.] - 11 - standteile des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts des [X.] (vgl. [X.] 143, 214, 218 ff. - [X.]; [X.], Kammerbes[X.]hl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, [X.], 1049, 1050 f. = WRP 2006, 1361; [X.] 169, 340 [X.]. 21 - Rü[X.]ktritt des Finanzministers). Bei der verwendeten Fotografie handelt es si[X.]h um eine kleine, neutrale Porträtaufnahme, die den Kläger optis[X.]h ni[X.]ht ungüns-tig darstellt. Die S[X.]hlagzeile und der Untertitel sind na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht als Herabsetzung zu verstehen, sondern spielen aus der Si[X.]ht des Dur[X.]hs[X.]hnittsbetra[X.]hters der Werbung auf Erfolge und Misserfol-ge des [X.] na[X.]h Abs[X.]hluss seiner Tenniskarriere an. Die beanstandete Werbung bes[X.]hädigt das Ansehen des [X.] daher ni[X.]ht, au[X.]h wenn sie [X.] persönli[X.]hen Probleme zum Gegenstand hat und ihn ni[X.]ht unbedingt in ei-nem günstigen Li[X.]ht ers[X.]heinen lässt b) Die Revision beanstandet zu Re[X.]ht, dass das Berufungsgeri[X.]ht der Pressefreiheit der [X.] zu geringes Gewi[X.]ht beigemessen hat. 22 [X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Werbung eines Unternehmens für das eigene Presseerzeugnis [X.] wie das Presseerzeugnis selbst den S[X.]hutz der Pressefreiheit genießt. Das Grundre[X.]ht der Pressefreiheit gewährleistet die Freiheit des [X.] ins-gesamt. Dieser S[X.]hutz rei[X.]ht von der Bes[X.]haffung der Information bis zur Verbreitung der Na[X.]hri[X.]ht und der Meinungsäußerung. Er bes[X.]hränkt si[X.]h [X.] ni[X.]ht auf die unmittelbar inhaltsbezogene Pressetätigkeiten, sondern s[X.]hließt die Werbung für das Presseerzeugnis ein (vgl. [X.] 77, 346, 354; 102, 347, 359). Der S[X.]hutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erstre[X.]kt si[X.]h deshalb au[X.]h auf Werbung, die das Presseerzeugnis der Öffentli[X.]hkeit vorstellt und Art und Gegenstand der Beri[X.]hterstattung ankündigt (vgl. [X.] 151, 26, 30 f.). 23 - 12 - [X.]) Dana[X.]h darf auf dem Titelblatt eines Presseerzeugnisses mit dem Bildnis einer prominenten Person geworben werden, wenn das Presseerzeug-nis eine dem S[X.]hutz der Pressefreiheit unterliegende Beri[X.]hterstattung über diese Person enthält ([X.], Urt. v. 14.3.1995 - [X.], [X.], 613, 614 f. - [X.]) oder die Bildunters[X.]hrift auf dem Titelblatt selbst eine die A[X.]ildung re[X.]htfertigende Beri[X.]hterstattung aufweist (vgl. [X.] [X.], 1085 [X.]. 17 ff. - Wer wird Millionär?). Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend an-genommen, dass diese Voraussetzungen im Streitfall ni[X.]ht erfüllt sind. Der auf der Titelseite der Sonntagszeitung angekündigte Beri[X.]ht über den Kläger ist weder in dem abgebildeten Testexemplar no[X.]h in einer anderen Ausgabe die-ser [X.]ung ers[X.]hienen. Die S[X.]hlagzeile und der Untertitel neben dem Bild des [X.] sind derart inhaltsarm, dass sie ein die Persönli[X.]hkeitsre[X.]hte des Klä-[X.] überwiegendes Informationsinteresse der Werbeadressaten ni[X.]ht befriedi-gen können. 24 [X.][X.]) Die Werbung mit der A[X.]ildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer [X.]ung kann entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts aber au[X.]h ohne eine diese A[X.]ildung re[X.]htfertigende Beri[X.]hterstattung im Innern oder auf dem Titelblatt der [X.]ung zulässig sein, wenn sie dem Zwe[X.]k dient, die Öffentli[X.]hkeit über die Gestaltung und die Thematik einer neuen [X.]ung zu informieren. 25 Da die Freiheit zur Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen im [X.] steht ([X.] 97, 125, 144 m.w.N.), erstre[X.]kt si[X.]h deren S[X.]hutz in besonderem Maße auf die Werbung zur Einführung eines neuen Presseerzeugnisses. Ein Verlag hat ein erhebli[X.]hes und bere[X.]htigtes Interesse, im Rahmen einer sol[X.]hen Einführungswerbung mit der A[X.]ildung eines Titelblatts zu werben, um den Werbeadressaten das Aussehen und die 26 - 13 - Ausri[X.]htung der neuen [X.]ung vor Augen zu führen und es ihnen damit zu er-mögli[X.]hen, das einzuführende neue Presseerzeugnis von bestehenden ähnli-[X.]hen Presseerzeugnissen zu unters[X.]heiden. Der S[X.]hutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst deshalb die Werbung mit der A[X.]ildung einer Titelseite, die die Öffentli[X.]hkeit beispielhaft über Gestaltung und Inhalt des neuen Presseer-zeugnisses informiert. [X.]) Die gebotene Abwägung der betroffenen Interessen ergibt, dass im Streitfall der Pressefreiheit der [X.] gegenüber dem Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht des [X.] in der [X.] vom Beginn der Werbekampagne zur Einführung der [X.]ung am 10. September 2001 bis zum Ablauf eines Monats na[X.]h dem Er-s[X.]heinen der Erstausgabe am 30. September 2001 - also in der [X.] vom 10. September 2001 bis zum 31. Oktober 2001 - größeres Gewi[X.]ht zukommt. 27 [X.]) Bei der Interessenabwägung ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die - hier allein betroffenen (vgl. oben unter II 4 a [X.][X.]) - vermögensre[X.]htli[X.]hen Bestandtei-le des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts des [X.] eins[X.]hließli[X.]h seines Re[X.]hts am eigenen Bild nur einfa[X.]hre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützt sind, während die [X.] si[X.]h auf das verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Grundre[X.]ht der Pressefrei-heit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 [X.]) berufen kann. Den nur ein-fa[X.]hre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten vermögensre[X.]htli[X.]hen Bestandteilen des Persönli[X.]h-keitsre[X.]hts kommt ni[X.]ht grundsätzli[X.]h der Vorrang gegenüber der verfassungs-re[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Pressefreiheit zu (vgl. [X.], Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 96/07, [X.], 1124 [X.]. 14 = [X.], 1524 - Zerknitterte Zigarettens[X.]ha[X.]h-tel). 28 [X.]) Die Beklagte kann si[X.]h entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts auf ihr publizistis[X.]hes Anliegen berufen, mit der A[X.]ildung der Titelseite [X.] auf die Gestaltung, das Layout und die Bandbreite der behandelten 29 - 14 - Themen der neuen [X.]ung hinzuweisen. Dabei kommt es ni[X.]ht darauf an, ob - was das Berufungsgeri[X.]ht verneint hat - die Gestaltung des oberen Drittels der abgebildeten [X.]ung mit zwei Fotografien, die auf zwei Artikel aufmerksam ma-[X.]hen, auffällig und neu und die si[X.]h aus den A[X.]ildungen des [X.] und des Politikers Fis[X.]her ersi[X.]htli[X.]he Themenzusammenstellung breit gefä[X.]hert war. Der S[X.]hutz der Pressefreiheit umfasst die Freiheit der Gestaltung von Presse-erzeugnissen in inhaltli[X.]her und formaler Hinsi[X.]ht, also die Ents[X.]heidung [X.], wel[X.]he Themen behandelt und wel[X.]he Beiträge in eine Ausgabe [X.] und wie die Beiträge äußerli[X.]h dargeboten und innerhalb der Ausgabe platziert werden sollen ([X.] 97, 125, 144). Es gehört daher zum Selbstbe-stimmungsre[X.]ht der Presse, na[X.]h publizistis[X.]hen Kriterien über die Gestaltung und den Inhalt des Presseerzeugnisses zu ents[X.]heiden. [X.][X.]) Der Eingriff in das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht des [X.] wiegt ni[X.]ht derart s[X.]hwer, dass die Re[X.]hte der [X.] dahinter unter allen Um-ständen zurü[X.]ktreten müssten. Die A[X.]ildung des [X.] lenkt ledigli[X.]h die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf das Bestehen und die Gestaltung der neuen [X.]ung, ohne den Werbewert oder das Image des [X.] darüber hinaus auszunutzen. Bei der Fotografie handelt es si[X.]h um eine kleine, neutrale Porträtaufnahme. Sie weist in Verbindung mit dem begleitenden Text auf eine Beri[X.]hterstattung über den Kläger im Inneren der [X.]ung hin, die im Falle ihres Ers[X.]heinens grundsätzli[X.]h zulässig gewesen wäre. Wäre eine Ausgabe dieser [X.]ung mit der abgebildeten Titelseite und der angekündigten Beri[X.]hterstattung tatsä[X.]hli[X.]h ers[X.]hienen, hätte die Beklagte jedenfalls in einem gewissen zeitli-[X.]hen Zusammenhang mit dem Ers[X.]heinen der [X.]ung mit einer A[X.]ildung der Titelseite eins[X.]hließli[X.]h der Portraitaufnahme des [X.] für ihre [X.]ung [X.] dürfen. 30 - 15 - [X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht verkannt, dass die Beklagte vor dem Ers[X.]heinen der Erstausgabe der [X.] am 30. September 2001 nur in der in Rede stehenden Art und Weise mit einer zu diesem [X.]punkt no[X.]h ni[X.]ht existenten [X.]ung werben konnte. Das demna[X.]h jedenfalls bis zum [X.]punkt des Ers[X.]heinens der Erstausgabe die Interessen des [X.] grundsätzli[X.]h überwiegende Interesse der [X.], mit der [X.]en Titelseite einer fiktiven Ausgabe der geplanten [X.]ung werben zu dürfen, hat entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht deshalb geringe-res Gewi[X.]ht, weil der auf der Titelseite der abgebildeten [X.]ung neben dem Porträtfoto des [X.] angekündigte Beitrag in keiner Ausgabe der [X.] ers[X.]hienen ist. Die Beklagte war, anders als das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat, ni[X.]ht verpfli[X.]htet, das in der [X.] ab dem 10. September 2001 abgebildete [X.]ungsexemplar ab dem 30. September 2001 tatsä[X.]hli[X.]h auf den Markt zu bringen. Die Pressefreiheit würde übermäßig einges[X.]hränkt, wenn ein Verlag, der für eine künftig ers[X.]hei-nende [X.]ung in zulässiger Weise mit der A[X.]ildung einer beispielhaften Titel-seite wirbt, verpfli[X.]htet wäre, Beiträge zu Themen zu veröffentli[X.]hen, die zum [X.]punkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum [X.]punkt des Ers[X.]heinens der Erstausgabe aber mögli[X.]herweise überholt sind. 31 ee) Da die Werbung der [X.] das Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht des [X.] ni[X.]ht unerhebli[X.]h beeinträ[X.]htigt, war die Beklagte allerdings gehalten, na[X.]h dem Ers[X.]heinen der Erstausgabe am 30. September 2001, sobald es ihr mögli[X.]h und zumutbar war, ni[X.]ht mehr das Testexemplar, sondern ein ers[X.]hienenes Exemplar ihrer [X.]ung in der Werbekampagne abzubilden. Es ist weder vorge-tragen no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h, dass dies der [X.] ni[X.]ht mögli[X.]h gewesen wäre. Sie kann si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr eine kurzfristige Umstellung der Werbekampagne ni[X.]ht zumutbar gewesen wäre. Bereits bei der 32 - 16 - Planung der Werbekampagne hätte sie si[X.]h auf eine Änderung des Anzeigen-motivs einstellen können und müssen. Dann wäre es ihr mit zumutbarem Auf-wand mögli[X.]h gewesen, innerhalb eines Monats na[X.]h Ers[X.]heinen der Erstaus-gabe in der Einführungswerbung die A[X.]ildung des [X.] der [X.]ung dur[X.]h die A[X.]ildung der Erstausgabe oder einer Folgeausgabe zu ersetzen. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts deuten von der [X.] vor-gelegte Varianten der Werbung darauf hin, dass die Beklagte —zeitnahfi zum Ers[X.]heinen der Erstausgabe au[X.]h mit tatsä[X.]hli[X.]h ers[X.]hienenen Ausgaben der [X.]ung geworben hat und demna[X.]h zu einer Umstellung der Werbekampagne in der Lage war. Die Beklagte war daher - mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf das beeinträ[X.]htigte Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht des [X.] - ni[X.]ht bere[X.]htigt, das Testexemplar der Sonn-tagszeitung mit der Porträtaufnahme des [X.] - wie ges[X.]hehen - au[X.]h in der [X.] vom 1. November 2001 bis zum 31. März 2002 in ihrer Werbung zu [X.]. II[X.] Auf die Revision der [X.] ist dana[X.]h das angefo[X.]htene Urteil un-ter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels insoweit aufzuheben, als dem Kläger dem Grunde na[X.]h Ansprü[X.]he au[X.]h für die [X.] vom 10. September 33 - 17 - 2001 bis zum 31. Oktober 2001 zugespro[X.]hen worden sind. Die Sa[X.]he ist für das Betragsverfahren an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, das au[X.]h über die Kosten der Revision zu ents[X.]heiden hat. [X.] Pokrant Büs[X.]her
S[X.]haffert Ko[X.]h Vorinstanzen: LG Mün[X.]hen I, Ents[X.]heidung vom 22.02.2006 - 21 O 17367/03 - [X.], Ents[X.]heidung vom 06.03.2007 - 18 U 3961/06 -
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29.10.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2009, Az. I ZR 65/07 (REWIS RS 2009, 861)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 861
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